In der Abteilung für Bußgeldangelegenheiten werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und allgemeine Ordnungswidrigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Dortmund fallen, bearbeitet.
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist; die rechtzeitige Absendung reicht nicht aus.
Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide können schriftlich oder zur Niederschrift (persönlich oder telefonisch) eingelegt werden.
Der Einspruch kann nach § 110a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten –OWiG– unter Wahrung der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) i. d. a. F. auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Je nach Sendevariante ist dabei zu berücksichtigen:
Sofern die Bußgeldbehörde den Bescheid auf Grund eines Einspruches nicht zurücknimmt, entscheidet über den Einspruch das Amtsgericht Dortmund durch Beschluss oder durch Hauptverhandlung. Bei einer Hauptverhandlung kann auch eine nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
Bei einem verspäteten Einspruch kann bei unverschuldetem Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (z.B. Urlaubsabwesenheit) zu stellen, hierbei müssen die Hinderungsgründe angegeben und durch entsprechende Unterlagen (z.B. Flugschein, Hotelaufenthaltsnachweis etc.) belegt werden.
Sofern ein Fahrverbot angeordnet wurde, ist der Führerschein sofort nach Eintritt der Rechtskraft oder innerhalb der im Bescheid angegebenen Viermonatsfrist bei der Bußgeldbehörde abzugeben.
Gleichzeitig sind alle weiteren von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine abzugeben. Dies gilt auch für Führerscheine eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Falls die Viermonatsfrist bewilligt wurde, kann der Führerschein innerhalb dieses Zeitraumes ohne vorherige Ankündigung abgegeben werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Fahrverbot auch wirksam, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde, d.h., die Verbotsfrist verlängert sich in diesem Fall um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheines.
Der Führerschein ist bei der Bußgeldbehörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ist in der Regel nicht mehr möglich.
Sofern der Führerschein mit der Post übersandt wird, berechnet sich die Frist erst mit dem Eingang bei der Behörde. Die Postlaufzeit zählt somit nicht.
Die Abgabe des Führerscheines kann jederzeit kontaktlos über den Hausbriefkasten des Rechtsamtes, Markt 6-8, erfolgen. Das Fahrverbot beginnt am Tag des Einwurfes, es erfolgt eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Mit einem Fahrverbot wird es untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies bedeutet, dass auch das Führen von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen, z.B. Mofas, verboten ist.
Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Halt- und Parkverstöße sowie geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. das Kassenzeichen) und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.
Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung, vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.
Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich.
Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach daher nicht mehr möglich.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldbuße in einer Summe zu zahlen, ist es selbstverständlich möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen.
Hierzu teilen Sie bitte rechtzeitig formlos mit, dass Sie eine Zahlungserleichterung wünschen, und fügen dieser Mitteilung geeignete Nachweise über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verdienstbescheinigung, Mietvertrag, Nachweise über sonstige Einnahmen und Ausgaben, Bescheid des Arbeits- oder Sozialamtes) bei.
Gleichzeitig unterbreiten Sie bitte einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Raten.
Die Feuer- und Rettungswache 2 der Feuerwehr Dortmund wurde im Jahr 1978 in den Dienst gestellt. Vorher war die Wache an der Münsterstraße ansässig.
Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Eving in Dortmund.
Die Feuer- und Rettungswache 6 ist eine Grundschutzwache.
Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Scharnhorst in Dortmund.
Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Mengede in Dortmund.
Hier finden Sie die Kontaktinformationen für den Bereich Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund.
Hier erhalten Sie eine Übersicht zu den Services zum Thema allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund.
Themen der Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund finden Sie hier im Überblick.
Eine Übersicht zu den Kosten bei Verstößen gegen die Verschmutzung und Unordnung von öffentlichen Straßen in der Stadt Dortmund
Eine Übersicht zum Thema Glasverbotszone am Fußballstadion in der Stadt Dortmund
Informationen zum Thema Betrieb offener Kamine und Kaminöfen für die Stadt Dortmund
Informationen zum Service- und Präsenzdienst des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund
Informationen über das Nordmarkbüro des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund
Informationen zum Thema Sondernutzung und Veranstaltungsmanagement beim Ordnungsamt der Stadt Dortmund
Antragsformulare und weitere Unterlagen zum Thema Sondernutzung und Veranstaltungsmanagement des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund
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