Volksbegehren
Volksbegehren können darauf gerichtet sein, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dazu muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf vorgelegt werden. Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Verfassungswidrige Gesetze dürfen nicht das Ziel eines Volksbegehrens sein.
Ein Volksbegehren muss von mindestens acht Prozent der Eintragungsberechtigten Nordrhein-Westfalens (NRW) unterschrieben sein. Eintragungsberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in NRW.
Wurde ein Volksbegehren durch die Landesregierung NRW für zulässig erklärt, ist es Aufgabe der Gemeinden, den Eintragungsberechtigten für die Dauer von 18 Wochen die Möglichkeit zu geben, sich in entsprechende Eintragungslisten einzutragen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
Das für Volksbegehren geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:
Aktuelles Volksbegehren
Zur Zeit ist kein Volksbegehren anhängig.
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