Artenschutz
Tierausweis für streng geschützte Landschildkröten
Änderungen im Artenschutz
Nach wie vor zählen Landschildkröten zu den streng geschützten Arten, für die besondere Regelungen bezüglich der Melde- und Kennzeichnungspflicht bestehen. Mit dem Jahreswechsel 2014 / 2015 sind der Tierausweis eingeführt sowie die Dokumentations- und Nachweispflichten angepasst worden.
Die neuen Regelungen vereinfachen die Dokumentation für die Halter*innen. Denn nach der ersten Anmeldung des Tieres bei der Unteren Landschaftsbehörde, behält der*die Besitzer*in alle Dokumentationen und legt sie nur auf Nachfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde vor.
Der Tierausweis ist vergleichbar mit dem Personalausweis, muss jedoch nicht durch die Behörde verlängert werden. Ist er erst einmal als Anlage zur EU-Bescheinigung behördlich gesiegelt, können Halter*innen von Schildkröten dies nun in Eigenregie durchführen. Wichtig ist nach wie vor die regelmäßige Dokumentation in den vorgeschriebenen Zeiträumen. Alle Dokumentationen sind aufzubewahren.
Lückenhafte Unterlagen führen dazu, dass die EU-Bescheinigung (Vermarktungsgenehmigung) ihre Gültigkeit verliert. Verkäufer*innen und Käufer*innen können mit einem Bußgeld belegt werden.
Bei der Erstmeldung eines Jungtieres und Beantragung einer EU-Bescheinigung (Vermarktungsgenehmigung) sind alle auf das Tier bezogenen Unterlagen und entsprechende Fotos bei der Unteren Landschaftsbehörde einzureichen. Die gesiegelte Fotodokumentation erhält der*die Besitzer*in zusammen mit der Vermarktungsgenehmigung zurück. Alle weiteren Fotodokumentationen sind eigenverantwortlich durchzuführen.
Der Erwerb eines Tieres ist mit Kopie der gültigen EU-Bescheinigung und Farbkopien der bisherigen Tierausweise (bzw. der früheren Fotodokumentationen) bei der Unteren Landschaftsbehörde anzumelden. Nach behördlicher Prüfung der Identität des Tieres erhält der*die Besitzer*in den letzten Tierausweis gesiegelt für die Nachweisführung zurück.
Bei Abgabe eines Tieres müssen alle Dokumente zum Tier an den*die neue*n Halter*in übergeben werden. Der*die neue Besitzer*in ist auf die unverzügliche Anmeldung des Tieres unter Vorlage aller Dokumente (EU-Bescheinigung und alle Tierausweise) hinzuweisen. Die Abgabe ist der Unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen.
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