Jugendamt
  1. Startseite
  2. Themen
  3. Kinder, Jugendliche & Familie
  4. Hilfe und Beratung
  5. Unterhaltsvorschuss

HIlfe und Beratung

Unterhaltsvorschuss

Wer alleinerziehend ist und zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt, kann eine finanzielle Unterstützung des Staates erhalten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Deshalb möchten wir im Folgenden einige Fragen, die uns hierzu häufig gestellt werden, beantworten. Wenn Sie sich darüber hinaus persönlich informieren möchten, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Ansprechpersonen finden Sie unten auf dieser Seite.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe hängt vom Alter Ihres Kindes ab 01.01.2023

Alter: 0 bis 5 = Unterhaltsvorschuss 187 €
Alter: 6 bis 11 = Unterhaltsvorschuss 252 €
Alter 12 bis 17 = Unterhaltsvorschuss 338 €

Einkommen Ihres Kindes muss unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden, beispielsweise ein Ausbildungsgehalt oder eine Halbwaisenrente.

Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird nicht angerechnet.

Wann bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben,
  • Sie und Ihr Kind zusammenleben,
  • Sie Ihr Kind alleine erziehen und eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen,
  • der andere Elternteil zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt zahlt.

Wie lange erhalte ich den Unterhaltsvorschuss?

Theoretisch kann Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss von der Geburt bis zur Volljährigkeit erhalten, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kinder, die zwölf Jahre oder älter sind, müssen jedoch weitere Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Kind erhält keine Leistungen vom JobCenter oder
  • Ihr Kind wäre dank des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf Geld des JobCenters angewiesen oder
  • Sie erhalten Leistungen des JobCenters, haben aber zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro (brutto).

Weder ich noch mein Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Kann ich trotzdem Unterhaltsvorschuss beantragen?

Grundsätzlich ja, wenn Sie oder Ihr Kind eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, über die wir Sie selbstverständlich gerne im persönlichen Gespräch informieren.

Wie stelle ich einen Antrag?

Grundsätzlich können Sie Ihren Antrag persönlich oder schriftlich stellen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist Ersteres derzeit nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Bei Bedarf fragen Sie uns bitte nach einem Termin.

Hier finden Sie das Antragsformular:

Wenn Sie für mehrere Kinder Unterhaltsvorschuss beantragen möchten, muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden.

Bitte senden Sie uns die Anträge ausgefüllt und unterschrieben zurück, per Post an:
Jugendamt der Stadt Dortmund
Unterhaltsvorschusskasse
Entenpoth 34
44263 Dortmund.

Oder als PDF-Datei per Mail an: unterhaltsvorschuss@stadtdo.de .

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Zusammen mit dem Antrag schicken Sie uns bitte Kopien folgender Dokumente:

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes,
  • Ihren Personalausweis oder Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite),
  • Ihre EC-Karte (Vorder- und Rückseite).

Sofern in Ihrem Fall zutreffend, reichen Sie bitte unbedingt auch folgende Kopien ein:

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • aktueller Bescheid des JobCenters,
  • Aufenthaltstitel Ihres Kindes,
  • Scheidungsurteil,
  • aktueller Bescheid über Halbwaisenrente Ihres Kindes,
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich),
  • Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes oder Ihrer Rechtsanwältin.

Wie wirkt sich Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel SGB-II-Leistungen des JobCenters und Ähnliches) angerechnet.

Wenn Sie JobCenter-Leistungen beziehen, stimmen wir unsere Zahlungen mit den Kolleg*innen dort ab.

Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses müssen Sie das JobCenter hierüber informieren und den Bescheid vorlegen.

Unter welchen Umständen besteht kein Anspruch?

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt an Sie zahlt, haben Sie nicht immer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Folgende beispielhafte Konstellationen schließen einen Anspruch aus:

  • Ihr Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt, sondern bei den Großeltern,
  • Sie sind mit dem anderen Elternteil weiterhin in einer Beziehung oder leben gar zusammen,
  • Sie sind mit einem*einer neuen Partner*in verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • die Betreuung Ihres Kindes durch den anderen Elternteil geht über das gängige Besuchs- und Umgangsrecht hinaus,
  • die Vaterschaft ist nicht anerkannt und Sie sich weigern, bei der Anerkennung mitzuwirken.

Ich erhalte bereits Unterhaltsvorschuss. Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Wenn Sie laufende Leistungen von uns erhalten, sind Sie verpflichtet, folgende Veränderungen der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen:

  • Sie ziehen gemeinsam mit Ihrem Kind um,
  • Sie beabsichtigen, zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen (auch wenn es sich nicht um den Vater oder die Mutter Ihres Kindes handelt),
  • der Aufenthaltsstatus von Ihnen und/oder Ihrem Kind ändert sich,
  • der andere Elternteil zahlt Unterhalt an Sie oder beabsichtigt es,
  • Ihr Kind lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt (z. B. aufgrund stationärer Unterbringung, Umzugs zum anderen Elternteil oder zu den Großeltern),
  • Sie versöhnen sich wieder mit dem anderen Elternteil,
  • der Betreuungsanteil des anderen Elternteils erhöht sich,
  • Ihr Kind besucht keine allgemeinbildende Schule mehr und erzielt Einkommen (z. B. Ausbildung),
  • Ihre Bankverbindung ändert sich,
  • Sie haben einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Unterhalts beauftragt.

Eine Missachtung dieser Pflicht kann unter Umständen dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss eingestellt und teilweise zurückgefordert werden muss.

Wer ist meine Ansprechperson?

Per Mail erreichen Sie uns über unterhaltsvorschuss@stadtdo.de .

Telefonische Anfragen richten Sie bitte direkt an die Kolleg*innen, die für den Stadtbezirk, in dem Sie und Ihr Kind leben, verantwortlich sind.

Kontakt

Stadt Dortmund - Jugendamt - Unterhaltsvorschuss

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Ostwall 64 , Hauptgebäude, 4. Etage
44135 Dortmund

Am Donnerstag, 02.11.2023 besteht aufgrund des diesjährigen Betriebsausflugs ab 14:00 Uhr keine telefonische und persönliche Erreichbarkeit des Teams 51/8-4-1

Persönliche Vorsprachen sind derzeit nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung mit den zuständigen Kolleg*innen möglich.
Telefonische Erreichbarkeit (ab 03.11.22): Montags, dienstags und donnerstags: durchgehend während der allgemeinen Dienstzeiten.
Mittwochs und freitags: Keine telefonische Erreichbarkeit.

Personen
Stadtbezirk Aplerbeck:

Kontakt

Stadtbezirk Brackel

Kontakt

Stadtbezirk Eving

Kontakt

Stadtbezirk Hörder

Kontakt

Stadtbezirk Hombruch

Kontakt

Stadtbezirk Huckarde

Kontakt

Stadtbezirk Innenstadt-Ost

Kontakt

Stadtbezirk Innenstadt-West

Kontakt

Stadtbezirk Innenstadt-Nord (Ost)

Kontakt

Stadtbezirk Innenstadt-Nord (West)

Kontakt

Stadtbezirk Lütgendortmund

Kontakt

Stadtbezirk Mengede

Kontakt

Stadtbezirk Scharnhorst

Kontakt

Mehr zum Thema

Bezirksverwaltungsstelle Eving

Sie möchten mehr über die Bezirksverwaltungsstelle Eving erfahren? Hier finden Sie alle relevanten Informationen.

Kinder- und Jugendtreff Brechten

Kinder- und Jugendtreff Brechten: Vielfältige Aktivitäten und Projekte für Kinder und Jugendliche in Dortmund.

Jugendfreizeitstätte Eving

Jugendfreizeitstätte Eving: Vielfältige Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche in Dortmund. Beteiligung, Projekte und Kooperationen im Fokus.

Terminvereinbarungen

Sie möchten einen Termin bei den Bürgerdiensten vereinbaren? Hier finden Sie Hinweise & Links zum Thema und die Öffnungszeiten der Bürgerdienste.

Services

Die Services des Standesamtes der Stadt Dortmund finden Sie hier im Überblick.

Themen

Hier finden Sie eine Übersicht zu den Themen des Standesamtes der Stadt Dortmund. Erfahren Sie mehr.

Kontakt

Sie möchten Kontakt zum Standesamt der Stadt Dortmund aufnehmen? Hier finden Sie die Kontaktinformationen.

Bezirksverwaltungsstelle Hörde

Trauzimmer in der Bezirksverwaltungsstelle Hörde

Wasserschloss Haus Rodenberg

Informationen zum Wasserschloss Haus Rodenberg als Trauort

Zeche Zollern II/IV

Informationen zur Zeche Zollern II/IV als Trauort

Museum für Kunst und Kulturgeschichte

Informationen zum Museum für Kunst und Kulturgeschichte als Trauort

Wibbelings Hof

Informationen zum Wibbelings Hof als Trauort

Hoesch-Museum

Informationen zum Hoesch-Museum als Trauort

Kulturzentrum balou e.V. | café balou

Informationen zum Kulturzentrum balou e.V. | café balou als Trauort

Flughafen Dortmund

Informationen zum Flughafen Dortmund als Trauort

Hier können Sie individuell einstellen, welche Social-Media-Angebote und externen Webdienste Sie auf den Seiten von dortmund.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, z.B. Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden.

Informationen zum Datenschutz von dortmund.de finden Sie in der städtischen Datenschutzerklärung.

Datenschutz