Wasser
Regenwasser-/ Niederschlagswasserversickerung
Eine Maßnahme zum ökologischen Umgang mit der Ressource Wasser ist die Versickerung von Niederschlagswasser, mit dem Ziel, das Regenwasser ohne Umweg über Kläranlagen wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen. Das auf versiegelten Flächen (Straßen, Wege, Dächer) anfallende Regenwasser kann auf unterschiedliche Art und Weise auf dem Grundstück versickert oder aber einem Bachlauf zugeführt werden. Für bestimmte Versickerungsanlagen muss vor der Errichtung eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden.
Versickerungsanlagen
Im Wesentlichen unterscheidet man oberflächennahe und tiefgründige Versickerung. Oberflächennah sind alle Versickerungen, die das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ausschließlich innerhalb der belebten Bodenzone (0,5 m unter der Geländeoberkante) versickern. Dies kann z. B. über Flächenversickerung (Auslauf auf eine Wiese), Muldenversickerung oder Versickerung über Teichanlagen geschehen. Diese oberflächennahen Versickerungsarten sind erlaubnisfrei.
Da eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung auch die baurechtliche Erschließung eines Grundstücks sichert, ist die Fertigstellung der Anlage dem Bauordnungsamt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens mittels Unternehmerbescheinigung anzuzeigen.
Tiefgründige Versickerungssysteme sind Sickermulden, die tiefer als 0,5 m in den Boden einbinden, sowie (Rohr)-Rigolen und Sickerschächte oder Kombinationen aus den vorgenannten Systemen (Mulden-Rigolensystem). Für diese Anlageformen muss immer eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden. Für das gebührenpflichtige Erlaubnisverfahren ist ein Zeitfenster von mindestens vier bis sechs Wochen einzuplanen. Entsprechende Anträge finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter "Downloads".
Generell dürfen Versickerungsanlagen nicht in belasteten Böden oder Auffüllungen errichtet werden, um mögliche Schadstoffeinträge in das Grundwasser auszuschließen. Der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem höchstmöglichem Grundwasserstand muss nachweislich mindestens 1,0 m betragen.
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer
Kann das Regenwasser nicht auf dem Grundstück versickert werden, kann es unter bestimmten Voraussetzungen in ein Oberflächengewässer, zum Beispiel einen Bach, eingeleitet werden. Dafür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde (UWB).
Der Antrag gilt für Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche von weniger als drei Hektar. Ist die Fläche größer, müssen Sie zusätzlich eine Kanalnetzanzeige nach § 57 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) einreichen.
Ohne weiteren Nachweis dürfen höchstens drei Liter pro Sekunde in das Gewässer eingeleitet werden. Fällt mehr Regenwasser an, muss die überschüssige Menge auf dem eigenen Grundstück zurückgehalten werden, zum Beispiel mit einer Rückhaltezisterne oder einer Teichanlage. Soll mehr als drei Liter pro Sekunde eingeleitet werden, ist in der Regel ein hydraulischer Nachweis erforderlich. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte vor der Antragstellung mit der Unteren Wasserbehörde in Verbindung.
Bitte reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen zweifach ein. Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, stimmen wir gerne vorab mit Ihnen ab. Den entsprechenden Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter "Downloads".
Rechtliche Anforderungen
Sofern Grundstücke erstmalig bebaut werden, muss vorab geprüft werden, ob das anfallende Niederschlagswasser
a) einem Regenwasserkanal zugeführt,
b) auf dem Grundstück versickert, oder
c) einem Bachlauf zugeführt werden kann.
Wenn diese drei Möglichkeiten ausscheiden, ist in Abstimmung mit der Stadtentwässerung / Grundstücksentwässerung die Zuführung des das anfallende Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation zu regeln.
Weitgehende Informationen finden Sie bei der
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Stadt Dortmund - Umweltamt - Regenwasserversickerung
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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