Werkssiedlung Oberdorstfeld
Häufig gestellte Fragen, festgelegte Meinungen, aber auch Gerüchte zum Thema Denkmal-schutz sollen hier eine Plattform finden. Ergänzungen, Anregungen und weitere Themen sind herzlich willkommen.
Doch, denn die Gestaltungsfibel ersetzt keine schriftliche Erlaubnis der Denkmalbehörde.
Das ist falsch! Die Gestaltungsfibel soll den Eigentümern lediglich als Orientierungshilfe dienen. Sie stellt eine Auswahl von Maßnahmen vor, die häufig und wiederholt an den Häusern durchgeführt werden (Fassadenanstriche, Dachsanierungen etc.). Sie ist jedoch nicht vollständig und für Ergänzungen offen.
Na klar! Mehrere Details in der Siedlung ermöglichen es, sich selber handwerklich zu engagieren und seinen ganz eigenen Teil zum Erhalt und zur Verbesserung des Siedlungsbildes beizutragen. Bitte beachten Sie, dass all diese Arbeiten ebenfalls eine Genehmigung der Denkmal-behörde benötigen.
Wenn Sie Vorschläge haben oder weitere Möglichkeiten sehen, können Sie diese gerne bei der Denkmalbehörde vorstellen. Die Denkmalbehörde ist stets dafür offen, neue Ideen und Materialien zu diskutieren.
Nein, nicht mehr als üblich bei Behördengängen. Derzeit liegt die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Erlaubnisanträgen zwischen zwei und sechs Wochen, je nach Umfang der beantragten Maßnahme. Akute Reparaturmaßnahmen werden kurzfristig bearbeitet.
Das stimmt. Die Beratung und Betreuung durch die Denkmalbehörde ist kostenlos. Hierzu zählt auch die Ausstellung schriftlicher Genehmigungen. Gebührenpflichtig ist ausschließlich die Ausstellung einer Steuerbescheinigung, jedoch erst ab einer Bescheinigungssumme von 5.000 €.
Nein, die Denkmalbehörde prüft regelmäßig, ob es in der Siedlung zu ungenehmigten Veränderungen gekommen ist. Bei Verstößen gegen die Denkmalbereichssatzung steht die Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung mit der Denkmalbehörde im Vordergrund. Bußgeldbescheide und Rückbauverfügungen sollen die Ausnahme bleiben. Die Gleichbehandlung der Eigentümer - unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der einzelnen Häuser - und Verhältnismäßigkeit der denkmalpflegerischen Entscheidungen spielen hierbei eine wichtige Rolle.
Gespräche, Verwaltungsverfahren und auch Verfahren vor Gericht nehmen Zeit in Anspruch. Für Nachbarn und andere Anwohnern mag es von daher manchmal so wirken, als passiere nichts. Ein augenscheinlicher Stillstand muss jedoch kein tatsächlicher Stillstand bedeuten. Aus Datenschutzgründen ist gleichzeitig jedoch nicht möglich, die Nachbarschaft über Verwaltungsvorgänge zu informieren.
Das ist falsch. Das Interesse der Denkmalpflege bezieht sich besonders auf die vom Straßenraum aus sichtbaren Gebäudeteile und Freiräume.
Das ist falsch. Als Grundlage für die Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung diente ein Gutachten eines auf Denkmalpflege spezialisierten Dortmunder Planungsbüros. Die in diesem Gutachten erfassten Abweichungen zum ursprünglichen Siedlungsbild wurden berücksichtigt. So heißt es im Satzungstext: "Trotz einzelner baulicher Veränderungen hat sich die Gesamtstruktur der Siedlung erhalten, und sie ist daher als flächenwirksames historisches Dokument in hohem Maße für die Geschichte des Arbeiterwohnbaus aussagefähig."
Das stimmt nicht. Die Ergebnisse des Gutachtens als Grundlage für die Denkmalbereichssatzung wurden 1990 in einer Bürgeranhörung bekannt geben. Ende 1991 erfolgte die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes und die Möglichkeit für die Bewohner Bedenken und Anregungen vorzubringen. Die vorgebrachten Äußerungen wurden geprüft und erörtert, sie sind in den endgültigen Satzungstext eingeflossen. Mit der Bekanntmachung am 14.05.1993 trat die Denkmalbereichssatzung in Kraft. Der Satzungstext und eine Kurzfassung des Gutachtens wurden in der ersten Gestaltungsfibel von 1993 veröffentlicht.
Nein. Die Werkssiedlung Oberdorstfeld steht seit 1993 durchgehend unter Denkmalschutz. In den Jahren 2013/2014 fand eine Überprüfung des Denkmalwertes statt, aufgehoben war die Denkmalbereichssatzung in dieser Phase jedoch nicht. Anfang 2014 wurde der Denkmalstatus der Siedlung bestätigt.
Nein, ganz im Gegenteil. Die Rechtskraft und Rechtskonformität der Denkmalbereichssatzung wurde mehrfach durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geprüft und bestätigt.
Auch die Richter versuchen Einigkeit oder einen Kompromiss zwischen Eigentümern und Behörde zu erreichen.
Ja und Nein. Die Ausführung einer Maßnahme nach den Vorgaben des Denkmalschutzes kann teurer sein, als die Ausführung nach Neubaustandards. Um hier einen Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentums und den Belangen des öffentlichen Interesses als Denkmalbereich zu treffen, sieht das Denkmalschutzgesetz vor, Mehraufwendungen für die denkmalgerechte Ausführung einer Maßnahme zu honorieren mit
Das ist richtig. Der Siedlungsgrundriss mit Straßen, Plätzen, Vor- und Hausgärten und die Gestaltelemente der Häuser sind geschützt. Nur bei wenigen Häusern in der Siedlung ist auch der Innenraum unter Denkmalschutz gestellt worden. Solange keine Auswirkungen auf die äußere Gebäudehülle vorliegen, dürfen bei den anderen Gebäuden Maßnahmen im Inneren der Häuser ohne Genehmigung der Denkmalbehörde durchgeführt werden. Bitte beachten Sie bei größeren Umbauarbeiten jedoch Baurecht und Bauordnung. Im Zweifelsfall bei der Behörde nachfragen!
Engagement und Beteiligung an laufenden Projekten in der Siedlung sind herzlich willkommen. Sie tragen dazu bei, den Denkmalwert der Siedlung vor Ort zu vermitteln.
Bei allen Fragen rund um das Thema Denkmalschutz stehen Ihnen die Mitarbeiter der Denkmalbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung. Nur hier erhalten Sie verbindliche Auskünfte. Dafür stehen Ihnen verschiedene Kommunikationswege zur Verfügung: die Denkmalbehörde ist telefonisch, schriftlich per Post oder E-Mail oder während der Sprechzeiten auch persönlich zu erreichen.
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