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Wahlen

Kommunalwahlen

Wahl der/des Oberbürgermeister*in, des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund sowie der RVR-Verbandsversammlung

Bei den Kommunalwahlen werden der/die Oberbürgermeister*in, der Rat, die Bezirksvertretungen und die Abgeordneten der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gewählt. Jede wahlberechtigte Person kann also vier Stimmen abgeben. Weitere Informationen zur Wahl der/die Oberbürgermeister*in finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Direktwahl der RVR-Verbandsversammlung finden Sie hier.

Der Rat der Stadt Dortmund

Der Rat der Stadt vertritt die Belange aller Dortmunder Einwohner*innen. Er ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Hierzu gehören u.a.:

  • die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll
  • die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter*innen, sowie die Wahl der Beigeordneten
  • die Änderung des Gemeindegebietes
  • der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen
  • der Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans
  • die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte
  • die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Oberbürgermeisters
  • die Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, Gesellschaften oder Beteiligungen

Die Bezirksvertretungen

Nach der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind alle kreisfreien Städte, also auch Dortmund, dazu verpflichtet, das Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Das Gebiet der Stadt Dortmund ist in 12 Stadtbezirke eingeteilt. Bei dieser Wahl entscheidet der/die Wähler*in über die Zusammensetzung der Vertretung seines/ihres Stadtbezirks.

Die Aufgaben der Bezirksvertretungen werden in der Gemeindeordnung geregelt und umfassen die Belange, die nicht über die Stadtbezirksgrenzen hinausgehen. Hierzu gehören u.a.:

  • Unterhaltung und Ausstattung der Schulen und öffentlichen und kulturellen Einrichtungen im Stadtgebiet
  • kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks
  • Heimat- und Brauchtumspflege
  • Anhörungsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, bevor der Rat einen Beschluss fasst

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Das für die Kommunalwahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes
Gemeindeordnung NRW
Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlordnung

Die Wahl unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:

Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Kommunalwahl teilnehmen.
Unmittelbar: Die Kandidat*innen werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt.
Frei: Jede*r Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt.
Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung.
Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat.

Wahlsystem

Wahl des Rates

Die Wahl des Rates erfolgt nach einem zweistufigen Mischsystem, bestehend aus vorgeschalteter Mehrheitswahl in den Wahlbezirken und ausgleichender Verhältniswahl nach Reservelisten im ganzen Wahlgebiet.

Jede*r Wähler*in hat eine Stimme.

In Dortmund kandidieren in jedem der 40 Kommunalwahlbezirke Direktkandidat*innen, die mit einfacher Mehrheit in den Rat gewählt werden können (Mehrheitswahl). Die auf die Kandidat*innen entfallenen Stimmen zählen gleichzeitig für die Reserveliste der betreffenden Partei (Verhältniswahl).

Die Verteilung der auf die Parteien entfallenden Sitze ergibt sich aus dem Ergebnis der Verhältniswahl. Für die Berechnung des Verhältnisausgleichs gilt das Verfahren nach Sainte-Laguë (Divisorverfahren mit Standardrundung). Hat eine Partei weniger Mandate in der Direktwahl gewonnen als ihr nach der Verhältniswahl zustehen, werden die fehlenden Mandate aus der Reserveliste besetzt. Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach der Verhältniswahl insgesamt an Mandaten zustehen, ergeben sich Überhangmandate.

In einem solchen Fall erhalten die übrigen Parteien im Rahmen eines Verhältnisausgleichs zusätzliche Sitze bis das Sitzverhältnis aus der Verhältniswahl wiederhergestellt ist (sog. Aufstockung).

Eine Sperrklausel, die Parteien, die nicht mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Wählerstimmen erringt, von der Sitzverteilung ausschließt, gibt es seit 1999 nicht mehr.

Wahl der Bezirksvertretungen

Das Stadtgebiet der Stadt Dortmund ist in zwölf Stadtbezirke unterteilt.

In jedem Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gewählt. Dies geschieht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wobei jeder Wähler eine Stimme hat. Die Sitzverteilung wird nach Sainte-Laguë Verfahren (Divisorverfahren mit Standardrundung) vorgenommen.

Wahlperiode

Der Rat und die Bezirksvertretungen werden grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahlgebiet

Für die Wahl des Rates ist das gesamte Stadtgebiet das Wahlgebiet.

Das Stadtgebiet der Stadt Dortmund ist in Kommunalwahlbezirke unterteilt. In jedem Kommunalwahlbezirk wird ein*e Vertreter*'in direkt in den Rat der Stadt Dortmund gewählt. Somit unterscheiden sich also in jedem Kommunalwahlbezirk die Stimmzettel voneinander. Welchen Stimmzettel die Wahlberechtigten erhalten, hängt davon ab, in welchem Kommunalwahlbezirk sie gemeldet sind.

Die Anzahl der Kommunalwahlbezirke ist gesetzlich mit der Anzahl der in den Rat zu wählenden Vertreter*innen (Ratsmitglieder) verknüpft. Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder richtet sich nach der Einordnung der Gemeinden in Größenklassen nach § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes. Danach beträgt für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 550.000 und 700.000 (wie in Dortmund) die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder grundsätzlich 82.

Die Hälfte der Ratsmitglieder ist direkt in Kommunalwahlbezirken zu wählen. In dem hier genannten gesetzlichen "Normalfall" müsste das Stadtgebiet also in 41 Kommunalwahlbezirke aufgeteilt sein. Aufgrund der Entwicklung der Einwohnerzahlen in den Dortmunder Stadtbezirken musste die Stadt Dortmund bereits im Jahr 2013 von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder und somit die Anzahl der Kommunalwahlbezirke zu reduzieren. Der Rat beschloss am 14. Februar 2013 per Satzung, dass die Anzahl der in den Rat zu wählenden Mitglieder um zwei verringert wird. Dadurch sank gleichzeitig die Anzahl der Dortmunder Kommunalwahlbezirke von 41 auf nun 40.

Für den Zuschnitt bzw. die Größe eines einzelnen Kommunalwahlbezirkes gilt es u.a., eine möglichst gleiche Bevölkerungszahl in allen Kommunalwahlbezirken zu erreichen. Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 20. Dezember 2019 sind die aktuellen Regelungen des Kommunalwahlgesetzes im Einzelfall verfassungskonform auszulegen.

Für die Stadt Dortmund bedeutete dies, dass bei der Einteilung der Kommunalwahlbezirke nur Personen berücksichtigt wurden, die für die Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes gilt eine gesetzliche Höchstabweichungsgrenze von +/- 15 Prozent des einzelnen Kommunalwahlbezirkes von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Kommunalwahlbezirke im Wahlgebiet. Für die Wahl des Rates der Stadt Dortmund im September 2020 teilte der Wahlausschuss am 11. Februar 2020 das Stadtgebiet in 40 Wahlbezirke ein.

Für die Wahl der Bezirksvertretung ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk. Das Stadtgebiet Dortmund ist in folgende Stadtbezirke eingeteilt:

  • Innenstadt-Nord
  • Innenstadt-Ost
  • Innenstadt-West
  • Eving
  • Scharnhorst
  • Brackel
  • Aplerbeck
  • Hörde
  • Hombruch
  • Lütgendortmund
  • Huckarde
  • Mengede

Somit gibt es für die Wahl der Bezirksvertretungen 12 verschiedene Stimmzettel. Welchen Stimmzettel die Wahlberechtigten erhalten, hängt davon ab, wo sie in Dortmund gemeldet sind.

Wahltermin

Die letzten Kommunalwahlen fanden am 13. September 2020 statt.
Die nächsten Kommunalwahlen finden planmäßig im Jahr 2025 statt.

Wahlrecht und Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag:

  • Deutsche*r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger*in ist (d.h. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt)
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • seit dem 16. Tag vor der Wahl in Dortmund seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Weiterführende Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten des Innenministeriums NRW.

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