Justizia

Stadtkasse und Steueramt

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Vergnügungssteuer

Spielautomatensteuer rechtmäßig

Bundesverwaltungsgericht

In fünf Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht heute über die Rechtmäßigkeit von Spielautomatensteuern zu entscheiden, die auf der Grundlage kommunaler Vergnügungssteuersatzungen erhoben werden. Dabei war darüber zu befinden, ob die Steuer (300.-- bis 600.-- DM pro Automat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen monatlich) auch weiterhin nach dem Maßstab der Stückzahl an Automaten erhoben werden darf, obwohl die Geräte mit Gewinnmöglichkeit heutzutage über technische Einrichtungen verfügen, mit deren Hilfe der exakte Umsatz ausgedruckt werden kann. Dies hat das Gericht maßgeblich unter Hinweis darauf bejaht, daß die Einspielergebnisse der Geräte nach den tatsächlichen Erkenntnissen annähernd vergleichbar sind. Zugleich ist bestätigt worden, daß die Besteuerung dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht entspricht (BVerwG 11 CN 1-3.99). Gegenstand weiterer Revisionsverfahren war, ob sogenannte Gewaltspielautomaten einem erhöhten Steuersatz (300.-- bzw. 500.-- DM anstelle von 60.-- DM) unterworfen werden dürfen. Dies hatte die Vorinstanz verneint, weil der Bundesgesetzgeber solche Spiele zwar eingeschränkt, aber nicht verboten habe und die Kommunen sich dazu nicht in Widerspruch setzen dürften. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß ein Widerspruch zwischen den erkennbaren Zwecken des einschlägigen Bundesrechts und der erhöhten Besteuerung von Gewaltspielgeräten nicht bestehe. Allein der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber im Straf-, Jugendschutz- und Gewerberecht bestimmte Verbote und Einschränkungen ausgesprochen habe, rechtfertige nicht die Annahme, daß die Kommunen in ihren Vergnügungssteuersatzungen deshalb keine erhöhten Steuersätze vorsehen dürften.

BVerwG 11 CN 1-3.99, BVerwG 11 C 9 und 10.99 - Urteile vom 22. Dezember 1999

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