Stadtplanung
Das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Dortmund bietet Einwohner*innen sowie allen übrigen Interessierten einen weitreichenden Service zu den Dortmunder Bebauungsplänen an. Darüber hinaus veröffentlicht das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt auf dem
Allgemeiner Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Einsicht in weitere Planungen genommen werden kann. Sitzungstermine, Tagesordnungen und öffentliche Bekanntmachungen zu laufenden Planverfahren können den Amtlichen Bekanntmachungen entnommen werden.
Bebauungspläne enthalten rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und sind daher von den Gemeinden als Satzung zu erlassen (§ 10 BauGB). Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan sind Bebauungspläne gegenüber jedermann verbindlich.
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Das bedeutet, dass alle in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen verbindlich werden.
Der Bebauungsplan ist jeder anderen Ortssatzung gleichzusetzen und von den Bürgern zu beachten. Die Festsetzungsmöglichkeiten werden ausschließlich durch die Inhaltsangabe in § 9 BauGB geregelt.Darüber hinausgehende Festsetzungen entbehren somit jeder gesetzlichen Grundlage und sind nichtig. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt und aufgehoben werden. Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, d. h., wenn z. B. der Flächennutzungsplan für ein Gebiet Wohnbaufläche darstellt, muss die Hauptnutzung im Bebauungsplan auch Wohnen sein.Der Bebauungsplan ist Grundlage für:
Das Baugesetzbuch regelt das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen von der Systematik her einheitlich. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen entspricht das Verfahren im Wesentlichen dem bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen. Unterschiede ergeben sich in den Zuständigkeiten sowie in den Maßstäben und der Art der Darstellungen und Festsetzungen.
Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung und Änderung eines Bebauungsplanes läuft wie folgt ab:
1. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
3. Offenlegung des Bebauungsplanes für die Dauer eines Monats (Öffentlichkeitsbeteiligung)
4. Satzungsbeschluss durch den Rat
5. Bekanntmachung
Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. In der Bauleitplanung sind neben dem Baugesetzbuch noch weitere Gesetze und Verordnungen zu beachten, zum Beispiel:
Rechtsverbindliche Regelungen im Bebauungsplan (§ 9 BauGB) im Gegensatz zu nicht rechtsverbindlichen Darstellungen im Flächennutzungsplan.
Die Aufzählung in § 9 BauGB setzt in diesem Sinne einen Rahmen, dass andere als die in § 9 BauGB genannten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht getroffen werden dürfen. Zu den wichtigsten Festsetzungen im § 9 I Nr. 1 und 2 BauGB gehören:Festsetzungen über
Er enthält Mindestfestsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen (§ 30 I BauGB).
Er enthält diese Mindestfestsetzungen nicht (§ 30 III BauGB). Neben seinen Festsetzungen sind die Vorschriften über den nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder den Außenbereich (§ 35 BauGB) anzuwenden.
Er wird auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans aufgestellt und ist auf eine konkrete Projektverwirklichung gerichtet.
Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers sind in einem Durchführungsvertrag festgelegt, der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen ist (§§ 30 II, 12 BauGB).
Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen, der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans darlegt und einen Umweltbericht enthält (§§ 2 IV, 2 a BauGB).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss ein konkretes Vorhaben ausweisen. Auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan unterliegt einem Monitoring (§ 4 c BauGB).
Persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung möglich.
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