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Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile

Naturdenkmale sind nach Paragraf 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Bei Geschützten Landschaftsbestandteilen handelt es sich nach Paragraf 29 BNatSchG um rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Die Unterschutzstellung der Objekte erfolgt erfolgt in zwei Ortssatzungen. Im baulichen Außenbereich gemäß Paragraf 35 BauGB, außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, werden entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan Dortmund getroffen. Im Innenbereich, also innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gemäß Paragraf 34 BauGB und in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne werden die Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile durch die ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen.

Überwiegend handelt es sich um Baumbestände, die ohne gesonderte Genehmigung nicht gefällt, beschnitten oder durch sonstige Maßnahmen zum Beispiel innerhalb ihres Kronenbereiches in ihrer Gesundheit oder ihrem Wachstum beeinträchtigt werden dürfen. Nähere Bestimmungen hierzu enthalten der Landschaftsplan Dortmund sowie die Naturdenkmalverordnung, deren Karten auch die Standorte der Schutzobjekte zu entnehmen sind.

Die Verantwortung für das Schutzobjekt verbleibt zwar grundsätzlich beim Eigentümer. Jedoch unterstützt die Stadt Dortmund Privatbesitzer im Innenbereich, indem sie zweimal jährlich eine Fachkontrolle zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für das Naturdenkmal oder den Geschützten Landschaftsbestandteil durchführen lässt. Bei festgestelltem Sanierungsbedarf kann die Stadt Dortmund auf Antrag

  • die Vergabe, Betreuung und Auswertung eines gegebenenfalls erforderlichen Gutachtens und daraus resultierender Maßnahmen organisieren und
  • zur Vermeidung sozialer Härten die sich aus dem vorgenannten Punkt ergebenden Kosten zur Sicherung eines schutzwürdigen Bestandes des Naturdenkmals oder geschützten Landschaftsbestandteils übernehmen soweit diese einen Sockelbetrag von 250 Euro übersteigen und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Auf diese Weise beschränken sich die Pflichten für die privaten Schutzobjekte auf übliche einfache Pflegearbeiten, wie zum Beispiel die Herausnahme von Totholz oder angebrochenen Ästen aus der Baumkrone.

Übersichtskarten zu geschützten Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen

In den Übersichtskarten werden ausschließlich die gemäß ordnungsbehördlicher Verordnung geschützten Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile im Innenbereich abgebildet. Die gemäß Landschaftsplan geschützten Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich sind der Festsetzungskarte des Landschaftsplans, 66 MB, PDF zu entnehmen.

Wichtig:
Da als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile überwiegend Bäume und Gehölzbestände festgesetzt sind, unterliegen diese der natürlichen Entwicklung. Daher kann trotz wiederkehrender Aktualisierung die Darstellung in den Karten und im Verzeichnis in der Naturdenkmalverordnung kurzfristig und in Einzelfällen von den tatsächlichen Begebenheiten abweichen.

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Kontakt

Stadt Dortmund - Umweltamt - Umwelt- und Landschaftsplanung

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Brückstr. 45
44135 Dortmund
Erreichbarkeit:
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