Baurechtliche Satzungen
Nach § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW können die Gemeinden Vorschriften erlassen über
a) die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes,
b) besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern.
Die Nr. 1 dient der Absicherung bestimmter baugestalterischer Absichten in der Form von satzungsrechtlich festgelegten Anforderungen an „etwas noch Entstehendes“.
Die baugestalterische Absicht im Sinne der Nr. 1 muss entweder der Satzung selbst oder der Begründung entnommen werden können. Voraussetzung ist also, dass ein Konzept oder eine Idee eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, die als Einzelbauwerke oder im Zusammenwirken mehrerer Gebäude den charakteristischen Eindruck einer historischen Epoche aufweisen.
Historische Bedeutung kann im Einzelfall dabei auch ein Gebäude besitzen, in dem sich ein bedeutendes historisches Ereignis vollzogen hat, ohne dass es als Bauwerk selbst den Rang eines Kunstwerkes besitzt und ohne dass es stilistisch für die Epoche, in der das historisch bedeutende Ereignis stattgefunden hat, besonders charakteristisch wäre.
Örtliche Bauvorschriften dürfen nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden. Sie sind nur in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilbereichen des Gemeindegebietes zulässig (Nr. 1). Die von Nr. 2 erfassten Straßen und Plätze brauchen im Einzelnen namentlich nicht bezeichnet zu werden. Es genügt, wenn ein bestimmter Bezirk, der die schützenswerten Straßen und Plätze einschließt, durch genaue Bezeichnung unmissverständlich abgegrenzt wird. Auch hier kann wie für Nr. 1 in einem Plan verdeutlicht werden, um welchen Bezirk es sich handelt. Dieser Plan wird dann Bestandteil der Satzung.
Die Ermächtigung zum Erlass baugestalterischer Vorschriften beschränkt sich nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen, also auf den negativen Schutz, wie er bereits durch § 12 BauO NRW erfasst wird. Der Gemeinde wird vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, eine über die Abwehr von Verunstaltungen hinausgehende positive Baupflege zu betreiben.
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
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