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Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten

Autowrackbeseitigung

Bild: Ordnungsamt
Autowrack am Straßenrand
Bild: Ordnungsamt

Im Stadtgebiet Dortmund werden jährlich ca. 2000 bis 2500 Kraftfahrzeuge unterschiedlichster Bauart am Straßenrand abgestellt, obwohl sie nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen sind. Durch diese "bequeme", aber umweltschädliche Entsorgung versucht mancher Autobesitzer beziehungsweise manche Autobesitzerin sich den Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeuges zu entziehen.

Rechtliche Grundlagen

Fahrzeuge ohne Zulassung und ohne gültiges amtliches Kennzeichen dürfen grundsätzlich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden. Das Abstellen solcher Fahrzeuge verstößt unter anderem gegen das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie gegen die Straßenverkehrsordnung und stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar. Es drohen Bußgelder, Abschleppen des Fahrzeugs und unter Umständen auch weitere Kosten.

Bild: Ordnungsamt
Ein Fahrzeug im schlechten Zustand.
Fahrzeuge im schlechten Zustand (Abfall).
Bild: Ordnungsamt

Vorgehen bei Kenntnisnahme

Erhält die Ordnungsbehörde Kenntnis von einem nicht zugelassenen Fahrzeug, wird zunächst die Situation vor Ort geprüft. Dabei wird festgestellt, ob sich das Fahrzeug auf öffentlicher Wegefläche befindet – denn nur dann besteht eine rechtliche Handhabe für weitere Maßnahmen.

Im Rahmen der Kontrolle wird neben dem allgemeinen Zustand des Fahrzeugs insbesondere nach Hinweisen auf die verantwortliche Person. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für das weitere behördliche Vorgehen.

Fahrzeuge im schlechten Zustand (Abfall)

Befindet sich ein Fahrzeug auf öffentlicher Fläche und ist es in einem sehr schlechten oder schrottreifen Zustand, wird es gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfall eingestuft. In solchen Fällen bringt das Ordnungsamt einen gut sichtbaren, grünen Hinweisaufkleber am Fahrzeug an. Dieser weist darauf hin, dass das Fahrzeug kostenpflichtig beseitigt wird, wenn es nicht innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat entfernt wird.

Bleibt das Fahrzeug nach Ablauf der Frist unverändert am Abstellort, veranlasst das Ordnungsamt das Abschleppen und die ordnungsgemäße Entsorgung auf Kosten des Verantwortlichen.

Bild: Ordnungsamt
Ein altes Auto.
Abgemeldetes Fahrzeug, das nicht als Abfall gilt.
Bild: Ordnungsamt

Abgemeldete Fahrzeuge, die nicht als Abfall gelten

Auch nicht zugelassene Fahrzeuge, die sich noch in einem fahrbereiten Zustand befinden und nicht als Abfall eingestuft werden, dürfen nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden - auch nicht vorübergehend - dies ist nach den straßen- beziehungsweise straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verboten!

Hierbei wird in der Regel – gut sichtbar – ein roter Hinweisaufkleber angebracht, der den Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin auffordert, das Fahrzeug innerhalb einer Frist von in der Regel drei bis zehn Tagen (abhängig von den örtlichen Gegebenheiten) eigenständig aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen.

Meistens wird dieser Hinweis beachtet, und das Fahrzeug ist bei der Nachkontrolle entfernt. Sollte das Fahrzeug weiterhin unrechtmäßig abgestellt sein, leitet das Ordnungsamt ein förmliches Verwaltungsverfahren ein. Wird darauf nicht reagiert, erfolgt eine kostenpflichtige Ersatzvornahme, bei der das Fahrzeug abgeschleppt und sichergestellt wird.

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Autowracks

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Olpe 1 , Zimmer G 341
44122 Dortmund

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