Jugendamt
  1. Themen
  2. Kinder, Jugendliche & Familie
  3. Freizeit
  4. Büro für Kinder- und Jugendinteressen
  5. Spielleitplanung
  6. Rechtliche Grundlagen

Spielleitplanung

Rechtliche Grundlagen

UN-Kinderrechtskonvention – Versorgung & Partizipation

UN-Kinderrechtskonvention – Versorgung

Artikel 3: Wohl des Kindes

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Artikel 4: Verwirklichung der Kindesrechte

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Artikel 24: Gesundheitsvorsorge

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

Artikel 27: Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandards an.

(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.

UN-Kinderrechtskonvention - Partizipation

Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13: Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Baugesetz

Baugesetz

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung.

§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. [...]

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kinder- und Jugendhilfegesetz

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. [...]

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. [...]

Mehr zum Thema

Büro für Kinder- und Jugendinteressen

Büro für Kinder- und Jugendinteressen: Wir vertreten die Rechte junger Menschen und fördern kinder- und jugendfreundliche Maßnahmen in Dortmund.

Übersicht der Kinder- & Jugendfreizeitstätten

Hier erhalten Sie eine Übersicht der Kinder- und Jugendfreizeitstätten in Dortmund. Spaß für Kinder jeden Alters garantiert.

Spielleitplanung in Dortmund

Kinder- und Familienfreundliche Stadtgestaltung seit den 1990er Jahren. Umsetzung nach Ratsbeschluss 2008. Qualitätsziele und Starterprojekte.

Der erlebnispädagogische Ansatz

Erleben Sie Abenteuer im Hochseilgarten der Erlebniswelt am Fredenbaum. Sicherheit und pädagogische Werte stehen im Fokus.

Sponsor werden

Sponsor werden und für Kinder Spielplätze verschönern. Kontaktieren Sie uns für Spenden und Pressetermine bei größeren Beiträgen.

Spielplatzpatenschaften

Unterstützen Sie die Spielplatzpatenschaften in Ihrer Nachbarschaft. Werden Sie Pate und fördern Sie sich selbst sowie die Kinder in Ihrer Gemeinde.

Fritz-Henßler-Haus

Fritz-Henßler-Haus: Dortmunds Zentrum für Kinder, Jugendliche & junge Erwachsene mit vielfältigen Programmen & kulturellen Veranstaltungen.

Verein zur Förderung von Spiel- und Freizeitanlagen für Kinder und Jugendliche e.V.

Fördern Sie Dortmunder Spielplätze! Mitglied werden oder als Sponsor unterstützen. Kontaktieren Sie unsere Geschäftsleitung für Informationen.

Spielzeitplanung

Entdecken Sie die Spielzeitplanung in Dortmund: Kinder- & familienfreundliche Stadtgestaltung. Spielleitplan für Stadtbezirk Dortmund-Brackel in Umsetzung.

Vereinsgeschichte

1968 entstand die Idee, Spielplätze zu schaffen. Heute, dank 200 Mitgliedern, sind wir stolz auf 2,7 Mio. € Investitionen in Dortmunds Spielplätze.

Erlebniswelt am Fredenbaum

Erlebniswelt am Fredenbaum: Multifunktionales 30.000 qm Gelände für Kinder & Familien mit kreativen, bildenden und bewegenden Angeboten.

Kinderkultur

Kinderkulturarbeit: Kreative Bildung für Kinder & Jugendliche. Kostenfreie Workshops und Veranstaltungen. Gemeinsames Experimentieren und Entdecken.

Ferien in Dortmund

Informationen zu den Ferienangeboten in Dortmund.

Familienfreundliche Gastronomie

Entdecken Sie kinder- und familienfreundliche Gastronomie in Dortmund! Unsere Checkliste mit DEHOGA-Zusammenarbeit zeigt, welche Betriebe optimal für Familien sind.

Anfahrt

Bequeme Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmittel oder mit dem Auto zur Erlebniswelt Fredenbaum in Dortmund.