Betreuung
Die Verantwortung für die persönliche und rechtliche Vertretung von Kindern und Jugendlichen obliegt üblicherweise den Eltern oder bei alleinerziehenden Personen ggf. einem alleine sorgeberechtigten Elternteil.
Für den Fall, dass Eltern jedoch nicht in der Lage sind, das Sorgerecht zum Wohle ihres/ihrer Kindes/er auszuüben und ihnen das Sorgerecht durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise entzogen wird, wird vom Familiengericht ein Vormund bestellt, der die Interessen des Kindes oder Jugendlichen wahrnimmt.
Wird das Jugendamt zum Vormund bestellt, spricht man von einer Amtsvormundschaft.
Ist die Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig, wird das Jugendamt von Gesetzes wegen bei Geburt des Kindes ohne weitere Entscheidung des Familiengerichtes Amtsvormund für das Kind.
Ein vom Gericht bestellter Vormund oder im Falle minderjähriger Eltern ein gesetzlicher Amtsvormund übernehmen anstelle der Eltern oder eines Elternteils die gesetzliche Vertretung für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sorgen in allen wichtigen Lebensbereichen dafür, dass die Interessen und das Wohl des Kindes bestmöglichst gefördert werden. Ein Amtsvormund des Jugendamtes hat grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie ein durch das Familiengericht bestellter Einzelvormund und ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Insbesondere obliegen einem Vormund folgende Aufgaben:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Amtsvormundschaft arbeiten die Fachkräfte des Jugendamtes eng mit den betroffenen Minderjährigen, deren Eltern, Bezugspädagoginnen und -pädagogen in den Einrichtungen, Pflegeeltern, aber auch mit Gerichten, Vereinen, Schulen, sozialen Dienste und andere Institutionen und Personen, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen, kooperativ und vertrauensvoll zusammen.
Während ein Vormund grundsätzlich vom Familiengericht bestellt wird, tritt die Amtsvormundschaft von Gesetzes wegen mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter ein.
Das Jugendamt wird aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger kraft Gesetzes Vormund für das Kinder der minderjährigen Mutter.
Der minderjährigen Mutter steht hierbei neben dem Amtsvormund die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt.
Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Amtsvormund und minderjähriger Mutter hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Personensorge geht die Meinung der Mutter vor.
Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt mit der Volljährigkeit der Mutter.
Die Eltern einer minderjährigen Mutter verfügen weiterhin über das Sorgerecht für ihre Tochter, aber nicht für das Enkelkind.
Wird den Eltern nur ein Teil der elterlichen Verantwortung / elterlichen Sorge entzogen, dann spricht man von einer Pflegschaft.
Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, vor allem
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