Stadt Dortmund Wappen
  1. Startseite
  2. Themen
  3. Sicherheit & Ordnung
  4. Ordnungswidrigkeiten
  5. Bußgeldstelle der Stadt Dortmund
Rechtsamt zur Fachbereichsstartseite

Bußgeldstelle der Stadt Dortmund

Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie allegemeine Ordnungswidrigkeiten

In der Abteilung für Bußgeldangelegenheiten werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und allgemeine Ordnungswidrigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Dortmund fallen, bearbeitet.

Datenschutzhinweis

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist; die rechtzeitige Absendung reicht nicht aus.

Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide können schriftlich oder zur Niederschrift (persönlich oder telefonisch) eingelegt werden.

Der Einspruch kann nach § 110a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten –OWiG– unter Wahrung der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) i. d. a. F. auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Je nach Sendevariante ist dabei zu berücksichtigen:

  • Der Einspruch kann durch ein per E-Mail übermitteltes, qualifiziert elektronisch signiertes PDF-Dokument erhoben werden; die E-Mail-Adresse hierzu lautet: epost@stadtdo.de
  • Der Einspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden; die De-Mail-Adresse lautet: epost@stadtdo.de-mail.de

Sofern die Bußgeldbehörde den Bescheid auf Grund eines Einspruches nicht zurücknimmt, entscheidet über den Einspruch das Amtsgericht Dortmund durch Beschluss oder durch Hauptverhandlung. Bei einer Hauptverhandlung kann auch eine nachteiligere Entscheidung getroffen werden.

Bei einem verspäteten Einspruch kann bei unverschuldetem Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. Urlaubsabwesenheit) zu stellen, hierbei müssen die Hinderungsgründe angegeben und durch entsprechende Unterlagen (z.B. Flugschein, Hotelaufenthaltsnachweis etc.) belegt werden.

Fahrverbot

Sofern ein Fahrverbot angeordnet wurde, ist der Führerschein sofort nach Eintritt der Rechtskraft oder innerhalb der im Bescheid angegebenen Viermonatsfrist bei der Bußgeldbehörde abzugeben.

Gleichzeitig sind alle weiteren von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine abzugeben. Dies gilt auch für Führerscheine eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Falls die Viermonatsfrist bewilligt wurde, kann der Führerschein innerhalb dieses Zeitraumes ohne vorherige Ankündigung abgegeben werden.

Nach Ablauf der Frist wird das Fahrverbot auch wirksam, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde, d.h., die Verbotsfrist verlängert sich in diesem Fall um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheines.

Der Führerschein ist bei der Bußgeldbehörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ist in der Regel nicht mehr möglich.

Sofern der Führerschein mit der Post übersandt wird, berechnet sich die Frist erst mit dem Eingang bei der Behörde. Die Postlaufzeit zählt somit nicht.

Die Abgabe des Führerscheines kann jederzeit kontaktlos über den Hausbriefkasten des Rechtsamtes, Markt 6-8, erfolgen. Das Fahrverbot beginnt am Tag des Einwurfes, es erfolgt eine schriftliche Eingangsbestätigung.

Mit einem Fahrverbot wird es untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies bedeutet, dass auch das Führen von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen, z.B. Mofas, verboten ist.

Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Halt- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. das Kassenzeichen) und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.

Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung, vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich.
Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach daher nicht mehr möglich.

Zahlungserleichterungen

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldbuße in einer Summe zu zahlen, ist es selbstverständlich möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen.

Hierzu teilen Sie bitte rechtzeitig formlos mit, dass Sie eine Zahlungserleichterung wünschen, und fügen dieser Mitteilung geeignete Nachweise über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verdienstbescheinigung, Mietvertrag, Nachweise über sonstige Einnahmen und Ausgaben, Bescheid des Arbeits- oder Sozialamtes) bei.

Gleichzeitig unterbreiten Sie bitte einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Raten.

Stadt Dortmund - Rechtsamt

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift
Markt 6-8
44137 Dortmund

Mehr zum Thema

Immissionsschutz

Erfahren Sie mehr über den Immissionsschutz und Ordnungswidrigkeiten in Dortmund. Bleiben Sie informiert!

Aus- und Fortbildung, Geschäftsführung Freiwillige Feuerwehr

Der Fachbereich 37/5 der Feuerwehr Dortmund befasst sich mit Aus- und Fortbildung sowie der Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr

Silvester

Jedes Jahr an Silvester haben die Feuerwehren und Rettungsdienste mit einer hohen Anzahl von Notfällen zu tun - hier Tipps, um diese zu verhindern.

Lebensmittelüberwachung

Informationen zur Lebensmittelüberwachung in der Stadt Dortmund

Laufende Projekte

Die Laufenden Projekte des Instituts für Feuerwehr- und Rettungstechnologie (IFR) der Stadt Dortmund

Feuer- und Rettungswache 8 – Eichlinghofen

Die Feuerwache 8 der Feuerwehr Dortmund stellt für den Brandschutz und Hilfeleistungen einen sogenannten Grundschutz.

Dichtheitsprüfung beim Neubau

Infos zur Prüfung der Abwasserleitungen bei Neubauten, wie es durchgeführt wird und wer die Befugnis dazu hat mit entsprechenden Links und Dokumenten.

Logistik

Die Spezialeinheit Logistik ist eine ehrenamtliche Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sowie den technischen Bereichen der Berufsfeuerwehr.

Zustands- & Funktionsprüfung der Abwasserleitungen

Infos zur Zustands- und Funktionsprüfung von Eigentum und privaten Abwasserleitungen als auch, wie die Stadtentwässerung dabei unterstützen kann.

Schiedspersonen für den Stadtbezirk Aplerbeck

Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Aplerbeck in Dortmund.

Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit

Die Pressestelle der Dortmunder Feuerwehr bringt mithilfe der Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitsbereiche transparent den Bürger*innen nahe.

CREXDATA

Im europäischen Projekt CREXDATA wird eine Plattform entwickelt, die eine flexible und agile Entscheidungsfindung unterstützen soll.

Fernmeldezug der Feuerwehr – Löschzug 40

Der Fernmeldezug (FMZ) wird bei bestätigter Lage durch den Einsatzleiter/-in (meist A-Dienst) angefordert.

Illegale Gewerbeausübung

Informationen zum Thema der Illegale Gewerbeausübung in der Stadt Dortmund

Hauseingangstür

In der Frage, ob Flucht- und Rettungswege verschlossen werden dürfen oder nicht, informiert die Feuerwehr Dortmund.