Naturdenkmale sind gemäß § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Bei Geschützten Landschaftsbestandteilen handelt es sich nach § 29 BNatSchG um rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Die Unterschutzstellung der Objekte erfolgt erfolgt in zwei Ortssatzungen. Im baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB, außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, werden entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan Dortmund getroffen. Im Innenbereich, also innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gem. § 34 BauGB und in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne werden die Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile durch die ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen.
Überwiegend handelt es sich um Baumbestände, die ohne gesonderte Genehmigung nicht gefällt, beschnitten oder durch sonstige Maßnahmen z.B. innerhalb ihres Kronenbereiches in ihrer Gesundheit oder ihrem Wachstum beeinträchtigt werden dürfen. Nähere Bestimmungen hierzu enthalten der Landschaftsplan Dortmund sowie die Naturdenkmalverordnung, deren Karten auch die Standorte der Schutzobjekte zu entnehmen sind.
Die Verantwortung für das Schutzobjekt verbleibt zwar grundsätzlich beim Eigentümer. Jedoch unterstützt die Stadt Dortmund Privatbesitzer im Innenbereich, indem sie zweimal jährlich eine Fachkontrolle zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für das Naturdenkmal oder den Geschützten Landschaftsbestandteil durchführen lässt. Bei festgestelltem Sanierungsbedarf kann die Stadt Dortmund auf Antrag
Auf diese Weise beschränken sich die Pflichten für die privaten Schutzobjekte auf übliche einfache Pflegearbeiten, wie z. B. die Herausnahme von Totholz oder angebrochenen Ästen aus der Baumkrone.
In den Übersichtskarten werden ausschließlich die gemäß ordnungsbehördlicher Verordnung geschützten Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile im Innenbereich abgebildet. Die gemäß Landschaftsplan geschützten Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich sind der
Wichtig:
Da als Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile überwiegend Bäume und Gehölzbestände festgesetzt sind, unterliegen diese der natürlichen Entwicklung. Daher kann trotz wiederkehrender Aktualisierung die Darstellung in den Karten und im Verzeichnis in der Naturdenkmalverordnung kurzfristig und in Einzelfällen von den tatsächlichen Begebenheiten abweichen.
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