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Rechtsamt

Bußgeldstelle

Handwerksordnung / Schwarzarbeitergesetz

Ordnungswidrigkeiten sind zum Beispiel:

  • Unberechtigtes selbständiges Betreiben eines Handwerks als stehendes Gewerbe, ohne die erforderliche Handwerksrolleneintragung zu besitzen (§ 1 der Handwerksordnung).
  • Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, obwohl Sie ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Schwarzarbeitergesetz).
  • Werben für das Erbringen handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch Anzeigen in Zeitungen, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
  • Beauftragung einer oder mehrerer Personen mit der Ausführung von Dienst- und Werkleistungen, die diese Leistungen in erheblichen Umfang unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erbringen.

Die unten aufgeführten Gesetze finden Anwendung.

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