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Ehefähigkeitszeugnisse

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Persönliche Vorsprache ist möglich.

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  • +49 231 50-13331 Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
  • +49 231 50 10818 Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung
schriftlich

Schriftlicher Kontakt ist möglich.

online

In diesem Dokument wird beschrieben, was ein*e deutsche*r Staatsangehörige*r tun muss, um im Ausland heiraten bzw. die Lebenspartnerschaft begründen zu können. Wird von einem deutschen Standesamt von jemandem mit ausländischer Staatsangehörigkeit ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt, muss dieser sich an sein Heimatstandesamt im Ausland wenden.

Wann wird ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftszeugnis benötigt?

Wenn ein*e deutsche*r Staatsangehörige*r im Ausland heiraten bzw. die Lebenspartnerschaft begründen möchte, wird von dem ausländischen Standesbeamten in der Regel ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftszeugnis von dem/der deutschen Partner*in verlangt.

Bedeutung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftszeugnisses:

Das Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftszeugnis ist die rechtliche Bestätigung des Standesamtes, dass nach deutschem Recht kein Ehehindernis/Lebenspartnerschaftshindernis zwischen zwei Personen vorliegt und die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland durchgeführt werden kann. Das Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftszeugnis wird mehrsprachig (international) ausgestellt.

Ob noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden oder zusätzliche Urkunden bzw. Unterlagen vorgelegt werden müssen, um in einem ausländischen Standesamt heiraten bzw. die Lebenspartnerschaft begründen zu können, erfährt man entweder direkt durch das Heiratsstandesamt oder die entsprechende Auslandsvertretung in Deutschland.

Antragstellung:

Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftszeugnisses kann persönlich oder schriftlich durch den*die Antragsteller*in beantragt werden. Eine dritte Person darf auch nicht mit einer Vollmacht die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Sind beide Beteiligte deutsche Staatsangehörige, ist der Antrag durch beide Personen zu stellen.

Zur Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftszeugnisses ist durch das Standesamt die Ehefähigkeit beider Beteiligten zu prüfen. Zu diesem Zweck sind weitergehende Urkunden und Unterlagen beider Personen vorzulegen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so steht Ihnen das Standesamt Dortmund gerne auch per E-Mail unter standesamt@stadtdo.de zur Verfügung.

Bitte geben Sie in Ihrer Mail auch Ihre Telefonnummer an.

Internationales Hinweis zum Online-Kontaktformular

Damit wir mit Ihnen und Sie mit uns sicher kommunizieren können, wurde das Online-Formular angepasst. Bitte beachten Sie, dass Sie sich im Serviceportal registrieren müssen, um das Online-Formular nutzen zu können.

Online-Services und Formulare

Gebühren

Stand 01.01.2024

  • 65,00 €: Prüfung der Ehefähigkeit bzw. Lebenspartnerschaftsfähigkeit/Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftszeugnisses
  • 65,00 €: Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses (nur für die Länder Österreich, Luxemburg und Schweiz)
  • 6,00 €: Einsichtnahme in das Melderegister der Meldebehörde

Daneben können im Einzelfall weitere Gebühren entstehen.

Unterlagen

Die nachstehende Liste der erforderlichen Unterlagen soll darüber informieren, was im Einzelfall besorgt werden muss, bevor das Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftzeugnis beantragt werden kann. Wenn Sie in Dortmund das Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftzeugnis beantragen möchten und alle Urkunden im Standesamt vorliegen, nimmt der Standesbeamte Einsicht in die Personenstandsregister. In diesen Fällen können Sie ohne Unterlagen vorsprechen. Die folgenden Hinweise beschränken sich auf die relativ "einfachen" Fälle, damit Sie wegen des teilweise doch sehr komplizierten Personenstandsrechts nicht den Überblick verlieren.

1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass

2. Nachweis der Staatsangehörigkeit

2.1 Deutsche
Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Registrierschein, Vertriebenenausweis Der Nachweis ist nur dann notwendig, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben. Genaue Informationen erteilt Ihnen Ihr zuständiges Standesamt.

2.2 Nichtdeutsche
Reisepass (Nationalpass) des Heimatstaates, Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit - nur bei EU Ländern - Staatsangehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde (je nach Herkunftsland) ---- mit Apostille oder ---- mit Vorbeglaubigungen und Legalisation durch die Deutsche Auslandsvertretung oder inhaltliche Prüfung, welche durch das zuständige Standesamt veranlasst wird.

3. Angaben zur Person

3.1 Bei Geburt im Inland
Einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde!), erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem ihre Geburt beurkundet wurde.

Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland):

  • mit Apostille
  • oder mit Vorbeglaubigungen und Legalisation durch die Deutsche Auslandsvertretung oder inhaltliche Prüfung, welche durch das zuständige Standesamt veranlasst wird. Hierunter fallen nicht nur die im Ausland Geborenen, sondern auch diejenigen, die auf dem Gebiet des früheren Deutschland (Preußen, Schlesien, jetzt Polen etc.) geboren wurden. Bei Personenstandsurkunden der ehemaligen deutschen Ostgebiete fordern Sie die Urkunde bitte beim Standesamt I Berlin, Rückerstr. 9 , 10119 Berlin an.

3.2 Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden
Für diejenigen, die ihren gemeldeten Wohnsitz in Dortmund haben, stellt das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung selbst aus. Bei einer Wohnung außerhalb Dortmunds müssen Sie die Aufenthaltsbescheinigung VOR der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftzeugnisses beim jeweiligen Einwohnermeldeamt selbst besorgen (Gültigkeitsdauer: 14 Tage).

4. Nachweise über Vorehen und Lebenspartnerschaften
Sollte einer von Ihnen bereits ein- oder mehrmals verheiratet gewesen sein oder in einer rechtmäßig begründeten und registrierten Lebenspartnerschaft gelebt haben, empfiehlt sich immer eine vorherige Kontaktaufnahme zum zuständigen Standesamt. Wir werden versuchen, Ihnen den Weg der "Bürokratie" so leicht wie möglich zu gestalten. In jedem Fall ist der Nachweis zu führen über die letzte geschlossene Vorehe und deren Auflösung und zwar durch eine aktuelle (neu ausgestellte) beglaubigte Eheurkunde mit Auflösungsvermerk bzw. einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister mit dem Vermerk der Auflösung der Ehe.

  • Weitere Vorehen oder Lebenspartnerschaften
Sollten weitere Vorehen im Ausland geschlossen oder aufgelöst sein, sind auch hierzu die entsprechenden Nachweise zu führen. Bitte kontaktieren Sie hierzu in jedem Fall Ihr zuständiges Standesamt. Ob und welche weiteren Unterlagen (Sterbeurkunden, Scheidungsurteile etc.) notwendig sind, kann Ihnen das Standesamt mitteilen.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde oder entsprechende Urkunde der letzten Lebenspartnerschaft mit Aufhebungsvermerk bzw. ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister mit dem Vermerk der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Namensrechtliche Erklärungen
Wenn Namensänderungen durchgeführt wurden (wie z. B. Hinzufügung eines Geburtsnamens oder den zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namens).
  • Gerichtliches Aufhebungsurteil der letzten Lebenspartnerschaft, sofern die Aufhebung nicht bereits aus der Urkunde hervorgeht.
Wenn eine*r von Ihnen oder beide die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt(en), sollten Sie in jedem Fall Kontakt zum zuständigen Standesamt aufnehmen. Das Standesamt muss bei Auslandsbezug prüfen, ob weitere Urkunden oder Unterlagen erforderlich sind.

Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im evtl. anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich umfangreiche Richtlinien, die bei Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da dieser Bereich sehr komplex ist, kann an dieser Stelle nicht abschließend auf alle Voraussetzungen eingegangen werden.

Fristen

Gültigkeit des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftszeugnisses:

Das Ehefähigkeitszeugnis/Lebenspartnerschaftszeugnis ist 6 Monate gültig. Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss daher binnen 6 Monaten seit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses/Lebenspartnerschaftszeugnisses geschlossen werden.

Voraussetzungen

Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. Lebenspartnerschaftszeugnisses sind dieselben Urkunden und Unterlagen vorzulegen, die für eine Anmeldung der Eheschließung in Deutschland notwendig sind. Ob noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden oder zusätzliche Urkunden bzw. Unterlagen vorgelegt werden müssen, um in einem ausländischen Standesamt heiraten bzw. die Lebenspartnerschaft begründen zu können, erfährt man entweder direkt durch das Heiratsstandesamt oder die entsprechende Auslandsvertretung in Deutschland. Das Ehefähigkeitszeugnis bzw. Lebenspartnerschaftszeugnis wird ausgestellt für:

  • Deutsche Staatsangehörige
  • In Deutschland anerkannte asylberechtigte Personen
  • In Deutschland anerkannte heimatlose Ausländer oder Kontingentflüchtlinge.

Für Antragsteller*innen muss die Ehefähigkeit bzw. Lebenspartnerschaftsfähigkeit nach deutschem Recht erfüllt sein. Des Weiteren ist die Ehefähigkeit bzw. Lebenspartnerschaftsfähigkeit des anderen (ausländischen) Beteiligten nach seinem Heimatrecht zu prüfen.

Kontakt

Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Geburten, Eheschließungen und öffentlich-rechtliche Namensänderung

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Anschrift:
Friedensplatz 5
44135 Dortmund
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