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Schulische Inklusion

Nachteilsausgleich

Was versteht man unter Nachteilsausgleich?

Der Nachteilsausgleich dient der Kompensation eines Nachteils. Dieser ergibt sich aus:

  • einer Behinderung und/oder einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf
  • einer diagnostizierten Erkrankung
  • einer schwerwiegenden Auffälligkeit im Bereich des Lesens und Schreibens (LRS)

Wer erhält einen Nachteilsausgleich?

Einen Nachteilsausgleich erhalten Schüler*innen mit:

  • einer Behinderung und/oder einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (zielgleich)
  • mit einer medizinisch attestierten Krankheit
  • mit schwerwiegenden Auffälligkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens (LRS)

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen
Allgemein: Spezifisch:
GG Art 3 Abs. 3 Satz 2 AO-GS, § 3, Abs. 2,3
VN Behindertenrechtskonvention Art. 24 Abs. 2, Buchst. E AO-GS, § 4, Abs. 2
SchulG § 2 Abs. 5 SGB IX § 126 AO-GS, § 6, Abs. 9 Satz 3
Beschl. der KMK vom 20.10.2011, S. 10 APO-SI § 6, Abs. 9 und § 9
Beschl. der KMK vom 04.12.2003 i.d.F. vom 15.11.2007 (Grundsätze Förderung LRS) APO-GOST § 13, Abs. 7 und VV hierzu
BASS 14 - 01 Nr. 1 APO-BK § 15 und § 65
  BBIG oder § 42 HWO
  APO – WbK § 13 Abs. 9

Formen des Nachteilsausgleiches

Nachteilausgleich bezieht sich in der Regel auf Veränderung der äußeren Bedingungen:

ZEITLICH: Verlängerung der Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeits-zeiten

TECHNISCH: Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel (Lesegerät, Laptop ohne Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc.)

RÄUMLICH: Besondere räumliche Bedingungen, besondere Arbeitsplatzorganisation (ablenkungsarme Umgebung)

PERSONELL: Assistenz bei Arbeitsorganisation

Beispiele für einen Nachteilsausgleich

  • angemessene Zeitzugaben
  • Modifikation der Präsentationen von Aufgaben und Ergebnissen (Lesepfeile, Vorlesen…)
  • Einsatz technischer, elektronischer und sonstiger apparativer Hilfen (ohne Rechtschreibkorrektur!)
  • Personelle Unterstützung (Diktieren eines Aufsatzes in ein Diktiergerät, Diktieren der Lösungen für die Schulbegleitung)
  • Veränderung der Aufgabenstellung (Verkürzung, alternative Aufgaben im selben Anforderungsniveau etc.)
  • Verständnishilfen, zusätzliche Erklärungen
  • Veränderung der Arbeitsorganisation (Auszeiten außerhalb des Raumes etc.)
  • Veränderung der räumlichen Voraussetzungen (ablenkungsarmer Raum etc.)
  • Schriftliche Prüfungen ersatzweise zu mündlichen Prüfungen (Vokabeltest etc.)
  • Berücksichtigung der Bewertung bei der Bewertung der äußeren Form
  • Nichtbeurteilung der Rechtschreibleistung

Zu beachten ist immer:

Das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen kann nicht geringer bemessen werden! (Gleichbehandlungsgebot des GG). Der individuellen Benachteiligung ist angemessen Rechnung zu tragen.

Es gilt: So viel NTA wie nötig, so wenig wie möglich. Das Ziel ist ein sukzessiver Abbau des NTA.

Antragstellung sowie Entscheidung

Grundsätzlich in allen Schulformen formloser Antrag durch Eltern oder Lehrkräfte bei der Schulleitung mit Vorlage entsprechender Nachweise.

Diese entscheidet nach Beratung in der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz auf deren Empfehlung. Es besteht kein zwingender Anspruch auf NTA. Entscheidend ist immer die fachlich-pädagogische Einschätzung der Schule.

Dokumentation

Die Gewährung von Nachteilsausgleich ist stets zu dokumentieren. In der Schülerakte: Maßnahmen der Förderung und Arten und Formen des NTA

Bei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zusätzlich im individuellen Förderplan. Grundsätzlich sollte auch dokumentiert werden (im Schülerbogen, im Förderplan, in der Schülerakte), wann und in welchem Kontext der NTA mit den Eltern beraten und besprochen wurde.

Es erfolgt KEINE Dokumentation auf Zeugnissen und bei schriftlichen Arbeiten.

Nachteilsausgleich in zentralen Abschlussprüfungen

Voraussetzung ist grundsätzlich die Genehmigung und Dokumentation des NTA im Verlauf der vorangegangenen Schuljahre.

ZP 10 Beantragung frühzeitig durch Lehrkräfte oder Eltern bei der Schulleitung. >Entscheidung durch die Schulleitung.

Zentral durch das MSB bereitgestellte modifizierte Aufgabenstellung können am Tag der ZP durch die Schulleitung heruntergeladen werden.

Zentralabitur im Gymnasium, der Gesamtschule und dem Beruflichen Gymnasium:

Antragstellung der Schule (Schulleitung) bei der oberen Schulaufsicht für zentral gestellte schriftliche Abiturprüfungen. Entscheidung dort – bei Ausnahmen wird Einvernehmen mit der obersten Schulaufsicht hergestellt.

Zentral durch das MSB bereit gestellte modifizierte Aufgabenstellung werden am Tag der Prüfung durch die Schulleitung heruntergeladen.

Modifizierte Aufgabenstellungen kommen in Betracht bei:

  • Sehschädigungen
  • Hörschädigungen
  • Förderschwerpunkt Sprache
  • Autismus-Spektrum-Störungen
  • Akute Erkrankungen, Unfallschädigungen u.Ä. … sind jeweils ärztlich zu attestieren.
  • Die Entscheidung erfolgt durch obere Schulaufsicht (BR) im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsicht (MSB)

Orientierungshilfen (MSB)

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