Einreise & Erwerbstätigkeit (38/2-1)
Visa-Angelegenheiten
Das Team ist zuständig für die Bearbeitung der Einreiseverfahren (außer Besuchsaufenthalte, Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler) in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Auslandsvertretung sowie für die Anmeldung im Bundesgebiet und die Erteilung des ersten Aufenthaltstitels.
Vor der Einreise (wenn Sie ein Visum benötigen):
Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragt werden.
Das Amt für Migration wird von der deutschen Auslandsvertretung im Visa-Verfahren in der Regel beteiligt. Ob Sie ein Visum erhalten, entscheidet die deutsche Auslandsvertretung.
Informationen zur Antragstellung erhalten Sie in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung oder beim Auswärtigen Amt.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 8-12 Wochen. Wir bitten deswegen, von Nachfragen zum Sachstand im Visa-Verfahren nach Antragstellung abzusehen.
Zum 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft und mit diesem die Neuregelung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die Zuständigkeit hierfür liegt allein bei der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW in Bonn. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter:
Nach der Einreise:
Sie müssen zeitnah nach der Einreise Ihren Wohnsitz bei Amt für Migration anmelden. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes
- vollständig ausgefüllte
- vollständig ausgefüllter
- gültiger Nationalpass (Original & Kopie)
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Anmeldung zum Familiennachzug zum Drittstaatsangehörigen:
- letzten drei Gehaltsabrechungen (Original & Kopie) der Bezugsperson
- Arbeitgeberbescheinigung der Bezugsperson
- Anmeldung zum Studium / Sprachkurs:
- Finanzierungsnachweise
- Nachweis über eine Verpflichtungserklärung zum Studium und aktuellen Kontoauszug oder
- Sperrkonto
- aktueller Krankenversicherungsnachweis (Einzahlungsbeleg / Kontoauszug)
- Immatrikulationsbescheinigung bzw. Teilnahmebescheinigung am Sprachkurs
- Finanzierungsnachweise
- bei Anmeldung zur Erwerbstätigkeit
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in Kopie - Arbeitgeberbescheinigung
- Arbeitsvertrag (Original & Kopie)
Download:
Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten. Ehepartner, Eltern von Minderjährigen und minderjährige ledige Kinder können seit dem wieder zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen.
Die Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nimmt ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland der Antragsteller entgegen.
Die Ausländerbehörde hat keinen Einfluss auf die Terminvergabe bei den deutschen Ausländervertretungen. Wegen des neuen Verfahrens der Kontingentierung können sich die Einreisen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verzögern. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ab dem 01.08.2018 werden durch die Auslandsvertretungen monatlich bis zu 1.000 Visa erteilt. Überschreitet die Zahl der Visa-Anträge das monatliche Kontingent trifft das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Auswahl. Dabei werden humanitäre Gesichtspunkte sowie Integrationsleistungen der hier lebenden subsidiär Schutzberechtigten besonders berücksichtigt.
Da das Auswahlverfahren allein in den Händen des Bundesverwaltungsamts liegt, kann die Ausländerbehörde keine Vorabzustimmung im Visumverfahren erteilen. Die Ausländerbehörde hat keinen Einfluss auf die Dauer des Visumverfahrens und kann auch keine Informationen zum Sachstand abgeben.
Stadt Dortmund - Amt für Migration - Einreise & Beschäftigung (38/2-1)
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Wichtig: Geben Sie Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an. Die Beantwortung Ihrer E-Mail wird voraussichtlich einige Tage dauern. Bitte sehen Sie von zeitnahen Erinnerungen ab.
Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Unionsbürger*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in die EU-Staaten.
Beratung, Unterstützung und Informationen für Zugewanderte, Nachbar*innen sowie Freiwillige in Dortmund
Informationen zur Einbürgerung und Staatsangehörigkeit (32/4-2) der Stadt Dortmund.
Informationen für Ausländer*innen die im Besitz eines Aufenthaltes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind.
Informationen zum Studium und Sprachkursen für ausländische Studierende.
Informationen zur Aufenthaltsbeendigung EU & Außendienst (38/5-2).
Allgemeine Informationen zur Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Seit 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit immer, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.
Informationen zur Humanitären Aufnahme (38/3-1) für alle Ausländer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 22, 23, 24 AufenthG.
Sie können auf Ihre Staatsangehörigkeit/Rechtsstellung ohne deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Das Team ist zuständig für die Bearbeitung der Einreiseverfahren sowie für die Anmeldung im Bundesgebiet und die Erteilung erster Aufenthaltstitel.
Informationen für die Anmeldung und aufenthaltsrechtliche Begleitung aller Ausländer*innen die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
Im Team der Bürgerdienste International werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die bereits langjährig in Dortmund aufhältig sind.
Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ("Brexit")
Informationen zur Einbürgerung (38/4-3).