Prostituiertenschutzgesetz / Anmeldung Prostituierte
Am 1. Juli 2017 tritt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Rechte und Pflichten für Prostituierte und in erheblichem Umfang Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.
Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte
Ab dem 1. Juli 2017 sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei einer Kreisordnungsbehörde anzumelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.
1. Gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt. Sollte der Tätigkeitsschwerpunkt in Dortmund liegen, soll die gesundheitliche Beratung beim Dortmunder Gesundheitsamt stattfinden. Über die Durchführung des Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden muss.
2. Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde
Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Das Gespräch beinhaltet u.a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, aber auch zu Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Die Anmeldung erfolgt in Dortmund beim Ordnungsamt.
Zur Anmeldung sind dem Ordnungsamt folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis, Reisepass oder Ersatzpapiere,
- 1 Lichtbild,
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt,
- bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern:
Nachweis der Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit.
Das Ordnungsamt stellt eine Anmeldebescheinigung aus. Diese muss während der Tätigkeit der oder des Prostituierten mitgeführt werden. Falls der Wunsch besteht, wird eine Bescheinigung auf einen selbst gewählten Aliasnamen ausgestellt.
Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegen haben, beginnt die Fünf-Werktage-Frist für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung. Ziel des Ordnungsamtes ist es, die Bescheinigung sofort auszuhändigen.
3. Bei Bedarf: Änderung der Bescheinigung des Gesundheitsamts auf einen Alias-Namen
Sollte die oder der Prostituierte einen Aliasnamen verwenden wollen, kann die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung im Anschluss an die Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde im Gesundheitsamt auf den Aliasnamen geändert werden.
Gültigkeit der Anmeldebescheinigung
Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich zwei Jahre.
Ausnahme: für diejenigen Prostituierten ab 21 Jahren, die ihre Tätigkeit erstmals bis zum 31.12.2017 anmelden, gilt diese erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre (max. bis 31.12.2020). Die Folgebescheinigungen sind dann wiederum für zwei Jahre gültig. Voraussetzung für die Verlängerung sind die regelmäßig zu wiederholenden gesundheitlichen Beratungen.
Wer bereits vor dem 01. Juli 2017 als Prostituierte/r gearbeitet hat, muss die Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 anmelden. Wer ab dem 01. Juli 2017 als Prostituierte/r tätig wird, hat sich unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit anzumelden.
Weitergehende Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten können Sie unter den nebenstehenden Links erhalten.
Allgemeines
Sowohl Anmeldung als auch gesundheitliche Beratung sind gebührenfrei und finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Termine vereinbaren Sie bitte unter den genannten Kontaktdaten.
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