Verkehrsüberwachung
In der Verkehrsüberwachung werden bei der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs sowie der stationären und mobilen Geschwindigkeitsmessung die schwächsten Verkehrsteilnehmer*innen wie z.B. Kinder, Schüler*innen, ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen geschützt und ihnen durch ständige Kontrollen eine faire Chance zur Teilnahme am täglichen Straßenverkehr ermöglicht.
Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs sowie die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten mit mobilen und stationären Überwachungseinrichtungen ist eine gesetzlich übertragene Pflichtaufgabe. Begrifflich sind mit dem "Ruhenden Verkehr" parkende Fahrzeuge gemeint. Voraussetzung ist, dass ein Fahrzeug von dem/der Fahrzeugführer*innen angehalten wird und somit eine gewollte und freiwillige Fahrtunterbrechung vorliegt.
Grundsätzlich sind vom Ausbau einer Straße her den Verkehrsteilnehmern*innen bestimmte Teilflächen zur Benutzung zugewiesen. So soll zum Beispiel die Fahrbahn nur von Fahrzeugen benutzt werden. Gehwege sind dagegen ausschließlich dem Fußgänger vorbehalten. Abweichungen ergeben sich aus baulichen Gegebenheiten oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen.
Besonderer Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer*innen
Für die Verkehrsüberwachung ergibt sich daraus die Verpflichtung, die nicht sachgerechte Benutzung von Teilflächen der Straße festzustellen und ggf. zu ahnden. Ein besonderer Schutz gilt dabei den "schwächeren" Verkehrsteilnehmern*innen. Hierzu zählen Fußgänger*innen, Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen/Beeinträchtigungen sowie Radfahrer*innen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere in den Fußgängerzonen, den übrigen fußläufigen Verkehrsflächen oder auf Radwegen, aufhalten. Fußgängerzonen, Gehwege und Fußgängerüberwege, Radwege sowie Straßenquerungen und Behindertenparkplätze gehören daher zu den Überwachungsschwerpunkten der Verkehrsüberwachung.
Einhaltung von Haltverboten kann lebensrettend sein
Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, werden auch angeordnete Haltverbote verstärkt überwacht. Gleiches gilt für eingeschränkte Haltverbote. Durch deren Anordnung soll Anwohnern*innen, Gewerbetreibenden und deren Kunden*innen die Möglichkeit für kurzfristige Ladetätigkeiten, längstens bis zu 15 Minuten, eröffnet werden. Auf Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn dieses durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich angeordnet ist. Bleibt für Fußgänger*innen kein ausreichender Platz, sind Abschleppmaßnahmen nicht auszuschließen.
Ein besonderes Augenmerk gilt auch den Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen, da deren Zuparken Leben und Gesundheit der Anwohner*innen im Einsatzfall der Rettungsdienste bedrohen. Einen erheblichen Überwachungsaufwand verursachen die verkehrsberuhigten Bereiche, von vielen Verkehrsteilnehmern*innen als „Spielstraße“ bezeichnet. Hier sind alle Verkehrsteilnehmer*innen gleichberechtigt. Ausschließlich auf besonders gekennzeichneten Flächen darf hier geparkt werden. Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt werden.
Bei gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind Abschleppmaßnahmen unausweichlich. Die Mehrzahl der Maßnahmen betrifft die widerrechtlich geparkten Fahrzeuge auf Sonderparkplätzen für legitimierte Personen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen, in oder vor Feuerwehrzufahrten, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, auf Radwegen oder Sperrflächen sowie aus den 5-Meter-Bereichen von Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen.
Mobile & stationäre Verkehrsüberwachung
Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch stationäre und mobile Geschwindigkeitsmesseinrichtungen gehört ebenfalls zu den Kernaufgaben der Verkehrsüberwachung. Die Geschwindigkeitseinhaltung stellt für die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer*innen ein vom Gesetzgeber vorgegebenes zentrales Regulativ dar.
Messschwerpunkte sind hierbei die Tempo-30-Zonen sowie Schulwege, das Umfeld von Schulen, Kindergärten, Seniorenheimen und Krankenhäusern sowie besonders geschwindigkeitsauffällige Strecken, die durch Unfallhäufigkeit bekannt oder von der Polizeibehörde benannt werden. Hinweise von Anwohnern*innen auf häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen werden durch Probemessungen in den betreffenden Straßen überprüft und festgestellte Verstöße geahndet.
In Dortmund haben wir aktuell folgende stationären Messanlagen in Betrieb:
- Stockumer Str. 57
Geschwindigkeitsmessanlage - Ruhrallee/ Ecke Eintrachtstraße
Geschwindigkeitsmessanlage - Mallinckrodtstraße 292
Geschwindigkeitsmessanlage - Bundesstraße 1/ Ecke Lübkestraße
Kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlage - Brackeler Str. 27
Geschwindigkeitsmessanlage und Kontrolle des Durchfahrtsverbotes Umweltzone - Brackeler Str. 32
Geschwindigkeitsmessanlage und Kontrolle des Durchfahrtsverbotes Umweltzone - Ostwall 17-21
Geschwindigkeitsmessanlage - Königswall / neben Fussballmuseum
Geschwindigkeitsmessanlage - Rheinlanddamm in Höhe Westfalenhallen FR Unna
Geschwindigkeitsmessanlage - Hiltropwall in Höhe Stadttheater FR West
Geschwindigkeitsmessanlage - Südwall Außenring
Kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlage - Hiltropwall16 FR Ost
Geschwindigkeitsmessanlage
Kontaktmöglichkeiten bei folgenden Verstößen im Straßenverkehr
Bitte sprechen Sie uns gerne bei allen Anfragen und Mitteilungen zu Verwarnungen wegen Parkverstößen - sog. "Knöllchen" - oder Geschwindigkeitsverstößen an. Um Ihr Anliegen zielgerecht zu bearbeiten, bitten wir um Angabe des jeweiligen Kassenzeichens und Kfz-Kennzeichens an die nachstehende E-Mail-Adresse:
owiverkehr@stadtdo.de
Im gesamten Straßenraum des Dortmunder Stadtgebietes sind unterschiedliche Haltverbote eingerichtet, um an verschieden Stellen die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Dennoch besteht der Bedarf, Fahrzeuge in Haltverbotszonen, zumindest zeitweise, legitim abzustellen. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung, beispielsweise für Umzüge oder Möbellieferungen zu erhalten. Zeitlich beschränkte Park – oder Halteverbote können von der Straßenverkehrsbehörde auch dann eigerichtet werden, wenn beispielsweise größere Veranstaltungen oder Baumschnittarbeiten geplant sind. Auch bei einer Meisterfeier des BVB kommt es zu temporäreren Veränderungen der sonst freien Parkflächen.
Hierbei gilt allerdings:
„Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.“
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen zum Thema Sonderhaltverbote haben, schreiben Sie uns unter:
sonderhaltverbote.verkehrsueberwachung@stadtdo.de
Unter der folgenden Funktionsemailadresse können Sie die Verkehrsüberwachung kontaktieren, wenn Sie sich über Parksituationen oder Geschwindigkeitsverstöße auf dem Dortmunder Stadtgebiet informieren oder beschweren möchten. Die Verkehrsüberwachung wird diesen Eingaben im Rahmen der personellen Ressourcen im Zuge der Einsatzplanung nachgehen.
beschwerden.verkehrsueberwachung@stadtdo.de
Neben der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Dienstkräfte des Ordnungsamtes können auch Privatpersonen Halt- und Parkverstöße zur Anzeige bringen.
Die sogenannte Privatanzeige kann schriftlich beim Ordnungsamt -Verkehrsüberwachung-, 44122 Dortmund oder mit dem Online-Formular Fremdanzeige eingereicht werden.
Die Anzeige muss ausreichend dokumentiert sein, so dass hier keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu erteilenden Verwarnung bestehen. Bei einem eventuell nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ist die Beweisbarkeit der Verkehrsordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund sind folgende Angaben zu der festgestellten Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich:
- Datum der festgestellten Ordnungswidrigkeit
- Beobachtungszeitraum (mind. 4 Minuten bei Parkverstößen, mind. 15 Minuten bei Parkverstößen in verkehrsberuhigten Bereichen und im eingeschränkten Haltverbot wegen zulässiger Ladetätigkeit)
- genaue Tatortangabe (Straße und Hausnummer)
- Tatvorwurf
- KFZ-Kennzeichen und Fabrikat
- aussagekräftige Fotos von dem Fahrzeug und der Situation (ggf. auch Beschilderung/Markierung, Grundstückszufahrt)
- Name und Anschrift der anzeigenden Person (Zeuge*in)
Die festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten sind getrennt voneinander zu erfassen und mitzuteilen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie im Rahmen eines möglicherweise einzuleitenden Bußgeldverfahrens, in der schriftlichen Anhörung als Zeuge*in namentlich und mit Angabe des Wohnorts benannt werden und Sie bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren auch als Zeuge*in zur Verfügung stehen müssten (Rechtsgrundlage bzgl. Angabe Zeuge*in: Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, § 66 Rn. 18 und RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 02.11.2010 - 43.8 - 57.04.16).
Die Verkehrsüberwachung überprüft die eingegangene Privatanzeige auf Vollständigkeit und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Aufgrund der Vielzahl von täglichen Maileingängen bittet die Verkehrsüberwachung Sie um Ihr Verständnis, dass es nicht möglich ist, auf jede Mitteilung auch eine Rückmeldung zu geben.
Ordnungsamt - Verkehrsüberwachung
Anschrift und Erreichbarkeit44122 Dortmund
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Montagbis
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Dienstagbis
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MittwochGeschlossen
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Donnerstagbis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
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Eine Übersicht zur unterschiedlichen Radverkehrsprojekten in der Stadt Dortmund.
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