Artenschutz
Der Schutz der heimischen Tierwelt ist im § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. So ist es verboten, sich wild lebenden Tieren und Pflanzen unnötig zu nähern, damit ihnen kein Schaden zugefügt wird und ihre Lebensstätten nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.
Eine wichtige Ausnahme lässt das Gesetz jedoch zu. Kranke oder verletzte artgeschützte Tiere dürfen aufgenommen werden, wenn sie ohne Hilfe nicht überleben würden. Sobald die Tiere wieder gesund sind und sich selbständig erhalten können, müssen sie wieder in die Freiheit entlassen werden.
Dies gilt z.B. für Eichhörnchen und Igel, die zu den besonders geschützten Tierarten gehören. Für diese und weitere wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten gelten nach § 44 BNatSchG Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, wobei es auch hier gesetzliche Ausnahmeregelungen gibt.
Über die Aufnahme eines solchen Tieres informieren Sie bitte das Umweltamt, Untere Landschaftsbehörde, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Diese Arten sind durch das Bundesnaturschutzgesetz bzw. die Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützt. Es gelten besondere Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, wobei es auch hier gesetzliche oder behördliche Ausnahmeregelungen gibt.
So kann in Ausnahmefällen auf Antrag z.B. die Beseitigung eines Hornissennestes genehmigt werden, wenn dadurch Schaden für Menschen abgewendet werden kann.
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