Wasser
Gewerbliche Abwasserbeseitigung
Unter dem Begriff gewerbliche Abwasserbeseitigung werden verschiedene Arten von Abwasser zusammengefasst, die bei Gewerbebetrieben anfallen. Dazu gehören:
- Häusliches Abwasser des Betriebs aus der Nutzung sanitärer Anlagen,
- Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück anfällt sowie
- gewerbliches Abwasser, das durch Produktions- und Verarbeitungsprozesse entsteht.
Wie diese Abwässer entsorgt, gereinigt oder nachhaltig genutzt werden können, erfahren Sie im Folgenden:
Häusliches Abwasser
Für häusliches Abwasser und den Anschluss an die städtische Kanalisation ist eine Entwässerungsgenehmigung erforderlich. Diese stellt die Grundstücksentwässerung der Stadt Dortmund aus.
Niederschlagswasser nachhaltig nutzen
Die Untere Wasserbehörde zeigt mehrere Lösungen im Umgang mit Niederschlagswasser auf:
· zurückhalten, speichern und nutzen,
· verdunsten
· auf dem eigenen Grundstück versickern lassen,
· in einen Bach oder Fluss einleiten.
Wann ist eine Erlaubnis im Umgang mit Niderschlagswasser nötig?
Wenn man Niederschlagswasser gezielt versickern lassen oder in ein Gewässer einleiten möchte, benötigt man eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
So wird sichergestellt, dass keine Schadstoffe und Verunreinigungen ins Grundwasser oder in Bäche und Seen gelangen. Ein nachhaltiger Umgang mit Regenwasser hilft auch, Gewerbegrundstücke bei Starkregenereignissen vor Überschwemmungen zu schützen. Zudem verbessern diese Maßnahmen das Mikroklima und verringern die Hitzebelastung auf dem Gelände.
Sie haben Fragen zum Thema? Ihr Kontakt: umweltamt.niederschlagswasser@stadtdo.de
Den Formularantrag "Einleitung Niederschlagswasser" finden Sie im Downloadbereich.
Gewerbliche und industrielle Abwässer
Gewerbliche Abwässer enthalten je nach Branche und Betrieb unterschiedliche Stoffe.
Vor der Einleitung in die städtische Kanalisation ist eine spezifische Reinigung und Behandlung durch eine Abwasserbehandlungsanlage notwendig. Sie hält Schadstoffe bereits an der Stelle zurück, an der sie entstehen und die in der kommunalen Kläranlage nicht oder nur unzureichend abgebaut werden.
Zudem ist eine Indirekteinleitergenehmigung erforderlich. Darin wird festgehalten, wie Betriebe nicht nur die Schadstoffmengen, sondern oft auch das gesamte Abwasservolumen reduzieren.
Sie haben Fragen zum Thema? Ihr Kontakt: indirekteinleiter@stadtdo.de
Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasserbehandlungsanlagen sind notwendig, um das Abwasser zu reinigen, bevor es in die Kanalisation eingeleitet werden darf.
Für den Bau und Betrieb solcher Anlagen ist in vielen Fällen eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich. Ein typisches Beispiel ist eine Neutralisationsanlage, die saures Kondenswasser aus Brennwertanlagen neutralisiert.
Eine Ausnahme gilt für serienmäßig hergestellte Anlagen wie Leichtflüssigkeitsabscheider oder Amalgamabscheider, wenn sie entweder eine Zulassung des Instituts für Bautechnik besitzen oder durch die Freistellungsverordnung des Landes NRW von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. In diesen Fällen ist die Genehmigung der Indirekteinleitung in das Kanalnetz ausreichend.
Ob eine Genehmigung im konkreten Fall notwendig ist, kann bei der Unteren Wasserbehörde an indirekteinleiter@stadtdo.de geklärt werden.
Das Formular „Genehmigungsantrag einer Neutralisationsanlage bei Brennwertanlagen“ finden Sie im Downloadbereich.
Kfz-Wäsche und mineralölhaltige Abwässer
Private Kfz-Wäsche
Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Grundstück wäscht, das an die öffentliche Misch- oder Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist, benötigt keine wasserrechtliche Genehmigung.
Auf Flächen, die mit einer Regenwasserkanalisation oder einem Gewässer verbunden sind, ist die Kfz-Wäsche jedoch grundsätzlich verboten.
Gewerbliche Kfz-Wäsche
Betriebe wie Fahrzeugwerkstätten oder Waschanlagen, die mineralölhaltiges Abwässer in die Kanalisation einleiten möchten, müssen dieses zuvor durch eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage reinigen. Dafür ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich.
Sie haben noch Fragen? Ihr Kontakt: indirekteinleiter@stadtdo.de
Das Formular "Genehmigungsantrag zur Einleitung von mineralölbelastetem Abwasser" finden Sie im Downloadbereich.
Amalgamhaltiges Abwasser in Zahnarztpraxen
Kommunale Kläranlagen können Amalgamreste im Abwasser nicht herausfiltern. Deswegen muss jede Zahnarztpraxis, in der amalgamhaltiges Abwasser anfallen kann, eine spezielle Behandlungsanlage einbauen.
Ihre weiteren Fragen können Sie an indirekteinleiter@stadtdo.de stellen.
Die Formulare "Genehmigungsantrag allgemeine Abwasserbehandlungsanlagen" und "Genehmigungsantrag zur Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser" finden Sie im Downloadbereich.
Gewerbliches Niederschlagswasser
Direkteinleitungen in ein Gewässer oder Regenwasserversickerung
Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer, zum Beispiel Flüsse, Bäche oder ins Grundwasser, ist nur mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubt.
Das auf versiegelten Flächen wie Straßen, Wegen oder Dächern anfallende Regenwasser kann auf dem eigenen Grundstück versickern oder einem naheliegenden Bachlauf zugeführt werden. Falls es durch starken Fahrzeugverkehr oder gewerbliche Tätigkeiten belastet ist, muss es vor der Einleitung mit einer geeigneten Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden. Dies kann beispielsweise mit nachrüstbaren Filtern in Schachtbauwerken erfolgen oder durch zentrale Regenklärbecken.
Häufig sind vor der Einleitung in ein Gewässer geeignete Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung oder -speicherung erforderlich.
Mehr Informationen zur Einleitung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken finden Sie auf der Webseite des Umweltamtes:
Sie haben noch Fragen? Ihr Kontakt: umweltamt.niederschlagswasser@stadtdo.de
Die Erlaubnisanträge zur Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer finden Sie im Downloadbereich.
Betriebskanalisation auf gewerblichen Grundstücken über drei Hektar
Eine gut funktionierende Kanalisation ist entscheidend für eine schadfreie und sichere Abwasserentsorgung.
Für gewerbliche oder private Grundstücke mit einer befestigten Fläche von mehr als drei Hektar müssen die Planung, Errichtung und der Betrieb des Kanalisationsnetzes bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden.
Damit die Kanalisation langfristig zuverlässig funktioniert, sind regelmäßige Kontrollen, Wartungen und Instandhaltungsmaßnahmen notwendig. Hierzu gibt die Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO) sinnvolle Vorgaben. In festgelegten Abständen müssen alle Kanäle mit Kamera befahren und alle Sonderbauwerke des Kanalnetzes gewartet und untersucht werden. Verunreinigungen und Ablagerungen müssen entfernt und festgestellte Schäden saniert werden.
Alle durchgeführten Kontrollen und Wartungen helfen Probleme frühzeitig zu erkennen und größere Schäden zu vermeiden. Die Kontrollen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Das passende Antragsformular "Anzeige eines betrieblichen Kanalnetzes" steht im Downloadbereich zur Verfügung.
Bei Fragen hilft die Untere Wasserbehörde gerne weiter. Bitte wenden Sie sich an Frau Raptis unter vraptis@stadtdo.de oder Herrn Leitner unter mleitner@stadtdo.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Eignungsfeststellung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe können die Wasserqualität beeinträchtigen. Sie existieren im festen, flüssigen oder gasförmigen Zustand. Deshalb werden besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gestellt. Bevor eine solche Anlage errichtet oder verändert wird, ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.
Sie haben noch Fragen? Ihr Kontakt: sv-pruefberichte@stadtdo.de
JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Silagesickersäfte)
Wer eine JGS-Anlage bauen oder wesentlich verändern möchte, muss dies bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Dazu zählen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung von:
· Jauche,
· Gülle und
· Silagesickersäften sowie vergleichbaren Stoffen aus der Landwirtschaft.
Heizölverbrauchsanlage – Ölheizung – Lagerbehälterkataster
Um Schäden an Gewässern oder Auswirkungen auf die öffentliche Kanalisation zu verhindern, werden Heizölanlagen sowie andere Lagerbehälter für wassergefährdende Stoffe regelmäßig auf Dichtheit geprüft und gewartet. Falls Mängel auftreten, überwacht die Untere Wasserbehörde die sachgemäße Reparatur oder Sanierung.
Die Untere Wasserbehörde führt über alle Lagerbehälter ein Kataster. Berechtigte Personen können dazu Auskünfte bei der Unteren Wasserbehörde erhalten.
Öl und Giftalarmbereitschaft (Umweltalarm)
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können schwere Schäden an Gewässern, Böden und im Grundwasser verursachen. Um die Umwelt zu schützen, müssen im Ernstfall schnell Maßnahmen ergriffen werden.
Typische Öl- und Giftunfälle:
- Überfüllung bei Heizölbetankung von was?
- Verkehrsunfälle mit auslaufendem Kraftstoff oder Gefahrgut
- Leckagen an Behältern mit wassergefährdenden Stoffen
- Ölverschmutzungen auf Still- und Fließgewässern
In enger Zusammenarbeit mit der Feuerwehr werden die erforderlichen Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Sie haben noch Fragen? Ihr Kontakt: sv-pruefberichte@stadtdo.de
Downloads
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Antrag_Indirekteinleitung, 704 KB, PDF -
Anzeige eines betrieblichen Kanalnetzes, 846 KB, PDF -
Einleitungsantrag Niederschlagswasser, 995 KB, PDF -
Genehmigungsantrag dezentrale Niederschlagswasserbehandlung, 716 KB, PDF -
Genehmigungsantrag einer Neutralisationsanlage bei Brennwertanlage, 709 KB, PDF -
Genehmigungsantrag Niederschlagswasserbehandlung, 224 KB, PDF -
Genehmigungsantrag zur Einleitung von amalgamhaltigen Abwasser, 761 KB, PDF -
Online-Formular: Beantragung zur Einleitung von amalgamhaltigen Abwasser -
Genehmigungsantrag zur Einleitung von mineralölbelastetem Abwasser, 808 KB, PDF -
Genehmigungsantrag Allgemeine Abwasserbehandlungsanlage, 706 KB, PDF
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Stadt Dortmund - Umweltamt - Gewerbliche und öffentliche Abwasserbeseitigung; wassergefährdende Stoffe
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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