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Wohnungsmängel

Liegen erhebliche bauliche Mängel am gemieteten Wohnraum vor, kann das Amt für Wohnen im Rahmen der Wohnungsaufsicht tätig werden.

Als Mieter*in von Wohnraum können Sie sich an uns wenden, wenn Ihre Wohnung erhebliche bauliche Mängel aufweist. Eigentümer*innen sind grundsätzlich verpflichtet, Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, können wir zur Beseitigung der Mängel auffordern. Wichtig: Vorab zeigen Sie schriftlich ihrer*ihrem Vermieter*in aufgetretene Wohnungsmängel im Rahmen ihrer privatrechtlichen Mitteilungspflicht aus dem Mietvertrag an und bitten gleichzeitig um entsprechende Beseitigung. Eine ausreichende Frist zur Beseitigung der Mängel muss dabei gegeben sein.

Benötigt werden:

  • Schriftliche Mängelanzeige an Vermieter*in
  • Fotos der Mängel (wenn möglich/vorhanden)

Wir können zur Beseitigung von erheblichen Mängeln nur einschreiten, wenn sie nicht durch Ihr Verhalten bei der Nutzung der Wohnung hervorgerufen, also durch Sie ausgelöst wurden. Um das festzustellen, wird in der Regel ein*e Mitarbeiter*in des Amtes für Wohnen die bemängelte Situation bei Ihnen vor Ort besichtigen.

Fragen rund um Wohnungsmängel

Wann ist ein baulicher Mangel erheblich?

Der bauliche Zustand Ihrer Wohnräume muss die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse erfüllen. Darunter ist zu verstehen, dass zum Beispiel die Wasserversorgung oder Stromversorgung funktioniert. Dächer, Wände, Fenster und Türen müssen ausreichend vor Feuchtigkeit schützen. Auch die Wasseranschlüsse, die Toilette und andere Einrichtungen des Hauses müssen Sie benutzen können.

Hat sich beispielsweise bereits ein Schimmelpilz gebildet, dann sind diese Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt. Sollte sich der*die Eigentümer*in Ihrer Wohnung nicht bereit erklären, die Mängel abzustellen, können wir diese*n zur Beseitigung auffordern. Nicht selten gibt es in Wohnräumen jedoch Schimmelbildung, ohne dass erhebliche bautechnische Mängel festgestellt werden. In diesen Fällen kann das Amt für Wohnen wegen fehlender rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten nicht helfen. Dies kann zur Unzufriedenheit von Mieter*innen führen, was verständlich ist, da das Problem nicht gelöst ist.

Wie heize und lüfte ich richtig, um Feuchtigkeit und Schimmel in meiner Wohnung zu vermeiden?

Richtig Heizen

  • Stellen Sie die Heizung bei kühlen Außentemperaturen auch bei Abwesenheit nicht ganz ab. Heizen Sie gleichmäßig und lassen Sie die Wände nicht auskühlen.
  • Halten Sie Innentüren zwischen unterschiedlich stark beheizten Räumen möglichst geschlossen.
  • Stellen oder hängen Sie Heizkörper nicht zu.
  • Wir empfehlen Ihnen folgende Tagestemperaturen: In Ihren Wohnräumen + 20 Grad, in Bädern + 21 Grad, in Schlafräumen ­+16 Grad.
  • Überprüfen Sie die Luftfeuchte in Ihrer Wohnung mittels eines Hygrometers. Die Luftfeuchte sollte zwischen 40 und 60 Prozent liegen.
  • Stellen Sie Möbel möglichst nicht direkt an kalte Außenwände – ein Abstand von mindestens 5 Zentimetern von der Wand ist zu empfehlen.

Richtig Lüften

  • Öffnen Sie die Fenster mehrmals täglich 3 bis 5 Minuten vollständig und stellen Sie dabei die Heizung ab.
  • Sorgen Sie für einen kompletten Luftaustausch in den Räumen.
  • Stoß- oder Querlüften ist besser als Dauerlüften, während der Heizperiode die Fenster möglichst nicht auf Kipp stellen.
  • Leiten Sie Wasserdampf (durch Baden, Duschen oder Kochen) nach draußen ab. Halten Sie die Türen geschlossen, damit sich der Dampf nicht in der Wohnung verteilt.
  • Trocknen Sie die Wäsche nicht in der Wohnung. Wenn möglich und vorhanden, nutzen Sie hierfür den Balkon, den Keller oder einen Dachboden.

Downloads & Links

Rechtsgrundlage zum Wohnraumstärkungsgesetz und nützliche Tipps zum Thema Schimmelbildung und Lüften finden Sie im Internet in Broschüren von der Verbraucherzentrale.

Hinweis

Für ein persönliches Gespräch oder eine telefonische Beratung steht Ihnen das Team der Wohnungsaufsicht gerne zur Verfügung.

Sollte eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, ist zwingend eine Anmeldung unter der Rufnummer 0231 50-23920 erforderlich.

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Informationen zur Barrierefreiheit

Die Wohnungsaufsicht ist während der Öffnungszeiten für Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter den oben angegebenen Telefonnummern geöffnet.

Öffnungszeiten:
  • Montag
    bis und bis
  • Dienstag
    bis
  • Mittwoch
    Geschlossen
  • Donnerstag
    bis und bis
  • Freitag
    bis
  • Samstag
    Geschlossen
  • Sonntag
    Geschlossen

Dienstag ab 13 Uhr nur mit Termin.

Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich.

Ansprechpartner*innen nach Straßennamen

Ansprechpartner*innen
Straßennamen beginnend mit Telefon
A, B 0231 50-19258
C, D, E, F, G 0231 50-10329
H, I, J, K, L 0231 50-25224
M. N, O, P, Q, R 0231 50-23672
S, T, U, V, W, X, X, Z 0231 50-23836

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