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Schulische Inklusion

Zeugnisse im Gemeinsamen Lernen

Die im Dezember 2022 veröffentlichte Broschüre , 261 KB, PDF der Bezirksregierung Arnsberg enthält die wesentlichen Rechtsgrundlagen auf Grundlage der AO-SF/Verwaltungsvorschrift zur AO-SF (Anlage 1), die verbindlich für die Zeugnisse umzusetzen sind. Im Folgenden werden daher lediglich grundlegende Hinweise zu den Zeugnissen in den unterschiedlichen Bildungsgängen dargelegt.

Für die Erstellung von Zeugnissen im Gemeinsamen Lernen für Schüler*innen mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist der Bildungsgang entscheidend, in dem der*die jeweilige Schüler*in unterrichtet wird.

Zielgleiche Bildungsgänge

Die Zeugnisse der Schüler*innen mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den zielgleichen Bildungsgängen sind identisch mit den Zeugnissen der Schüler*innen ohne einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Sie unterscheiden sich lediglich in dem Hinweis zur sonderpädagogischen Förderung, der unter dem Feld Bemerkungen aufzuführen ist (vgl. VV zu § 21 AO-SF). In den weiterführenden Schulen können die Schüler*innen den Abschluss ihrer jeweiligen Schulform erreichen.

Zieldifferente Bildungsgänge

Schüler*innen, die im zieldifferenten Bildungsgang Lernen unterrichtet werden, erhalten gemäß § 33 AO-SF Zeugnisse, die die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den einzelnen Fächern beschreiben. Die Beschreibung kann beispielsweise in Form von Fließtexten oder mithilfe kompetenzorientierter Raster bzw. vorgegebener Items erfolgen. Entscheidend ist, dass die individuelle Lernentwicklung und der Leistungsstand nachvollziehbar abgebildet werden und eine Verknüpfung mit der individuellen Förderplanung gewährleistet ist. Kompetenzraster müssen dabei so ausgestaltet sein, dass sie dem jeweiligen Lern- und Entwicklungsstand der Schüler*innen Rechnung tragen. Die Verwendung identischer Items für alle Jahrgangsstufen ist daher nicht geeignet.

Ab Klasse 4 oder einer höheren Klasse kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Leistungsstand in einzelnen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule bzw. Hauptschule entsprechen. Die Notengebung ersetzt die beschreibende Leistungsbewertung nicht, sondern ergänzt diese.

In diesem Zusammenhang ist eine sorgfältige jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und des Bildungsgangs von besonderer Bedeutung. Insbesondere wenn Schüler*innen zunehmend Leistungen erbringen, die den Anforderungen des zielgleichen Bildungsgangs entsprechen, ist zu prüfen, ob der zieldifferente Bildungsgang Lernen weiterhin erforderlich ist.

Im Bildungsgang Lernen können Schüler*innen am Ende der Klasse 10 den Abschluss des Bildungsgangs Lernen oder – im besonderen Bildungsgang gemäß § 35 Abs. 3 AO-SF – einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss erwerben. Für Letzteren gelten die in § 35 AO-SF festgelegten Voraussetzungen; hierzu gehört unter anderem die Teilnahme am Englischunterricht in den Klassen 9 und 10.

Im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung werden die Leistungen gemäß § 40 AO-SF ohne Notenstufen auf Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung berücksichtigt die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Die Schüler*innen erhalten gemäß § 41 Abs. 2 AO-SF am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis; Halbjahreszeugnisse sind nicht vorgesehen.

Da die Zeugnisse in den zieldifferenten Bildungsgängen in der Regel unter Beteiligung mehrerer Lehrkräfte erstellt werden und insbesondere in größeren Systemen eine transparente Koordination erforderlich ist, empfiehlt sich die Erstellung einer „Zeitleiste“, in der Zuständigkeiten, Arbeitsschritte und zeitliche Abläufe verbindlich festgehalten werden.

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