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Wasser

Gewerbliche Abwasserbeseitigung

Die Einleitung von Schmutz- und / oder Niederschlagswasser in ein Gewässer bedarf ausnahmslos einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Paragraf 7a Wasserhaushaltsgesetz). Ein entsprechender Antrag kann formlos an die Untere Wasserbehörde gerichtet werden.

Vor der Einleitung in ein Gewässer (Oberflächengewässer / Grundwasser) oder in die öffentliche Kanalisation müssen gewerbliche und industrielle Abwässer gereinigt werden.

Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Errichtung und der Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, zum Beispiel Neutralisationsanlagen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung, insofern diese Anlage keine Zulassung des Institutes für Bautechnik besitzt. Oder durch eine Freistellungsverordnung des Landes NRW von der Genehmigungspflicht freigestellt worden ist. Inwieweit eine Genehmigung erforderlich ist, entscheidet der Einzelfall.

Errichtung und Betrieb von Betriebskanalisationsnetzen > 3 ha

Diese sind bei der Unteren Wasserbehörde formlos anzuzeigen. Im Rahmen einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist kann die Untere Wasserbehörde ihre Zustimmung erteilen oder Nachforderungen stellen. Der Betrieb von Betriebskanalisationsnetzen > 3 ha unterliegt in NRW der Kanalselbstüberwachungsverordnung. Eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraf 61 a Landeswassergesetz erübrigt sich damit.

Indirekteinleitungen

Auch Indirekteinleitungen (Einleitungen von Abwasser in die Kanalisation) können den Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) unterliegen. Sie werden durch Landesrecht geregelt, unterliegen jedoch zusätzlich dem kommunalen Satzungsrecht. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Kanalisation sowie der Kläranlagen zu gewährleisten.

Niederschlagswasser

Niederschlagswasser darf ohne besondere Genehmigung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Die Einleitungsmenge ist jedoch mit dem städtischen Tiefbauamt abzustimmen. Soll ein neuer Kanalanschluss errichtet werden, ist eine Kanalanschlussgenehmigung beim Tiefbauamt zu beantragen.

Abwässer aus Produktionsanlagen

Diese sind branchen- und betriebsspezifisch unterschiedlich zusammengesetzt. Die Einleitung der Abwässer, zum Beispiel aus dem Kfz-Gewerbe, chemischen Reinigungen, der Eisen- und Nichteisenmetallverarbeitung (kein sanitäres Schmutzwasser) bedürfen im Einzelfall der wasserrechtlichen Genehmigung. Auskunft erteilt die Untere Wasserbehörde. Amalgamhaltige Abwässer aus Zahnarztpraxen dürfen ohne entsprechende Genehmigung nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.

Die Formulare "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen" und "Genehmigungsantrag für die Einleitung amalgamhaltigen Abwassers aus Zahnarztpraxen in die öffentliche Kanalisation" finden Sie auf dem Serviceportal Gewerbliche Abwasserbeseitigung.

Abwasser aus der Fassadenreinigung

Dieses Abwasser kann genehmigungsfrei in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, sofern es sich um einen Misch- oder Abwasserkanal handelt. Einleitungsstelle und Einleitungsbedingungen sind jedoch mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Die Einleitung in einen Regenwasserkanal ist nicht zulässig.

Die nicht gewerbliche Wäsche von Kfz

Die nicht gewerbliche Wäsche von Kfz auf privaten Grundstücksflächen, die an die öffentliche Misch- oder Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist, bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung.

Informationen über die Zulässigkeit von Kfz-Wäschen auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straße, Gehweg etc.) erteilt das Tiefbauamt.

Auf öffentlichen Flächen, die an eine Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, ist die Kfz-Wäsche grundsätzlich nicht zulässig.

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