Artenschutz
Handel mit Anhang B-Arten
Tier- oder Pflanzenarten, die in der EG-Verordnung in Anhang B gelistet sind, dürfen nur mit ausgefüllten Herkunftsnachweisen gekauft oder verkauft werden, zum Beispiel Zuchtbelege, alte Cites-Bescheinigungen, Rechnungen, etc. Mit einem Herkunftsnachweis bestätigen Züchter*innen, Händler*innen und Verkäufer*innen, dass es sich um eine legale Nachzucht in Gefangenschaft, um einen legalen Fang aus freier Wildbahn oder legalen Import handelt.
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Muster für Züchter*innen / Händler*innen an Tierhalter*innen
Die Regeln für den Kauf oder Verkauf gelten auch für tote Tiere oder für Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren artgeschützter Arten.
Hier ist jedoch das Alter der Exemplare von Bedeutung. Dabei gelten verschiedene Stichdaten, wie zum Beispiel die Erstinbesitznahme vor 1976 (Verarbeitung, Fang, Tötung). In diesem Fall ist die Vermarktung gestattet. Es wird jedoch eine Vermarktungsgenehmigung benötigt. Sind die Objekte älter als 50 Jahre ist keine Vermarktungsgenehmigung erforderlich (Antiquitätenregelung).
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