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Artenschutz

Handel mit Anhang B-Arten

Tier- oder Pflanzenarten, die in der EG-Verordnung in Anhang B gelistet sind dürfen nur mit ausgefüllten Herkunftsnachweisen (z.B. Zuchtbelege, alte Cites-Bescheinigungen, Rechnungen, etc.) gekauft oder verkauft werden. Mit diesem Herkunftsnachweis bestätigen Züchter/Händler/Verkäufer, dass es sich um eine legale Nachzucht in Gefangenschaft, um einen legalen Fang aus freier Wildbahn oder legalen Import handelt.

Downloads

Muster für Züchter/Händler an Tierhalter

Achtung bei Versteigerungen im Internet!

Die Regeln für den Kauf oder Verkauf gelten auch für tote Tiere oder für Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren artgeschützter Arten.

Hier ist jedoch das Alter der Exemplare von Bedeutung. Dabei gelten verschiedene Stichdaten, wie z.B. die Erstinbesitznahme vor 1976 (Verarbeitung, Fang, Tötung), in diesem Fall ist die Vermarktung gestattet. Es wird jedoch eine Vermarktungsgenehmigung benötigt. Sind die Objekte älter als 50 Jahre ist keine Vermarktungsgenehmigung erforderlich (Antiquitätenregelung).

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