Inklusion & Menschen mit Behinderung
Hilfen zur Eingliederung, Gesundheit und Pflege für Menschen mit Behinderung
Es könnte ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ambulant) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung ab dem Schuleintritt bis zum Ende der Sekundarstufe I bestehen.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Sie soll:
- eine drohende Behinderung verhüten
- eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern und
- es Menschen mit Behinderung ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Fragen & Antworten
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
- Einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen haben Kinder und Jugendliche bis zu deren Volljährigkeit, längstens bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule bis zur Beendigung der Sekundarfstufe II.
- Wenn Sie nicht nur vorübergehend geistig oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe wird nachrangig gezahlt, sie wird also nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern (wie z.B. Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder Rentenversicherungsträgern) bestehen. Das eigene Einkommen und Vermögen wird unter Umständen angerechnet.
Welche Leistungen gibt es?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht abschließend kategorisiert und hängen von den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Person ab.
Im Wesentlichen werden Leistungen im Bereich der Teilhabe an Bildung erbracht:
- z. B. Schulbegleitung (Gewährung, Umfang und Dauer ist je nach schulischer Situation immer abhängig davon, ob ein individueller Bedarf für das Kind in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Faktoren festgestellt werden kann)
- Heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, wenn diese erforderlich sind, den Schulbesuch zu ermöglichen (z.B. Autismustherapie)
- Es können im Einzelfall auch Leistungen der sozialen Teilhabe zum Beispiel in Form einer Freizeitassistenz in Betracht kommen.
Beratung zum Thema Behinderung
In Dortmund gibt es unterschiedliche Beratungsangebote zum Thema Behinderung. Nähere Informationen zu den einzelnen Angeboten finden Sie in der Liste (PDF zum Download).
Zielgruppe der Beratung sind chronisch kranke Menschen, Menschen mit Behinderung sowie Angehörige und Interessierte.
Stadt Dortmund - Sozialamt, Kompetenzteam Pflege und Behinderung
Anschrift und Erreichbarkeit44137 Dortmund
Termine nach Vereinbarung im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten
Informationen zur Beratung von Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung und deren Familien durch das Jugendamt der Stadt Dortmund.
Wir informieren über die versorgungsärztliche Begutachtung nach dem Sozialgesetzbuch 9 – Rehabilitation & Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Das behindertenpolitische Netzwerk unterstützt den Rat der Stadt bei allen Entscheidungen.
Erfahren Sie mehr zur Dortmunder Koordinierungsstelle UN-BRK und den Grundsätzen für ein selbstbestimmtes, gleichberechtigtes (Zusammen)Leben.
Informationen zu den unterschiedlichen Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen sind hier verfügbar.
Erfahren Sie mehr über gemeinschaftliche Wohnformen in Dortmund und wie sie das Wohnungsangebot bunter und vielfältiger gestalten.
Die Betreuungsbehörde im Gesundheitsamt berät und unterstützt in rechtlichen Betreuungsangelegenheiten, Vorsorgevollmachten und Berufsbetreuung.
Alle zwei Jahre berichtete die Behindertenbeauftragte dem Behindertenpolitischen Netzwerk, wie es um die Belange von Menschen mit Behinderungen steht
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Dortmunds Sozialamt bietet einen speziellen Fahrdienst für Menschen mit Gehbehinderung an. Erfahren Sie mehr.
Hier finden Sie eine Übersicht der Standorte von behindertengerechten öffentlichen Toilettenanlagen.
Informationen zum Förderbereich des Kulturbüros in Dortmund für mehr Vielfalt in Kunst und Kultur.
Informationen über Hilfen für schwerbehinderte Menschen in Dortmund und ihre Arbeitgeber*innen.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung: Anspruch, Leistungen und Voraussetzungen nach dem SGB IX.
Veröffentlichung von Ergebnisberichten nach § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) von Einrichtungen in Dortmund