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Berufsfeuerwehr

Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Baubesprechung Feuerwehr
Bild: Feuerwehr Dortmund / Pressestelle
Bild: Feuerwehr Dortmund / Pressestelle

Vorbeugen ist besser...

Üblicherweise wird die Feuerwehr mit Frauen und Männern in Verbindung gebracht, die in roten Feuerwehrfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn zum Einsatz fahren, Menschen retten und Feuer bekämpfen.

Lange bevor aber überhaupt der erste Löschzug zu einem tatsächlichen Brandereignis ausrückt, hat die Feuerwehr einen Großteil ihrer Arbeit für die Dortmunder Bürger*innen bereits erledigt. Denn die Verhütung von Bränden, bevor sie überhaupt entstehen oder zumindest die Begrenzung des Brandes auf eine kontrollierbare Größe ist neben dem abwehrenden Brandschutz die zweite große klassische Aufgabe der Feuerwehr.

Die 50 Mitarbeiter*innen der Abteilung Vorbeugender Brandschutz bzw. der Brandschutzdienststelle sind in den Teams

  • 37/4-1: Stellungnahmen und Brandverhütungsschauen

  • 37/4-2: Infrastruktur, Veranstaltungen, Brandmeldeanlagen und Feuerwehrpläne

  • 37/4-3: Immobilien von Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz

organisiert.

Die typischen Aufgaben einer Brandschutzdienststelle werden durch die Teams 37/4-1 und 37/4-2 abgebildet.

Diese sind im Wesentlichen an der brandschutztechnischen Planung bzw. deren Prüfung, der regelmäßigen brandschutztechnischen Kontrolle und einhergehenden Beratung zu Baumaßnahmen beteiligt.

Das Team 37/4-3 ist für die Entwicklung und Nutzerbedarfsplanung sowie den gebäudetechnischen Betrieb der Immobilien und Liegenschaften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes der Stadt Dortmund zuständig.

Details zu Aufgaben und Erreichbarkeiten finden Sie in den folgenden Dropdownfeldern auf dieser Seite.

Team 37/4-1 Stellungnahmen

Brandschutztechnische Stellungnahmen
Bild: Feuerwehr Dortmund / Feuerwehr Dortmund
Bild: Feuerwehr Dortmund / Feuerwehr Dortmund

Aufgrund der erforderlichen fachlichen Spezialisierung sind die Mitarbeiter des Bereiches 37/4-1 in zwei Schwerpunktgruppen aufgeteilt. Aufgrund einer guten Vernetzung und Ausbildung können diese auch gegenseitig unterstützend tätig werden.

Die Schwerpunktgruppe 37/4-1-Stellungnahmen erstellt im Wesentlichen brandschutztechnische Stellungnahmen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und bietet für Bürger, Bauherren, Betreiber und Planer - auf Wunsch - auch brandschutztechnische Beratungen an.

Grundlagen des Handelns

Die gesetzlichen Grundlagen für das Vorhalten einer Brandschutzdienststelle finden sich im Gesetz über den Brandschutz-, die Hilfeleistung und den Katastrophengesetz kurz BHKG. Dort regelt dieses Gesetz basierend auf dem Paragraf 3 in den Paragrafen 25 bis 27 Grundlegendes zu den Aufgaben einer Brandschutzdienststelle, der Durchführung einer Brandverhütungsschau und den Rahmenbedingungen für Brandsicherheitswachen.

Auszüge zur Grundaufgabe

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen…

2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden... Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass ...

§ 25 Brandschutzdienststelle

Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.

§ 26 Brandverhütungsschau

§ 27 Brandsicherheitswachen

Die aus dem § 25 resultierenden Aufgaben in Bezug auf die Ausbildung von Gebäuden werden durch das Team 37/4-1-Stellungnahmen wahrgenommen. Sofern es sich um infrastrukturelle Aufgaben (Löschwassernetz, Straßenplanung, Bauleitplanung, Straßenbaustellen etc.) handelt ist hier das Team 37/4-2 zuständig (siehe separates Dropdownfenster). Die Aufgaben nach § 27-Brandsicherheitswachen werden ebenfalls durch das Team 37/4-2 bearbeitet.

Das Bauordnungsrecht im Speziellen

Die Basis für das Arbeiten der Brandschutzdienststelle im Schwerpunkt Stellungnahmen (beim bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren) bildet im Weiteren die Landesbauordnung des Landes Nordrheinwestfalen sowie ergänzende Gesetze, Normen und Richtlinien. Hier sind beispielsweise die Sonderbauverordnung-NRW, die DIN 14090-Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken und die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen zu nennen.

Wichtige Grundanforderungen an Bauwerke in der Landesbauordnung-NRW

§ 3 Allgemeine Anforderungen

1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden…

§ 14 Brandschutz

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

Der Inhalt der beiden Paragrafen verdeutlicht, dass bei gleicher Grundanforderung „sichere Bauliche Anlage“ dem Brandschutz nochmals eine besondere Gewichtung zuteilwird. Dies konkretisiert die grundsätzliche Bedeutung der Teilhabe einer Brandschutzdienststelle an Baugenehmigungsverfahren, als auch bei den regelmäßigen Prüfungen bestehender baulicher Anlagen.

Wahrnehmung der pflichtgemäßen Aufgaben

Die vorangehend aufgezeigten gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen erkennen, dass es zwei wesentliche Gebiete im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes als Teilaufgaben der Brandschutzdienststelle gibt, welche insbesondere bauliche Anlagen im Fokus haben. Das eine ist die ordnungsgemäße Planung und Errichtung von Gebäuden und das andere deren ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung bezüglich brandschutztechnischer Belange.

Aufgrund der daraus resultierenden Herausforderungen, wurden die Mitarbeiter des Teams 37/4-1 in zwei Schwerpunktgruppen aufgeteilt.

Ca. elf Mitarbeiter sind hauptsächlich mit brandschutztechnischen Stellungnahmen und Beratungen befasst. Weitere acht Mitarbeiter sind mit der Prüfung bestehender baulicher Anlagen betraut.

Durch umfangreiche Schulungen und Fortbildungen, sowie eine regelmäßige Teilnahme am Einsatzdienst der Feuerwehr und/oder des Rettungsdienstes wird gewährleistet, dass alle prüfenden und steuernden Tätigkeiten mit einem angemessenen Praxisbezug durchgeführt werden.

Gemeinsam mit Architekt*innen, Bauherrschaft, Sachverständigen und den Unteren Bauaufsichtsbehörden erarbeiten die Mitarbeiter*innen integrierte Sicherheitskonzepte.

Bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren

Bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen werden mit den betrieblichen Alarmorganisationen der Eigentümer*innen und den Möglichkeiten der Dortmunder Feuerwehr abgeglichen und so zu einem abgestimmten Gesamtkonzept zusammengeführt.

Bereits bei der Planung eines neuen Gebäudes sind zahlreiche brandschutztechnische Belange zu berücksichtigen. Angefangen von der Auswahl der richtigen Baustoffe, der Festlegung notwendiger Feuerwiderstandsqualitäten von Wänden und Türen, der Planung von Flucht- und Rettungswegen bis zu technischen Anlagen wie der Brandmelde- oder Feuerlöschanlage.

Die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (z.B. das städt. Bauordnungsamt oder die Bau- und Liegenschaftsbetriebe des Landes) beteiligt die Feuerwehr als Fachbehörde im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Die Brandschutzdienststelle betrachtet das geplante Gebäude unter Beachtung aller rechtlichen Aspekte und praktischen Erfahrungen aus dem Einsatzdienst und stimmt die brandschutztechnische Konzeption auf die Leistungsfähigkeit des Abwehrenden Brandschutzes in Dortmund ab.

Die erstellte brandschutztechnische Stellungnahme mit ihren „Auflagen“ an den Bauherrn wird regelmäßig ein fester Bestandteil der angestrebten Baugenehmigung, sofern die untere Bauaufsichtsbehörde den Anmerkungen der Feuerwehr (bzw. Brandschutzdienststelle) folgt und diese übernimmt. Die Brandschutzdienststelle wird ebenso häufig zu eingereichten Abweichungsanträgen oder Anträgen auf Erleichterungen (von bauordnungsrechtlichen – gesetzlichen - Anforderungen) durch die Untere Bauaufsicht beratend hinzugezogen, sobald brandschutztechnische Belange betroffen sind. Dies ist zum Beispiel bei der Überschreitung von gesetzlich normierten Rettungsweglängen oder einer in Art und/oder Ausführung abweichenden Bauteilplanung (z.B. Unterschreitung von Feuerwiderstandsdauern bei Bauteilen) regelmäßig der Fall.

Prüfsachverständigenverfahren

Im Rahmen der sogenannten (Prüf-) Sachverständigenverfahren entsprechend der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen 2018 können entsprechende Antragsunterlagen/Prüfberichte auch direkt bei der Brandschutzdienststelle eingereicht werden. Dies ist in Papierform aber auch auf elektronischem Wege (siehe unten) möglich.

Vorabstimmungen

Besonders bei größeren Bauvorhaben, wo ein Brandschutzkonzept als Bauantragsanlage erstellt wird oder ungewöhnliche Sachverhalte (gewünschte Abweichungen und/oder Erleichterungen) geplant sind, ist eine Abstimmung zwischen den - bauherrenseitig beauftragten - Architekt*innen und den Brandschutzsachverständigen mit den zuständigen Mitarbeiter*innen des Bauordnungsamtes und der Feuerwehr (Brandschutzdienststelle) bereits vor Abgabe des Bauantrages zu empfehlen.

Eine direkte Beteiligung der Unteren Bauaufsicht ist hier grundsätzlich erforderlich, um spätere Missverständnisse oder Hindernisse frühzeitig berücksichtigen/lösen zu können.

Brandschutztechnische Beratungen

Fragen zum Brandschutz? – Wir helfen Ihnen weiter!

Im Zusammenhang mit dem komplexen Themenfeld Brandschutz gibt es zahlreiche Fragestellungen, die sowohl von Bauherren, Architekten und Sachverständigen als auch von Dortmunder Bürger*innen an die Feuerwehr herangetragen werden. Diese fachgerecht und verständlich zu beantworten ist oftmals eine besondere Herausforderung.

Komplexe Bauvorhaben werden oftmals bereits Jahre vor dem Baubeginn bzw. der Beantragung der Baugenehmigung geplant. Bereits diese frühen Planungsphasen werden von der Brandschutzdienststelle beratend begleitet, um einerseits den Bauherren möglichst große Planungssicherheit zu ermöglichen und andererseits die Belange der Feuerwehr frühzeitig in die Planungen einbringen zu können.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche brandschutztechnische Fragestellungen, die für Dortmunder Bürger*innen wichtig sind und von den Mitarbeiter*innen des Vorbeugenden Brandschutzes mit entsprechenden Tipps und Tricks beantwortet werden können.

Sofern diese Fragen häufiger vorkommen und eine pauschale Antwort möglich ist, versuchen wir Ihnen diese im FAQ-Bereich der Abteilung 37/4 auf dieser Seite zur Verfügung zu stellen.

Informationen zu den Kosten einer brandschutztechnischen Beratung finden Sie im Downloadbereich der Abteilung 37/4 auf dieser Seite.

Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Stellungnahmen (37/4-1)
Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstraße 47
44137 Dortmund

Postadresse:
FB 37 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Dortmund
Steinstraße 25
44147 Dortmund

Team 37/4-1 Brandverhütungsschauen

Aufgrund der erforderlichen fachlichen Spezialisierung sind die Mitarbeiter des Bereiches 37/4-1 in zwei Schwerpunktgruppen aufgeteilt. Aufgrund einer guten Vernetzung und Ausbildung können diese auch gegenseitig unterstützend tätig werden.

Kontrolle bei einer Brandverhütungsschau
Bild: Feuerwehr Dortmund
Bild: Feuerwehr Dortmund

Die Schwerpunktgruppe 37/4-1-Brandverhütungsschauen führt Brandverhütungsschauen in bestehenden Objekten durch und unterstützt die untere Bauaufsichtsbehörde bei der brandschutztechnischen Beurteilung bestehender Gebäude im Rahmen von Wiederkehrenden Prüfungen.

Zusätzlich begleitet dieses Team auf Anforderung Räumungsübungen von Objekten (z.B. Schulen, Kindergärten) und gibt hier hilfreiche Tipps zur Gefahrenabwehr.

Grundlagen des Handelns

Die gesetzlichen Grundlagen für das Vorhalten einer Brandschutzdienststelle finden sich im Gesetz über den Brandschutz-, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz kurz BHKG. Dort regelt dieses Gesetz basierend auf dem Paragraf 3 in den Paragrafen 25 bis 27 Grundlegendes zu den Aufgaben einer Brandschutzdienststelle, der Durchführung einer Brandverhütungsschau und den Rahmenbedingungen für Brandsicherheitswachen.

Auszüge zur Grundaufgabe

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen…

2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden... Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass ...

§ 25 Brandschutzdienststelle

Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.

§ 26 Brandverhütungsschau

1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.

2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden können die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen…

§ 27 Brandsicherheitswachen

… siehe 37/4-2 …

Die aus dem § 26 resultierenden Aufgaben in Bezug auf die Prüfung bestehender baulicher Anlagen werden im wesentlichen durch das Team 37/4-1-Wiederkehrende Prüfungen und Brandverhütungsschauen wahrgenommen.

Das Bauordnungsrecht im Speziellen

Die Basis für das Arbeiten der Brandschutzdienststelle in der Schwerpunktgruppe Brandverhütungsschauen bildet im Weiteren die Landesbauordnung des Landes Nordrheinwestfalen sowie ergänzende Gesetze, Normen und Richtlinien. Hier sind beispielsweise die Sonderbauverordnung-NRW, die DIN 14094 -Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern und die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen zu nennen.

Wichtige Grundanforderungen an Bauwerke in der Landesbauordnung-NRW

§ 3 Allgemeine Anforderungen

1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden…

§ 14 Brandschutz

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

Der Inhalt der beiden Paragrafen verdeutlicht, dass bei gleicher Grundanforderung „sichere Bauliche Anlage“ dem Brandschutz nochmals eine besondere Gewichtung zukommt. Dies konkretisiert die grundsätzliche Bedeutung der Teilhabe einer Brandschutzdienststelle an Baugenehmigungsverfahren, als auch bei den regelmäßigen Prüfungen bestehender baulicher Anlagen.

Wahrnehmung der pflichtgemäßen Aufgaben

Die vorangehend aufgezeigten gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen erkennen, dass es zwei wesentliche Gebiete im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes als Teilaufgaben der Brandschutzdienststelle gibt, welche insbesondere bauliche Anlagen im Fokus haben.

Das eine ist die ordnungsgemäße Planung und Errichtung von Gebäuden und das andere deren ordnungsgemäße Unterhaltung und Nutzung bezüglich brandschutztechnischer Belange.

Aufgrund der daraus resultierenden Herausforderungen, wurden die Mitarbeiter des Teams 37/4-1 in zwei Schwerpunktgruppen aufgeteilt.

Acht Mitarbeiter sind mit der Prüfung bestehender baulicher Anlagen betraut.

Ca. elf weitere Mitarbeiter sind hauptsächlich mit brandschutztechnischen Stellungnahmen und Beratungen befasst. Durch umfangreiche Schulungen und Fortbildungen, sowie eine regelmäßige Teilnahme am Einsatzdienst der Feuerwehr und/oder des Rettungsdienstes wird gewährleistet, dass alle prüfenden und steuernden Tätigkeiten mit einem angemessenen Praxisbezug durchgeführt werden. Die Funktionsfähigkeit brandschutztechnischer Einrichtungen ist für die Sicherheit von Personen und Sachwerten in einem Gebäude unabdingbar. Um dies in besonders sensiblen Gebäuden auch während des Betriebes sicherzustellen, hat der Gesetzgeber das Instrument der Brandschauverhütungsschau im Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz geschaffen. Gebäude, die einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sind und in denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, unterliegen der Brandschaupflicht. Beispielhaft sind dies alle Versammlungsstätten, Hotels, Krankenhäuser und Museen sowie entsprechend risikobehaftete Gewerbebetriebe. In einem Zeitraum von längstens sechs Jahren werden diese Objekte von Mitarbeiter*innen des Vorbeugenden Brandschutzes begangen und auf brandschutztechnische Mängel untersucht. Aktuell orientiert sich die Brandschutzdienststelle an den Empfehlungen zur Durchführung von Brandverhütungsschauen des AGBF-Bund.

Diese Übersicht finden Sie im Downloadbereich der Abteilung 37/4 auf dieser Seite.

Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Brandverhütungsschauen (37/4-1)
Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstraße 47
44137 Dortmund

Postadresse:
FB 37 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Dortmund
Steinstraße 25
44147 Dortmund

Team 37/4-2 Infrastruktur, Bauleitplanung, Veranstaltungen

Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Infrastruktur, Bauleitplanung, Veranstaltungen (37/4-2)
Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstraße 47
44137 Dortmund

Postadresse:
FB 37 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Dortmund
Steinstraße 25
44147 Dortmund

Team 37/4-2 Brandmeldeanlagen, Feuerwehrpläne, Schlüsseldepots

Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Brandmeldeanlagen, Feuerwehrpläne, Schlüsseldepots (37/4-2)
Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstraße 47
44137 Dortmund

Postadresse:
FB 37 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Dortmund
Steinstraße 25
44147 Dortmund

Team 37/4-3 Immobilienwirtschaft, Bauunterhaltung, Ausstattung

Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Immobilienwirtschaft/Bauunterhaltung/Ausstattung (37/4-3)
Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstraße 47
44137 Dortmund

Postadresse:
FB 37 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Dortmund
Steinstraße 25
44147 Dortmund

Team 37/4-3 Immobilienwirtschaft, Bauvorhaben

Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Immobilienwirtschaft Neubau Planung/Realisierung (37/4-3)
Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstraße 47
44137 Dortmund

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FB 37 Feuerwehr und Rettungsdienst der Stadt Dortmund
Steinstraße 25
44147 Dortmund

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Feuerwehr Dortmund - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Brandschutzdienststelle - Besucheranschrift

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Kampstr. 47
44137 Dortmund

Postanschrift:
Steinstr. 25
44122 Dortmund

Personen
Dipl.-Ing. Gero Droste Bereichsleitung

Kontakt

Armin Becker stellv. Bereichsleiter

Kontakt

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