Vergnügungssteuer
VG Dresden bestätigt Stückzahlmaßstab bei Vergnügungssteuer
Aus den Gründen:
Daß die Ausstattung der einzelnen Spielgeräte mit elektronischen Zählwerken die Erfassung der konkreten Einspielergebnisse mittlerweile erleichtert, ist für die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung unerheblich (BVerwG, Urt. v. 22.12.1999, DVBl. 2000, 911). Durch den technischen ,Fortschritt sind die herkömmlichen Erwägungen nicht sämtlich obsolet geworden. Dies erhellt schon daraus, daß der Kasseninhalt seit jeher feststellbar war und fur Umsatz- und ertragssteuerliche Zwecke auch ermittelt werden mußte. Zudem rechtfertigt die indirekte Erhebung der Spielgerätesteuer weiterhin ihre Pauschalierung nach herkömmlicher Art (BVerwG, a.a.0). Denn der konkrete Vergnügungsaufwand des Spielers, der der zweifellos sachgerechteste Maßstab für die Vergnügungssteuererhebung wäre (vgl. BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962, BVerfGE 14, 76 [93]), läßt sich selbst anhand des Kasseninhalts bzw. der Einspielergebnisse nicht exakt erfassen. Auch nach einem solchen Maßstab wäre die Erhebung der Steuer indirekt und der Rückschluß auf das individuelle Vergnügen der Spieler nur eingeschränkt möglich. ...
Willkürlich wäre ein Steuermaßstab, der einen ,,wenigstens lockeren Bezug" zum Vergnügungsaufwand nicht mehr wahrt (vgl. BVerwG, a.a.0, 910). Zur überzeugung der Kammer ist dieser hinreichende lockere Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand weiterhin gewahrt.- Die Bekiägte als Ortsgesetzgeberin hat den ihr eröffneten weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch angesichts der Schwankungsbreiten von einigen hundert Prozent, wie sie sich aus den vom Kläger vorgelegten Statistiken der Einspielergebnisse ergeben, ... Zum einen relativieren sich die Unterschiede der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte erheblich, betrachtet man sie über einen längeren Zeitraum. Denn die festgestellten Schwankungen können sich im Einzelfall zu Lasten wie zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken und werden deshalb über einen längeren Zeitraum betrachtet weitgehend ausgeglichen (so für einen ahnlich gelagerten Fall auch VG Lüneburg Urt v 19.9.2000 - 3 A 136/97). Daß ein Spielgerät ein monatlich nahezu konstantes Einspielergebnis erzielt, ist im übrigen wohl schon wegen der typischerweise auftretenden gerätebezogenen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgeschlossen. Zum anderen erfaßt gerade das Steuerrecht Massenvorgänge des Wirtschaftslebens und muß daher - in den verfassungsrechtlichen Grenzen des steuerlichen Gleichheitssatzes - zwangsläufig typisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.6.1991, BVerfGE 84, 239 [268 f.]).
Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität stützen darüber hinaus unverändert die Verwendung des Stückzahlmaßstabes. Der Zuwachs an Steuergerechtigkeit, der mit einer Orientierung der Steuersätze an den Einspielergebnissen und der Abkehr von pauschalen Steuersätzen verbunden wäre, stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Umstellung ausgelösten Mehraufwand. Die Vergnügungssteuer wird als kommunale Aufwandsteuer nicht durch die Finanzverwaltung, sondern durch die kommunale Verwaltung der Beklagten erhoben. Mit der änderung des Steuermaßstabes und der übernahme der Angaben der elektronischen Zählwerke wäre ein beachtlicher Mehraufwand für die Beklagte verbunden. Dies gilt zum einen für die sogenannte Innendienstarbeit, bei der die einzelnen Zählwerksausdrucke zur Kontrolle der Angaben der Spielapparateaufsteller ausgewertet werden müßten. Selbst unter Inanspruchnahme der Amtshilfe der Finanzverwaltung (vgl; § 31 Abs. 1, §§ 111 if. AO) kann der entstehende Mehraufwand kaum verringert werden.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen der Spielgeräteaufsteller bei der Finanzverwaltung differenzieren weder nach Aufstellorten, noch nach Geräten, so daß das zur Verfügung stehende Zahlenwerk nicht eirlfach übernommen werden könnte. Der Mehraufwand würde des weiteren um so höher sein, je kürzer die Besteuerungszeiträume ausfallen. Derzeit ist eine Steueranmeldung nur bei der änderung des Gerätebestandes, dagegen nicht monatlich nötig. Schätzungen der Beklagten zufolge würde sich allein der Innendienstaufwand verdoppeln. Hinzu tritt, wie die Beklagte plausibel und nachyollziehbar dargelegt hat, ein beachtlicher Mehraufwand für die derzeit durch eine halbe Stelle wahrgenommene Außendienstarbeit. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit erfordert steuerliche Lastengleichheit auch im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit der Steuerpflicht. Beruht die Steuerbelastung allein auf der Erklärungsbereitschaft und Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen, müssen hinreichende Kontrollmöglichkeiten existieren.
VG Dresden, Urteil vom 27.06.2001 - 12 K 1477/99
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