Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Feuerwerk & Sprengstoffe
Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (sogenanntes Silvesterfeuerwerk) nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Auf dem Dortmunder Stadtgebiet wird eine Genehmigung zum Abbrennen eines privaten Feuerwerks der Kategorie 2 nach der hiesigen Verwaltungspraxis lediglich in Einzelfällen bei Vorliegen eines begründeten Anlasses auf schriftlichen Antrag gewährt.
Begründete Anlässe sind:
- Hochzeiten und Polterabende
- runde Geburtstage ab dem 50. Lebensjahr
- Firmenjubiläen.
Darüber hinaus wird die Genehmigung von hier in der Regel mit folgenden Auflagen und Bedingungen versehen:
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gem. § 23 Abs. 1 der 1. SprengV verboten.
- Die Dauer des Feuerwerkes darf 15 Minuten nicht übersteigen.
- Der Schutz der Nachtruhe gem. § 9 des LImschG NRW wird zugrunde gelegt
- Es dürfen keine reinen Knalleffekte, wie Kanonen-/Donnersschläge, Pfeifer oder China- Böller, abgebrannt werden.
- Die pyrotechnischen Effekte dürfen eine Steighöhe von max. 50 m nicht überschreiten.
- Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände darf nur von der antragstellenden Person beziehungsweise durch eine von der antragstellenden Person beauftragte pyrotechnische Firma durchgeführt werden.
- Beim Abbrennen der Pyrotechnik ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu beachten.
- Der vorgesehene Abbrennplatz ist gegen unbefugtes Betreten entsprechend zu sichern.
- Die Flugverkehrskontrollstelle des Flughafen-Dortmund ist mindestens 30 Minuten vor Beginn des Abbrennens der Pyrotechnik fernmündlich zu informieren.
- Die durch das Abbrennen der Feuerwerke entstandenen Verunreinigungen sind zu beseitigen.
- Die Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich der Genehmigung des Grundstückeigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin.
Sofern Zweifel an der Geeignetheit des Abbrennortes bestehen, wird im Einzelfall eine Ortbesichtigung durch Mitarbeitende des Ordnungsamtes durchgeführt.
Der Antrag kann mit dem Vordruck
Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55 Euro erhoben. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Die Polizei und Feuerwehr erhalten Kenntnis von den erteilten Ausnahmegenehmigungen und im Einzelfall wird die Einhaltung der gemachten Auflagen durch Mitarbeitende des Ordnungsamtes überprüft.
| Erlaubnis | Gebühren * je nach Verwaltungsaufwand |
|---|---|
| Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 95 – 455* EURO |
| Neuerteilung einer Erlaubnis zum Laden und Wiederladen für Patronenhülsen und/oder Vorderladerschießen | 190 – 550* EURO |
| Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis | 145 – 505* EURO |
| Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis inkl. Ausstellung eines neuen Erlaubnisheftes |
160 – 520* EURO |
| Wesentliche Änderung einer Erlaubnis (z. B. Ergänzung/Änderung der Pulvermenge |
55 – 200* EURO |
| Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis | 210 EURO |
| Ersatzausfertigung einer in Verlust geratenen Erlaubnis | 70 EURO |
Informationen des Projekts "Simpel²" vom Institut für Feuerwehr- und Rettungstechnologie.
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