Mädchen und Junge auf dem Rummel

Jugendamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) flickr / Ernst Vikne

Unterhaltsvorschuss in Dortmund

Wer alleinerziehend ist und zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt, kann eine finanzielle Unterstützung des Staates erhalten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Deshalb möchten wir im Folgenden einige Fragen, die uns hierzu häufig gestellt werden, beantworten. Wenn Sie sich darüber hinaus persönlich informieren möchten, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Ansprechpersonen finden Sie unten auf dieser Seite.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe hängt vom Alter Ihres Kindes ab:
(ab 01.01.2023)

Alter Unterhaltsvorschuss
0 bis 5: 187 €
6 bis 11: 252 €
12 bis 17: 338 €

Einkommen Ihres Kindes muss unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden, beispielsweise ein Ausbildungsgehalt oder eine Halbwaisenrente.

Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird nicht angerechnet.

Wann bekomme ich Unterhaltsvorschuss?

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben,
  • Sie und Ihr Kind zusammenleben,
  • Sie Ihr Kind alleine erziehen und eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung tragen,
  • der andere Elternteil zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt zahlt.

Wie lange erhalte ich den Unterhaltsvorschuss?

Theoretisch kann Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss von der Geburt bis zur Volljährigkeit erhalten, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kinder, die zwölf Jahre oder älter sind, müssen jedoch weitere Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Kind erhält keine Leistungen vom JobCenter oder
  • Ihr Kind wäre dank des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf Geld des JobCenters angewiesen oder
  • Sie erhalten Leistungen des JobCenters, haben aber zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro (brutto).

Weder ich noch mein Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Kann ich trotzdem Unterhaltsvorschuss beantragen?

Grundsätzlich ja, wenn Sie oder Ihr Kind eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, über die wir Sie selbstverständlich gerne im persönlichen Gespräch informieren.

Wie stelle ich einen Antrag?

Grundsätzlich können Sie Ihren Antrag persönlich oder schriftlich stellen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist Ersteres derzeit nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Bei Bedarf fragen Sie uns bitte nach einem Termin.

Hier finden Sie das Antragsformular:

Wenn Sie für mehrere Kinder Unterhaltsvorschuss beantragen möchten, muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden.

Bitte senden Sie uns die Anträge ausgefüllt und unterschrieben zurück, per Post an:
Jugendamt der Stadt Dortmund
Unterhaltsvorschusskasse
Ostwall 64
44135 Dortmund.

Oder als PDF-Datei per Mail an:
unterhaltsvorschuss@stadtdo.de.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Zusammen mit dem Antrag schicken Sie uns bitte Kopien folgender Dokumente:

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes,
  • Ihren Personalausweis oder Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite),
  • Ihre EC-Karte (Vorder- und Rückseite).

Sofern in Ihrem Fall zutreffend, reichen Sie bitte unbedingt auch folgende Kopien ein:

  • Vaterschaftsanerkennung,
  • aktueller Bescheid des JobCenters,
  • Aufenthaltstitel Ihres Kindes,
  • Scheidungsurteil,
  • aktueller Bescheid über Halbwaisenrente Ihres Kindes,
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich),
  • Schriftverkehr Ihres Rechtsanwaltes oder Ihrer Rechtsanwältin.

Wie wirkt sich Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel SGB-II-Leistungen des JobCenters und Ähnliches) angerechnet.

Wenn Sie JobCenter-Leistungen beziehen, stimmen wir unsere Zahlungen mit den Kolleg*innen dort ab.

Nach Bewilligung des Unterhaltsvorschusses müssen Sie das JobCenter hierüber informieren und den Bescheid vorlegen.

Unter welchen Umständen besteht kein Anspruch?

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt an Sie zahlt, haben Sie nicht immer Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Folgende beispielhafte Konstellationen schließen einen Anspruch aus:

  • Ihr Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt, sondern bei den Großeltern,
  • Sie sind mit dem anderen Elternteil weiterhin in einer Beziehung oder leben gar zusammen,
  • Sie sind mit einem*einer neuen Partner*in verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • die Betreuung Ihres Kindes durch den anderen Elternteil geht über das gängige Besuchs- und Umgangsrecht hinaus,
  • die Vaterschaft ist nicht anerkannt und Sie sich weigern, bei der Anerkennung mitzuwirken.

Ich erhalte bereits Unterhaltsvorschuss. Welche Änderungen muss ich mitteilen?

Wenn Sie laufende Leistungen von uns erhalten, sind Sie verpflichtet, folgende Veränderungen der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen:

  • Sie ziehen gemeinsam mit Ihrem Kind um,
  • Sie beabsichtigen, zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen (auch wenn es sich nicht um den Vater oder die Mutter Ihres Kindes handelt),
  • der Aufenthaltsstatus von Ihnen und/oder Ihrem Kind ändert sich,
  • der andere Elternteil zahlt Unterhalt an Sie oder beabsichtigt es,
  • Ihr Kind lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt (z. B. aufgrund stationärer Unterbringung, Umzugs zum anderen Elternteil oder zu den Großeltern),
  • Sie versöhnen sich wieder mit dem anderen Elternteil,
  • der Betreuungsanteil des anderen Elternteils erhöht sich,
  • Ihr Kind besucht keine allgemeinbildende Schule mehr und erzielt Einkommen (z. B. Ausbildung),
  • Ihre Bankverbindung ändert sich,
  • Sie haben einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Unterhalts beauftragt.

Eine Missachtung dieser Pflicht kann unter Umständen dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss eingestellt und teilweise zurückgefordert werden muss.

Wer ist meine Ansprechperson?

Per Mail erreichen Sie uns über unterhaltsvorschuss@stadtdo.de.

Telefonische Anfragen richten Sie bitte direkt an die Kolleg*innen, die für den Stadtbezirk, in dem Sie und Ihr Kind leben, verantwortlich sind:

Aplerbeck:
0231 50-23698
0231 50-26223
0231 50-28239

Brackel:
0231 50-24959
0231 50-25099

Eving:
0231 50-25105
0231 50-28233

Hörde:
0231 50-23443
0231 50-28232

Hombruch:
0231 50-26223

Huckarde:
0231 50-28244
0231 50-28237

Innenstadt-Ost:
0231 50-24541
0231 50-28239

Innenstadt-West:
0231 50-23433
0231 50-28236

Innenstadt-Nord (Ost):
0231 50-24773
0231 50-28233

Innenstadt-Nord (West):
0231 50-25990
0231 50-24959
0231 50-28239

Lütgendortmund:
0231 50-28245
0231 50-28236

Mengede:
0231 50-25803
0231 50-28022
0231 50-28237

Scharnhorst:
0231 50-28238
0231 50-29899
0231 50-25099

Hinweis:

Aufgrund eines ganztägigen Seminars ist die Unterhaltsvorschusskasse am Donnerstag, den 25.05.2023 für den Publikumsverkehr geschlossen.
Es besteht an diesem Tag auch keine telefonische Erreichbarkeit.

Kontakt

Stadt Dortmund - Jugendamt - Unterhaltsvorschuss

Hauptgebäude, 4. Etage
44135 Dortmund

Persönliche Vorsprachen sind derzeit nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung mit den zuständigen Kolleg*innen möglich.

Telefonische Erreichbarkeit (ab 03.11.22):
Montags, dienstags und donnerstags: Telefonische Erreichbarkeit durchgehend während der allgemeinen Dienstzeiten.

Mittwochs und freitags: Keine telefonische Erreichbarkeit.