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Sie möchten ein Reitkennzeichen oder eine Reitplakette beantragen?

Alle Informationen zum Antrag, zur Reitabgabe, zu Gebühren und zur Zahlung per SEPA-Lastschrift finden Sie auf der Seite "Reitkennzeichen und Reitplakette" .

Dortmund bietet viele Möglichkeiten, Natur und Landschaft zu erleben – auch mit dem Pferd. Damit das Reiten für alle gut funktioniert, gelten in der freien Landschaft und im Wald bestimmte Regeln. Diese Regeln schützen Wege, Tiere, Pflanzen und andere Menschen, die dort unterwegs sind.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, wo Reiten erlaubt ist, worauf Sie achten müssen und wo Sie ein Reitkennzeichen mit gültiger Reitplakatte beantragen können.

Reiten in Dortmund

Wo darf geritten werden?

Reiten ist nicht überall erlaubt. In der freien Landschaft, im Wald, in Naturschutzgebiete und auf besonders geschützten Flächen können unterschiedliche Regelungen gelten.

  • In der freien Landschaft dürfen Sie zum Zweck der Erholung auch auf privaten Straßen und Wegen reiten. Das gilt zusätzlich zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen. Sie reiten dabei auf eigene Gefahr.
  • Im Wald ist das Reiten ebenfalls auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf gekennzeichneten Reitwegen nach der Straßenverkehrsordnung erlaubt.
  • Auf öffentlichen Straßen und Wegen darf geritten werden, wenn die Regeln der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.

Ausgewiesene Reitwege erkennen Reiter*innen an einem Reitwegeschild, mit dem Reitwege nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet werden. Schrittweise werden an dieser Stelle Karten mit Reitmöglichkeiten im Dortmunder Stadtgebiet als Download zur Verfügung gestellt.

Als Fahrwege gelten befestigte oder sogenannte naturfeste Waldwirtschaftswege. Naturfeste Wege sind nach der Gesetzesbegründung zu § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW so beschaffen, dass sie auch von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.

Reiten abseits von Wegen

Das Reiten abseits von Wegen, also das sogenannte Querfeldeinreiten, ist nicht erlaubt.

Auch in geschützten Gebieten ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die Untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen zulassen, sofern dadurch der Zweck der Schutzgebiete nicht beeinträchtigt wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Geregelt ist das Reiten in der freien Landschaft in § 58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW).

Rücksicht auf andere

Damit alle Menschen die Wege sicher nutzen können, ist gegenseitige Rücksicht wichtig. Viele Wege werden gemeinsam genutzt - zum Beispiel auch von Radfahrer*innen, Spaziergänger*innen, Hundehalter*innen oder Familien mit Kindern etc. Reiter*innen müssen besonders auf Fußgänger*innen achten.

Was in Dortmund besonders gilt
Die freien Landschaft und die Waldflächen im Dortmunder Stadtgebiet liegen vollständig im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans Dortmund . Viele dieser Flächen sind größtenteils als Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder geschützte Landschaftsbestandteile (LB) festgesetzt.

Für diese Flächen gilt zusätzlich § 59 Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach dürfen Sie Betretungs- und Reitrechte nur so nutzen, dass andere Erholungssuchende sowie Eigentümer*innen und Besitzer*innen der Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Die heutigen Regelungen für das Reiten im Wald gelten seit dem 1. Januar 2018. Sie gehen auf eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 zurück. Vorher war das Reiten im Wald grundsätzlich verboten und nur auf ausdrücklich gekennzeichneten Reitwegen erlaubt.

Weitere Informationen

Zum Online-Service Reitkennzeichen und Reitplaketten

Regelungen des Landschaftsplans Dortmund

Regelungen des Landschaftsplans Dortmund

Der Landschaftsplan Dortmund enthält keine zusätzlichen Regelungen zum Reiten in Schutzgebieten, die über § 59 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) hinausgehen.

Seit die neuen Reitregelungen am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, sind beim Umweltamt lediglich zwei Beschwerden über nicht ordnungsgemäßes Reiten im Wald eingegangen. In beiden Fällen hat das Umweltamt die umliegenden Reiterhöfe angeschrieben und darum gebeten, ihre Mitglieder an die geltenden Reitregelungen sowie an ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber anderen Erholungssuchenden zu erinnern.

Danach wurde ein Anstieg der Anmeldungen von Reitkennzeichen bei der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt. Weitere Beschwerden sind seitdem nicht eingegangen.

Reitmöglichkeiten im Dortmunder Stadtgebiet

Im Dortmunder Stadtgebiet gibt es vergleichsweise großzügige Möglichkeiten zum Reiten. Das liegt daran, dass die Stadt Dortmund derzeit auf eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Reitens verzichtet. Viele Wegen können auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 58 Absatz 1 und 2 sowie § 59 LNatSchG NRW genutzt werden.

Solange das Miteinander von Reiter*innen und anderen Erholungssuchenden weiterhin konfliktfrei bleibt und keine anderen Konflikte entstehen, zum Beispiel aus naturschutzfachlichen Gründen, sieht das Umweltamt derzeit keinen Anlass bestehende Wege für das Reiten zu sperren oder eine Allgemeinverfügung nach § 58 Absatz 4 LNatSchG NRW zu erlassen.

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