Humanitäre Aufnahmen (38/3-1)
Im Team Humanitäre Aufnahmen werden alle Angelegenheiten von Ausländer*innen bearbeitet, die in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und durch ein humanitäres Aufnahmeprogramm aufgenommen wurden. Dies betrifft die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 22, 23 AufenthG und § 24 AufenthG (Ukrainische Geflüchtete).
Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 22, 23 AufenthG und § 24 AufenthG
Aufenthaltsdokumente/Verlängerung
Wenn Ihr Aufenthaltsdokument abläuft, werden Sie vor dessen Ablauf von uns angeschrieben. Schriftlich erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen Sie zur Verlängerung mitbringen müssen.
Wichtig: Damit Sie die Postzustellung auch erreicht, überprüfen Sie bitte stets die Beschriftung Ihres Briefkastens.
Sie haben kein Anschreiben für die Verlängerung Ihres Aufenthaltsdokumentes bekommen oder möchten rechtzeitig selber einen Termin vereinbaren?
Nutzen Sie zur Antragstellung und Terminvereinbarung das Kontaktformular:
Für eine Neu-Anmeldung von ukrainischen Geflüchteten, können Sie die Servicezeiten des Ukraine-Infopoints nutzen (Montag – Donnerstag, 07:30 Uhr – 12:00 Uhr).
Für eine Anmeldung benötigen Sie außerdem:
- Gültiger Nationalpass (falls vorhanden)
- vollständig ausgefülltes
Anmeldeformular, 1 MB, PDF , - vollständig ausgefüllte
Wohnungsgeberbescheinigung, 29 KB, PDF , - Mietvertrag (wenn vorhanden)
- Zuweisungsbescheid (wenn vorhanden)
Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine
Verlängerung des Durchführungsbeschlusses bis zum 4. März 2027
Mit Durchführungsbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 15. Juli 2025 wurde der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses bis zum 4. März 2027 verlängert.
Mit Verlängerung des Durchführungsbeschlusses kommt auch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) weiterhin zur Anwendung.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat erstmalig mit der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine die Fortgeltung der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 AufenthG bis zum 04.03.2025 festgelegt. Diese wurde nun ein zweites Mal durch die 2. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.10.2025 geändert.
Daraus ergibt sich folgende Regelung:
Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben
Durch diese Regelung per Verordnung ist keine Neu-Ausstellung eines
Alle beteiligten Behörden in der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die o.g. Verordnung und das sich daraus ergebende Fortbestehen des Aufenthaltsrechtes in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt für die Unterrichtung der Partnerländer in der Europäischen Union.
Zielsetzung der Regelung per Verordnung ist die Reduzierung der Aufwände bei den zuständigen Ausländerbehörden, aber auch bei den betroffenen Personen durch den Wegfall einer persönlichen Vorsprache.
Stadt Dortmund - Amt für Migration - Asyl & Bleiberechte (38/3-2)
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
Die allgemeinen Öffnungszeiten entfallen. Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung über das
Informationen zur Aufenthaltsbeendigung EU & Außendienst (38/5-2).
Seit 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit immer, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt.
Informationen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Versagung von Aufenthaltstiteln, der Ausweisung oder nach dem illegalen Einreisen.
Unionsbürger*innen und ihre jeweiligen Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in die EU-Staaten.
Die Einbürgerung ist ein wichtiger Schritt zur Integration der hier lebenden Migrant*innen und der letzte Schritt zu ihrer rechtlichen Eingliederung.
Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ("Brexit")
Sie können auf Ihre Staatsangehörigkeit/Rechtsstellung ohne deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Alle Infos für die Schul-Anmeldung für neu zugewanderte Schüler*innen in Dortmund.
Informationen zum Studium und Sprachkursen für ausländische Studierende.
Informationen zur Erwerbstätigkeit während des Studiums für ausländische Studierende.
Im Team der Bürgerdienste International werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die bereits langjährig in Dortmund aufhältig sind.
Im Team der Städtischen Asylstelle werden alle Ausländer*innen bearbeitet, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden oder geduldet sind.
Informationen zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
Informationen für die Anmeldung und aufenthaltsrechtliche Begleitung aller Ausländer*innen die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
Herzlich willkommen in Dortmund! Als neuer Bürge*rin finden Sie hier einen ersten Überblick über Ihre neue Heimat.