Flächennutzungsplan
Mit Blick auf den Klimawandel war und ist es eine gesellschaftliche Aufgabe, mit Energieressourcen effizienter umzugehen und im Rahmen der Energieerzeugung die fossilen Energieträger durch erneuerbare Energien zu ersetzen.
Die Stadt Dortmund hat mit der ersten Novellierung des Windenergieerlasses 2011 frühzeitig versucht, dem Thema Energiegewinnung aus Windkraft gerecht zu werden und überprüfte bereits im Jahre 2012 planungsrechtlich, ob zusätzlich zu den drei bereits seit 1998 im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen weitere Flächen für eine Windenergienutzung zur Verfügung stünden.
2012 wurde deshalb ein gesamträumliches Planungskonzept zur Untersuchung des Dortmunder Stadtgebietes hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Auftrag gegeben.
Die Ergebnisse wurden in einer Bürgerveranstaltung 2014 im Rathaus vorgestellt und umfassend bürgerschaftlich diskutiert. Aufgrund einer Vielzahl von Anregungen erfolgte eine Überarbeitung des gesamtstädtischen Plankonzepts. Die überarbeitete Fassung wurde im September 2015 politisch beraten. Der zuständige Fachausschuss (Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen) beauftragte 2016 die Verwaltung vor der Einleitung eines Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes zu überprüfen, ob im gesamtstädtischen Plankonzept zur Darstellung der Konzentrationszonen die Schutzzone für Ausschlussflächen für Wohngebäude im Außenbereich und gemischte Bauflächen auf einen Abstand von 450 m ausgeweitet werden können. Ergänzend wurde in artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen der Stufe 1 und nachfolgend der Stufe 2 aufgrund mehrerer Hinweise zu windenergieanlagenempfindlichen Arten (u.a. Uhu, Rotmilan) überprüft, ob in Dortmund artenschutzrechtliche Aspekte gegen eine Darstellung der Potenzialflächen als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan sprechen.
Die Stadt Dortmund hat sich mit den Möglichkeiten des Ausbaus der Windenergie intensiv befasst und in einem breit angelegtem Planungs- und Partizipationsprozess mit entsprechenden Fachgutachten die Gegebenheiten umfassend geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass aufgrund eines geringen Flächenangebotes in Dortmund der Ausbau der Windenergie nur eingeschränkt möglich wäre. Die Einhaltung von Abständen zu schutzbedürftigen Flächen und zu Siedlungsbereichen stünde dem Ausbau der Windenergie entgegen. Aus diesem Grund fasste der Rat der Stadt am 23.05.2019 den Beschluss, die Einleitung eines Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes zu unterlassen und somit keine zusätzlichen Konzentrationsflächen zu den bereits bestehenden Flächen für Windenergie darzustellen.
Perspektivisch ist es durchaus möglich, dass durch Änderungen im Planungsrecht aber auch durch technischen Fortschritt das Potenzial der Windenergiegewinnung erhöht werden könnte. Nach heutigem Stand kann dem Bestreben, die Energiegewinnung in Dortmund mit Hilfe des Windes zu steigern, allerdings nicht entsprochen werden.
Parallel erarbeitete das Umweltamt zahlreiche Strategien zur ökologisch sinnvollen und nachhaltigen Entwicklung der Stadt. Mit dem Handlungsprogramm Klimaschutz 2020 sind entsprechende Maßnahmen für unsere Stadt formuliert. Zudem wurde eine Koordinierungsstelle Klimaschutz und Klimafolgenanpassung gegründet, die sich um die Umsetzung der Maßnahmen kümmert und zugleich Anlaufstelle für die Klimaschutzakteure ist.
Bereits 1998 wurden mit der 95. Änderung des damals rechtsgültigen Flächennutzungsplanes (FNP 1987) drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Dortmund dargestellt.
Steinsweg (1 Anlage "Airwin") 1998
Salinger Feld (3 Anlagen) 2002
Ellinghausen (3 Anlagen) 2005
Der Ausbau der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse. Die Landesregierung NW hat sich 2010 das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß bis 2020 um 25% und bis 2050 um 80 – 95% zu reduzieren.
Dies bedingt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Windenergie ist eine der tragenden Säulen dieser Energien.
Da nur durch einen effizienteren Einsatz der Windenergie die gesetzten Klimaschutzziele nicht erreicht werden, ist der Windenergie-Anteil an der Stromerzeugung von 3% auf mind. 15% im Jahre 2020 mittels Repowering bzw. Ausweisung neuer Vorrangzonen zu steigern.
Grundsätzlich wird angestrebt, 2% der Landesfläche in den Regionalplänen für Windenergie auszuweisen (Quelle: Windenergieerlass 2011).
Während die Kommunen normalerweise durch eine Planung die rechtliche Grundlage für die Umsetzung von Bauvorhaben schaffen, sieht dies bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich etwas anders aus.
Seit der Baurechts-Novelle vom 30.07.1996 sind derartige Vorhaben im Außenbereich "privilegiert", d. h., WEA dürfen errichtet werden, ... "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen" und "die ausreichende Erschließung gesichert ist" (§ 35 BauGB). Die Gesetzesänderung diente der bewussten Förderung der Windenergie; gleichzeitig wurde aber den Kommunen mit dem § 35 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit eingeräumt, durch eine positive Standortzuweisung an einer oder mehreren Stellen die Errichtung der WEA zu steuern, in dem man die Errichtung von Anlagen in bestimmten Flächen konzentriert, um so bauplanerisch steuern zu können und einer sog. "Verspargelung" der Landschaft mit WEA entgegenwirken zu können. Zudem sprechen wirtschaftliche Gründe für eine Konzentration der Anlagen.
Durch die Vorgaben des Landes und den Windenergieerlass der Landesregierung von NRW aus dem Jahr 2011 hat der Rat der Stadt Dortmund im Dezember 2012 beschlossen, erneut das Stadtgebiet hinsichtlich möglicher geeigneter Flächen gemäß den neuen Kriterien des Erlasses untersuchen zu lassen.
Der Windenergienutzung muss im Stadtgebiet "substanziell" Raum gegeben werden. Eine genaue Definition, wann diese Grenze erreicht wird, existiert jedoch nicht.
Unter Repowering versteht man den Ersatz älterer WEA durch neue und leistungsstärkere Anlagen, mit der Möglichkeit, mehr Strom zu erzeugen.
Leistungsstärkere Anlagen bedeuten in der Regel auch eine Zunahme der Nabenhöhen und Rotordurchmesser. Grundsätzlich gelten beim Repowering dieselben planungsrechtlichen Anforderungen wie bei der Neuerrichtung von WEA.
Im Zusammenhang mit der Planung von Windenergieanlagen wird gelegentlich von Bürgerinnen und Bürgern die Befürchtung geäußert, dass die Errichtung von Windenergieanlagen zu einem Wertverlust der umliegenden Immobilien führen würde. Als Grund für den befürchteten Wertverlust wird eine eingeschränkte Wohnqualität durch z. B. Schattenwurf, Geräuschbelästigungen sowie Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Windenergieanlagen angeführt.
Untersuchungen und Expertenmeinungen entsprechend kann es ggf. kurzfristig zu einer Verzögerung beim Verkauf von Immobilien und zu einem geringfügigen Rückgang der Immobilienpreise kommen, insbesondere wenn vor Ort Widerstand gegen die Windenergieanlagen geleistet wird. Langfristig sind aber keine großen Wertminderungen bei Wohnimmobilien durch Windenergieanlagen zu erwarten. Zumal Immobilienpreise in erster Linie von anderen Faktoren, wie Lage, Ausstattung, Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage sowie wirtschaftliche und demographische Entwicklung, beeinflusst werden.
Zum Beispiel ist die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Steinfurt im Rahmen einer Untersuchung der Frage nachgegangen, ob der Ausbau der Windenergienutzung zu Wertverlusten von Immobilien führen kann. Dabei war eine Wertminderung von Immobilien durch benachbarte Windenergieanlagen nicht nachweisbar.
Auch eine von der Stadt Aachen durchgeführte Untersuchung über Auswirkungen eines Windparks auf den Grundstücksmarkt von Wohnimmobilien kam zu vergleichbaren Ergebnissen.
Die Untersuchung der Stadt Aachen befindet sich unter Downloads.
Individuelle Gesprächstermine nach Vereinbarung möglich.
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