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Wohngeld

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Antragsassistent Wohngeldstelle

Wohngeld soll Mieter*innen sowie Eigentümer*innen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Es wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem Eigentum gezahlt.

Wohngeld wird ab Antragsmonat gezahlt und in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Mehr erfahren Sie in unserem Video zum Thema Wohngeld.

Weitere Informationen erhalten Sie außerdem hier über die Wohngeldseite des Landes NRW.

Über folgende Wege können Sie Ihren Wohngeldantrag stellen:

  • Variante 1: Antragsassistent (Digital unterstützt)
    Unser Antragsassistent unterstützt Sie bei der Antragstellung und ermittelt die für Ihren Antrag notwendigen Formulare und Anlagen. Mit unserer Anleitung "In 5 Schritten zum Wohngeldantrag" führen wir Sie durch unseren Antragsasistenten.Über unsere Upload-Felder können Sie uns Ihren Antrag und die Anlagen bequem zur Verfügung stellen.

  • Variante 2: Wohngeldrechner NRW
    Über den Wohngeldrechner NRW können Sie schnell und unkompliziert herausfinden, ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch dieser ist. Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Antrag stellen. Ein Upload von Anlagen ist aktuell noch nicht möglich.

    Ihre Anlagen reichen Sie uns bitte über den Antragsassistent (Variante 1) nach.

  • Variante 3: Digital
    Unser Partner DATAPORT arbeitet aktuell an einer voll digitalen Lösung. Zukünftig können Sie über diese Lösung Ihren Antrag stellen und sämtliche Anlagen übermitteln.

Hinweis: Online-Terminreservierungen über VOIS/TeVIS sind hier möglich.

Wohnen Soziales

Online-Services und Formulare

Gebühren

Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.

Informationsblätter

Links

Unterlagen

Vordrucke und Nachweise für einen Antrag Wohngeld für Mieter*innen (Mietzuschuss):

  • Antrag Wohngeld für Mieter*innen (Mietzuschuss)
  • Anlage "Verdienstbescheinigung"
  • Anlage "Angaben zum Wohnraum" (Vermieterbescheinigung)

Vordrucke und Nachweise für einen Antrag Wohngeld für Eigentümer*innen (Lastenzuschuss):

  • Antrag Wohngeld für Eigentümer*innen (Lastenzuschuss)
  • Anlage "Verdienstbescheinigung"
  • Anlage "Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung"
  • Notarieller Kaufvertrag
  • Grundbuchauszüge
  • Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
  • Nachweise zur Zahlung von Zinsen und Tilgung
  • Grundsteuerbescheid / Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Verwaltungskostennachweis bei ETW

Im Folgenden sind beispielhaft einige Unterlagen und Nachweise aufgeführt, die im Einzelfall zusätzlich noch erforderlich sein können:

  • Steuerbescheide zum Nachweis erhöhter Werbungskosten
  • Nachweise zu Unterhaltsverpflichtungen
  • Nachweise über die Höhe von Einkünften aus Zinsen und Dividenden
  • Ergänzende Erklärungen für Auszubildende und Studenten per Vordruck
  • Studienbescheinigungen
  • Ergänzende Erklärungen bei nicht miteinander verwandten Mitbewohner*innen über die Wohnraumverteilung und die zu zahlenden Mietanteile per Vordruck
  • Pass bzw. Nachweis über den Aufenthaltsstatus bei Nicht EU-Bürger*innen
  • Nachweise zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
  • Nachweise zur Zahlung von Beiträgen zu Renten- oder Lebensversicherungen
  • Schwerbehindertenausweise
  • Nachweise zur häuslichen Pflegebedürftigkeit

Fristen

Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht. In Monaten mit sehr hohem Antragseingang kann es zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis. Das zustehende Wohngeld wird ab dem Antragsmonat nachgezahlt, so dass keine finanziellen Nachteile zu befürchten sind.

Voraussetzungen

Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Mit dem Antragsformular müssen auch Nachweise zur Höhe der Miete bzw. Höhe der Belastung sowie zu allen Einkünften des betreffenden Haushalts eingereicht werden.

Antragsberechtigt ist für den Mietzuschuss die Mieterin bzw. der Mieter und für den Lastenzuschuss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer. Kommen dafür im Einzelfall mehrere Personen in Frage, dann müssen diese Personen aus ihrem Kreis eine antragsberechtigte Person bestimmen.

Rechtsgrundlagen

Wohngeldgesetz (WoGG) und Wohngeldverordnung (WoGV) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung.

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohngeldstelle

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44122 Dortmund

Bitte beachten Sie die Zuständigkeiten der Ansprechpersonen

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen Online-Antrag stellen?

Über den Wohngeldrechner NRW (Wohngeldproberechner) finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein. Praktisch: Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Online-Antrag stellen. Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Bei der Antragsstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die für Sie zu­ständige Wohngeld­stelle weitergeleitet. Die Berechnung und Antragsstellung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich.
Über den Antragsassistenten zum Wohngeld der Stadt Dortmund können Sie einen Antrag aber auch direkt hier online stellen.

Welche Arten von Wohngeld gibt es?

  • Den Mietzuschuss für Mieter/innen von Wohnraum in Wohnungen und Heimen
  • Den Lastenzuschuss für Eigentümer/innen von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen

Von welchen Faktoren hängt die Höhe eines Wohngeldanspruchs ab?

  • Von der Zahl der Personen, die zum Haushalt gehören (im Haushalt den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben)
  • Von der Höhe des Jahreseinkommens aller Haushaltsmitglieder
  • Von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wer ist nicht wohngeldberechtigt?

  • Haushalte zu denen nur Auszubildende und Studierende gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach zustehen (Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfen oder BAFöG-Leistungen)
  • Empfänger von Transferleistungen oder Leistungen der Grundsicherung im Alter

Kann sich ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch nachträglich erhöhen?

  • Wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen erhöht hat.
  • Wenn entweder die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind.
  • Wenn sich das Haushaltseinkommen um mehr als 15 % verringert hat.
  • Wenn ein entsprechender Erhöhungsantrag gestellt wird.

Kann sich ein bewilligter Wohngeldanspruch verringern oder ganz wegfallen?

Ja,

  • wenn die bezuschusste Wohnung von einer der zum Haushalt gehörenden Personen nicht mehr genutzt wird
  • wenn das Wohngeld nicht mehr zur Bezahlung der Miete verwendet wird
  • wenn in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Transferleistungen beantragt wird
  • wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert
  • wenn sich das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15 % erhöht

Wohngeldempfänger*innen sind deshalb verpflichtet, solche Veränderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.

Welche Besonderheiten gelten für Empfänger*innen von staatlichen Transferleistungen (Sozialleistungen)?

Wenn eine der nachstehenden Sozialleistungen (auch Transferleistungen genannt) beantragt wurde, sind die betroffenen Personen vom Tag der Antragstellung an vom Wohngeldbezug ausgeschlossen:

  • Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld (sogenannte "Hartz 4" Leistungen)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (wenn zum Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)

Falls allerdings eine der folgenden Ausnahmen zutrifft, kann trotzdem noch ein Wohngeldanspruch bestehen:

  • Der Antrag auf eine der oben genannten Transferleistungen wurde abgelehnt.
  • Einzelne Haushaltsmitglieder erhalten keine der genannten Transferleistungen und haben solche Leistungen auch nicht beantragt.
  • Die Transferleistung wäre geringer als das zustehende Wohngeld und es wird deswegen auf die Transferleistung verzichtet und stattdessen Wohngeld in Anspruch genommen.
  • Eine der genannten Transferleistungen wird nur als Darlehen bewilligt.
  • Es wurde zwar eine der genannten Transferleistungen bewilligt, aber dabei wurden keine Wohnkosten berücksichtigt

Muss Wohngeld zurückgezahlt werden?

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den monatlichen Wohnkosten, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss.

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