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Grundbesitzabgaben

Straßenreinigungsgebühr kommt es nicht unbedingt auf Frontlänge des Grundstücks an - Grundsatzurteil

(OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2001 - 12 A 11167/01.OVG)

Leitsatz der Redaktion:

Für die Straßenreinigungsgebühr kommt es nicht unbedingt auf die tatsächliche Frontlänge eines Grundstücks an der Straße an. Die Gemeinden dürfen den "Frontmeter-Maßstab" vielmehr sachgerecht abwandeln, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden.

Die Eigentümer eines Grundstücks wandten sich vorliegend gegen einen Gebührenbescheid. Ihr Grundstück grenzt mit einer Länge von etwa 20 m an die betreffende Straße an. Die maßgebliche Satzung stellt aber nicht auf die tatsächliche Frontlänge ab, sondern auf die längste, parallel zur Straße verlaufende Ausdehnung eines Grundstücks. Da das betreffende Grundstück in der Tiefe wesentlich breiter ist als vorn, wurde es mit rund 60 m statt mit 20 m der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt.

Das VG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hatte Erfolg.

Die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr nach der "fiktiven Frontlänge" eines Grundstücks sei rechtmäßig, so das Gericht. Die Straßenreinigungsgebühr sei die Gegenleistung dafür, dass die an den Grundstücken entlangführende Straße, an deren Sauberkeit die Grundstückseigentümer insgesamt ein besonderes Interesse hätten, durch die Gemeinde reingehalten werde. Die gebührenfähige Leistung bestehe daher nicht etwa nur in der Reinigung des jeweils grundstücksbezogenen Straßenabschnitts, sondern in der Reinhaltung der gesamten Straße. Die von der beklagten Stadt angewandte Berechnungsmethode gewährleiste, dass auch die Eigentümer ungewöhnlich zugeschnittener Parzellen sich an den Reinigungskosten angemessen beteiligten. Das gelte insbesondere für sog. "Hammergrundstücke" die lediglich über einen schmalen, zu ihrem Grundstück gehörenden Wegestreifen an die Straße angrenzten, mit ihrer überwiegenden Ausdehnung aber hinter einem anderen Anliegergrundstück lägen. Nur soweit die Ergebnisse im Einzelfall grob unbillig seien, müsse ein teilweiser Erlass der Gebührenforderung in Betracht gezogen werden.

Quelle: PM OVG Rheinland-Pfalz Nr. 2/2002

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