Rotwangen-Schmuckschildkröte

Umweltamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Umweltamt

Kennzeichnungspflicht für geschützte Tierarten

Für bestimmte Tier- und Pflanzenarten besteht eine besondere Kennzeichnungspflicht. Diese ist in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt. Aufgelistet sind die einzelnen Tierarten im Anhang 6 der Verordnung. Gesetzlich anerkannte Kennzeichnungsmethoden sind z.B. ein geschlossener Ring, Transponder oder die Fotodokumentation.

Diese artenschutzrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichen dürfen nur von zwei Vereinen ausgegeben werden.

Sollten im Einzelfall Probleme bei der Kennzeichnung auftreten, können bei nachweislichen gesundheitlichen Problemen oder Verhaltensauffälligkeiten behördliche Ausnahmen zugelassen werden.

Kontakt

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA)

Postfach: 1110
76707 Hambrücken

Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)

Postfach: 1420
63204 Langen