Denkmalschutz
Inhaltlich bezeichnen Archäologie und Bodendenkmalpflege denselben Gegenstand unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten. Während die Bodendenkmalpflege die im Denkmalschutzgesetz NRW (
Bodendenkmäler - oft auch als archäologische Denkmäler bezeichnet - sind im Boden erhalten gebliebene Geschichtsspuren. Dazu gehören Zeugnisse des tierischen und pflanzlichen Lebens aus älteren erdgeschichtlichen Zeiten genauso wie die Überreste von steinzeitlichen Produktionsstätten, eisenzeitlichen Siedlungsplätzen, frühmittelalterlichen Gräberfeldern, altem Bergbau oder Relikte der Technik- und Industriegeschichte aus der jüngeren Vergangenheit. Sie liefern Hinweise zur Entwicklungsgeschichte unserer Erde und des Menschen. Oft handelt es sich dabei um Mauern, Fundamente, Erdschichten, Gesteine oder Bodenverfärbungen. Häufig finden sich darin Fundstücke, wie Gefäße, Schmuck, Werkzeuge, Waffen, Münzen, Schlacken, Knochen, Leder, pflanzliche Reste und Fossilien.
Meistens sind Bodendenkmäler verborgen im Boden und nur vereinzelt weisen Fundstücke auf der Oberfläche, Erhebungen, Vertiefungen oder beispielsweise Straßennahmen wie "Burgwall" oder "Ostentor" in Dortmund oberirdisch auf diese Relikte hin. Auch bereits ausgegrabene Zeugnisse, wie die Sockelruine der Hörder Burg oder der Dortmunder Goldschatz sind Bodendenkmäler. Dabei kann ein Bodendenkmal ortsfest, wie die Wallanlage Hohensyburg, oder beweglich, d. h. nicht ortsfest wie eine mittelalterliche Silbermünze sein.
Neben bereits nachgewiesenen Bodendenkmälern gibt es auch Verdachtsflächen. Hierbei handelt es sich um Areale, Flurstücke, Parzellen etc., auf denen zwar noch kein Bodendenkmal belegt ist, aber charakteristische Merkmale, wie bspw. eine Konzentration von archäologischen Funden auf der Ackeroberfläche oder auffällige Erhebungen und Vertiefungen im Gelände, ein Bodendenkmal vermuten lassen. Diese Verdachtsflächen sind in der rechtlichen Behandlung den Bodendenkmälern gleichgestellt.
Werden bei Baumaßnahmen oder anderen Erdarbeiten geschichtliche Überreste, wie Scherben von Gefäßen, Mauerreste, Fossilien oder Bodenverfärbungen entdeckt, ist der Finder gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich zu melden. In Dortmund nimmt die Meldung die Denkmalbehörde der Stadt Dortmund entgegen. Die Fundstelle muss über drei Werktage in unverändertem Zustand belassen bleiben, damit die Bodendenkmalpflege die Möglichkeit zur Untersuchung und Dokumentation hat.
Zur Dokumentation des kulturellen Erbes finden archäologische Untersuchungen im Vorfeld, teilweise auch während der Baumaßnahmen statt. Zur Vermeidung von Baustillständen ist die rechtzeitige Einbindung der Bodendenkmalpflege in die Planung von Baumaßnahmen, die mit Erdeingriffen verbunden sind, unerlässlich und findet spätestens im Rahmen des Bauantragsverfahrens statt. Durch eine frühzeitige Abstimmung mit der Denkmalbehörde der Stadt Dortmund wird Planungssicherheit geschaffen. So kann der Investor oder der private Bauherr das Bodendenkmal in seine Zeit- und Finanzkalkulation mit einbeziehen. Ob ein Bodendenkmal von der geplanten Baumaßnahme betroffen ist und eine Untersuchung oder Ausgrabung stattfinden muss, darüber gibt die Dortmunder Denkmalbehörde Auskunft. Für die Kosten einer derartigen Untersuchung oder Ausgrabung muss der Träger des Bauvorhabens im Rahmen des Zumutbaren aufkommen.
Detaillierte Informationen zu Fundstellen können bspw. durch geophysikalische Methoden, Feldbegehungen, Luftbilder und den Einsatz von Metalldetektoren (Sonden) gewonnen werden. Wer eigenmächtig mit einem Metalldetektor nach verborgenen Zeugnissen der Vergangenheit sucht und diese ausgräbt, zerstört Bodendenkmäler und vernichtet wichtige Informationen zu vergangenen Kulturen und Zeiten. Ein solcher Eingriff in ein Bodendenkmal ist illegal!
Wer mit Hilfe von Metalldetektoren nach Funden im Boden suchen und diese bergen möchte, benötigt immer eine schriftliche Genehmigung. In einem ersten persönlichen Gespräch bei der Denkmalbehörde der Stadt Dortmund werden im Vorfeld Fragen zum Engagement als ehrenamtlicher Denkmalpfleger und dem Einsatz eines Metalldetektors erläutert. Für das Dortmunder Stadtgebiet muss die Genehmigung bei der Oberen Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werden. Sie erteilt oder versagt die Erlaubnis nach Rücksprache mit der Denkmalbehörde Dortmund und im Benehmen mit der LWL-Archäologie für Westfalen.
Das Eigentum an einem archäologischen Fund ist im Denkmalschutzgesetz geregelt. Demnach darf in den meisten Fällen der Finder seine Funde, wie beispielsweise eine römische Münze, eine mittelalterliche Gewandspange oder eine neuzeitliche Warenplombe behalten.
Lediglich Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung gehen mit der Entdeckung in das Eigentum des Landes über, um sie für weitergehende wissenschaftliche Forschungen zu nutzen und sie nach Möglichkeit der Öffentlichkeit in Museen, Sammlungen und Ausstellungen zugänglich zu machen.
Funde aus Dortmund sind unverzüglich der Denkmalbehörde der Stadt Dortmund zu melden. Für Funde, die in das Eigentum des Landes übergehen, erhalten die Finder eine angemessene finanzielle Belohnung, deren Höhe sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet für Dortmund die Obere Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg.
Persönliche Vorsprachen sind nach Terminvereinbarung möglich.
Bodendenkmalpflege und Archäologie
Kontakt
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