Kinder- und Jugendförderung
Das am 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKScHG) hat die Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen zur Zielsetzung. Minderjährige sollen wirksam vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen geschützt werden. Für das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich hieraus unterschiedliche Handlungsbedarfe. Hierzu gehört auch die Umsetzung des § 72 a SGB VIII Abs. 4, wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen.
Um für die Träger, die im Stadtgebiet Dortmund im Rahmen der § 11 und § 12 SGB VIII Leistungen und Angebote für Kinder und Jugendliche erbringen, größere Handlungs- und Verfahrenssicherheit zu erzielen haben die freien Träger der offenen Kinder- und Jugendhilfe und das Jugendamt der Stadt Dortmund zur Gesamtthematik eine schriftliche Vereinbarung vorbereitet. Darin wird für die Umsetzung des § 72 a SGB VIII ein standardisiertes Verfahren für das Stadtgebiet Dortmund vorgeschlagen, welches durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Dortmund beschlossen wurde. Die Vereinbarung mit allen dazugehörigen Anlagen und Vordrucken befinden sich in der unten aufgeführten Liste."
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe und Bundeskinderschutzgesetz (BKScHG)
Eine Vorlage für eine solche Bescheinigung findet ihr hier:
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