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Baurechtliche Satzungen

Innenbereichssatzungen

Die baurechtlichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (sog. "Innenbereichssatzungen") bieten der Gemeinde ergänzend zur Bebauungsplanung verschiedene Möglichkeiten, die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.

Grundsätzlich gilt: Im "Innenbereich" bzw. dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" sind Bauvorhaben grundsätzlich zulässig, solange sie sich in die nähere Umgebung einfügen. Im "Außenbereich" hingegen sind nur wenige privilegierte Vorhaben, wie bspw. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Versorgungsanlagen für Strom oder Wasser, zulässig.

Die Gemeinde kann mit dem Instrument Innenbereichssatzung:

  • den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abgrenzen (sog. „Klarstellungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB),
  • bebaute Bereiche im Außenbereich, die noch keine Ortsteilqualität haben, bei einer vorhandenen Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan konstitutiv als "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" festlegen und somit bisherige Außenbereichsgrundstücke zum Innenbereich erklären (sog. "Entwicklungssatzung" nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB) und

- einzelne Flächen im Außenbereich zum Bestandteil des Innenbereichs erklären und ihnen somit Baulandqualität verschaffen, wenn diese Flächen an den Innenbereich angrenzen und von ihm geprägt sind (sog. "Ergänzungssatzung" oder "Abrundungssatzung" nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).

Die einzelnen Satzungstypen können isoliert zur Anwendung kommen, können aber auch miteinander verbunden werden.

Stadt Dortmund - Stadtplanungs- und Bauordnungsamt

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