Wahlen
Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments - des nordrhein-westfälischen Landtages - gewählt.
Der Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen.
Er übt u.a. folgende Aufgaben aus:
Das für die Landtagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:
Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach wird in jedem Landtagswahlkreis eine*e Abgeordnete*r mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten.
Im Grundsatz werden zur Zeit 128 Abgeordnete (etwa 70 v. H.) in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete (etwa 30 v. H.) über die Landeslisten gewählt. Das Verhältnis der Zahl der Wahlkreisabgeordneten zur Zahl der Listensitze lautet danach grundsätzlich rund 7:3.
Weitere Sitze werden aus den Landeslisten im Zuge der sogenannten Aufstockung zugeteilt, soweit dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (mit einer ungeraden Gesamtzahl) erforderlich ist.
Jede*r Wähler*in hat zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine "Zweitstimme" für die Wahl einer Landesliste.
Im Wahlkreis ist die*der Bewerber*in mit den meisten Stimmen direkt gewählt.
Der Landtag wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Nordrhein-Westfalen ist in 128 Wahlkreise aufgeteilt.
Das Gebiet der Stadt Dortmund ist in vier Landtagswahlkreise eingeteilt:
Die letzte Wahl der Abgeordneten zum nordrhein-westfälischen Landtag fand am 15. Mai 2022 statt.
Die nächste Landtagswahl findet planmäßig im Jahr 2027 statt.
Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit in Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:
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