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Schulische Inklusion

Abschlüsse und Beendigung im Bildungsgang Lernen

Schulabschlüsse für Schüler*innen im Förderschwerpunkt Lernen

Schüler*innen im Bildungsgang Lernen erhalten nach der Klasse 10 den Abschluss im Bildungsgang Lernen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Schülerschaft ebenso möglich, einen dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss zu erwerben (vgl. § 35 Absatz 3 AO-SF).

Am Ende der Klasse 9 entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder Schüler in der Klasse 10 an diesem besonderen Bildungsgang zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss teilnimmt.

Ein Paragraphen-Symbol vor der Europaflagge
§ 36 Absatz 2 AO-SF
Bild: Adobe Stock / nmann77

Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss - nach Klasse 9 - gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden und die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 AO-SF erfüllt sind.

Die/der Schüler*in muss in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen haben (vgl. § 35 Absatz 4 AO-SF).

Die Teilnahme an dem besonderen Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ist auf dem Zeugnis am Ende der Klasse 9 zu vermerken: „XY nimmt im kommenden Schuljahr am Unterricht der Klasse 10 in einem besonderen Bildungsgang teil, mit dem Ziel, einen dem ersten Schulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss zu erreichen“ (Anlage 2 der VV zu § 18 und § 21 AO-SF).

„Hinweise zum Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses im zieldifferenten Bildungsgang Lernen“

Gemäß § 32 AO-SF erfolgt im zieldifferenten Bildungsgang Lernen grundsätzlich eine Beschreibung der Leistungen. Eine zusätzliche Benotung ist unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 AO-SF möglich. Im Bildungsgang zum Erwerb eines dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses gemäß § 35 AO-SF werden die Leistungen der Schüler*innen in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet.

Das Abschlusszeugnis in diesem Bildungsgang enthält somit sowohl die Beschreibung der Leistungen als auch zusätzlich Noten. Ein reines Notenzeugnis ist nicht ausreichend.

Die Leistungsbeschreibungen orientieren sich an den Kompetenzen, die dem Ersten Schulabschluss zugrunde liegen. Aus dem Zeugnisformular muss erkennbar sein, dass es sich um einen dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschluss handelt.

Unter „Bemerkungen“ ist zudem der Förderschwerpunkt Lernen entsprechend den Vorgaben der AO-SF auszuweisen.

Hinweise zur Beendigung der sonderpädagogischen Förderung

Bei Beendigung der sonderpädagogischen Förderung zum Ende der Jahrgangsstufe 9 müssen die Schüler*innen die Klasse zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses wiederholen. Wird die sonderpädagogische Förderung erst in Klasse 10 aufgehoben, müssten die Schüler*innen in die Klasse 9 zurückgehen, um den Ersten Schulabschluss nachzuholen.

Die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung sollte daher spätestens zum Ende des zweiten Halbjahres der Klasse 8, in Ausnahmefällen nach dem ersten Halbjahr der Klasse 9, erfolgen (gegebenenfalls zunächst probeweise für sechs Monate). Dadurch soll vermieden werden, dass Schüler*innen die Schule am Ende der Vollzeitschulpflicht ohne Schulabschluss verlassen.

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