Wasser
In Gebieten, in denen für bebaute Grundstücke kein städtischer Abwasserkanal vorhanden ist oder gebaut werden kann (Außenbereich), müssen zur schadlosen Beseitigung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers von den Grundstückeigentümern Kleinkläranlagen betrieben werden.
In Kleinkläranlagen (KKA) wird das Schmutzwasser aus privaten Haushalten so gereinigt, dass es anschließend einem Bachlauf oder dem Untergrund (per Versickerung) zugeführt werden kann. Für die Errichtung und den Betrieb einer KKA benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis, in der Bau und Betrieb der Kleinkläranlage festgelegt sind.
Auch für die Beseitigung/ Einleitung des Abwassers in einen Bachlauf oder den Untergund ist eine wasserechtliche Erlaubnis erforderlich.
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