Familien-und Elternhilfe
Beistandschaften
Das Jugendamt der Stadt Dortmund unterstützt Familien und Kinder und Jugendliche in den unterschiedlichsten Lebenslagen.
Unser Fachdienst Beistandschaften berät und unterstützt
- werdende und/oder alleinstehende Eltern
- Elternteile, bei denen das Kind lebt, beispielsweise nach einer Trennung oder Scheidung
- junge Volljährige unter 21 Jahren bei Fragen zu ihrem eigenen Unterhaltsanspruch
Das Aufgabengebiet des Fachdienstes Beistandschaften umfasst insbesondere
- die Beratung in Unterhaltssachen (§§ 18 und 52a SGB VIII),
- die rechtliche Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten sowie
- die Unterstützung bei der Anerkennung der Vaterschaft
Der Schwerpunkt der Aufgaben im Rahmen einer Beistandschaft durch das Jugendamt liegt auf der zivilrechtlichen Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen.
Außerdem wird im Rahmen einer Beistandschaft im Sinne einer ganzheitlichen Hilfestellung bei Bedarf zusammen mit anderen Fachdiensten des Jugendamtes, wie z.B. den "Frühen Hilfen", der Abteilung für Unterhaltsvorschuss oder den Jugendhilfediensten gemeinsam mit allen Beteiligten nach den bestmöglichen Lösungen gesucht.
Darüber hinaus können Sie auch alle in § 59 SGB VIII genannten Beurkundungen im Kindschaftsrecht vornehmen lassen.
Dazu gehören insbesondere:
- Vaterschaftsanerkennung / Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung über die gemeinsame Sorge
- Unterhaltsurkunden
Für die Beurkundungen im Kindschaftsrecht ist eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich. Sofern Sie einen Termin vereinbaren möchten, können Sie die unten aufgeführten Rufnummern für Ihren jeweiligen Stadtbezirk anrufen. Alternativ können Sie auch unser Kontaktformular nutzen und ausfüllen.
Das Kontaktformular wird nach Eingang so zeitnah wie möglich bearbeitet. Die mitarbeitenden Urkundspersonen werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen und alles Weitere besprechen.
Zur Beratung in Kindesunterhaltsangelegenheiten vereinbaren Sie grundsätzlich ebenfalls fernmündlich einen Termin mit den zuständigen Kolleg*innen. Die Beratung kann in vielen Fällen auch telefonisch durchgeführt werden. Gerne bieten wir Ihnen natürlich auch den persönlichen Austausch in unseren Büroräumen an.
Für allgemeine Angelegenheiten, z.B. für die Abgabe von Unterlagen oder Abholung der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister nach § 58 SGB VIII, können Sie ohne vorherige Terminvereinbarung am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 8:00 - 10:00 Uhr vorsprechen.
Downloads
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Merkblatt: Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 46 KB, PDF -
Flyer LWL-Landesjugendamt Westfalen: Fragen zu Sorgerecht und Unterhalt, 649 KB, PDF -
Flyer LWL-Landesjugendamt Westfalen: Fragen zu Vaterschaft und Kindesunterhalt, 701 KB, PDF -
Flyer LWL-Landesjugendamt Westfalen: Schule - Ausbildung - Fragen zum eigenen Unterhalt, 823 KB, PDF
Für Fragen oder Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Kontakt Ihrer Wohnanschrift oder per Mail an beistandschaften@stadtdo.de
Kontakt nach Bezirken
Kontakt nach Bezirken
Bezirk | Telefon |
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Aplerbeck Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-23434 0231 50-24025 |
Brackel Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-26553 0231 50-25498 |
Eving Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-23427 |
Hörde Werner Str. 10 |
0231 50-26631 0231 50-26632 |
Hombruch Werner Str. 10 |
0231 50-23424 |
Huckarde Werner Str. 10 |
0231 50-28437 0231 50-28441 |
Innenstadt-Nordost Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-23426 |
Innenstadt-Nordwest Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-23430 |
Innenstadt-Ost Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-23432 |
Innenstadt-West Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-29421 0231 50-23429 |
Lütgendortmund Werner Str. 10 |
0231 50-26617 0231 50-24862 0231 50-25350 |
Mengede Werner Str. 10 |
0231 50-28023 0231 50-28024 0231 50-28018 0231 50-28021 |
Scharnhorst Hospitalstr. 2-4 |
0231 50-25091 0231 50-24992 0231 50-25992 |
Teamleitungen Hospitalstr. 2-4: Werner Str. 10: |
0231 50-23425 0231 50-11134 |
Alle Dortmunder Familien mit neugeborenen Kindern und alle nach Dortmund zugezogenen Familien mit Kindern im Alter bis zwei Jahren haben einen Anspruch auf einen Willkommensbesuch, ob im elterlichen Haushalt oder im Familienbüro.
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