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Schulische Inklusion

Datenweitergabe im Gemeinsamen Lernen

Die Weitergabe von relevanten Daten für das Gemeinsame Lernen durch abgebende an aufnehmende Schulen ist durch die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) festgelegt. Genaue Vorgaben zur Datenweitergabe bei einem Schulwechsel sind in § 6 VO-DV I nachzulesen. Relevante Daten für das Gemeinsame Lernen an weiterführenden Schulen sind gemäß VO-DV

Ohne Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten

Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 VO-DV 1 werden Daten über den sonderpädagogischen Förderbedarf und die sonderpädagogische Förderung [Anlage 1, Abschnitt C, Nr. IV(Datum, Art, Förderdauer, Förderort, Förderplan, Förderumfang, Datum und Ergebnis des zugrunde liegenden Gutachtens)] sowie über gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder körperliche Behinderungen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. II. Ziff. 13) übermittelt, soweit für Schüler*innen eine besondere schulische Betreuung in Frage kommt.(VO-DV1, Anlage 1, Abschnitt C, Abs. IV).

Mit Einverständniserklärung (durch Sorgeberechtigte) zur Datenweitergabe aus der Schülerakte (Formblatt D)

Gutachten zur Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Kopie des Schulärztlichen Gutachtens, Kopien von Zeugnissen, Medizinisch-therapeutische Berichte, Formblatt jährliche Überprüfung, sonstiges.

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Das Beratungshaus Inklusion bietet kostenlose Beratung und Unterstützung zu inklusiver Förderung für Lehrkräfte, Eltern und mehr.

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