Tiere
Reiten
Das Sachgebiet „Reitkennzeichen und Reitplaketten“ ist in der Zeit vom 15.06.2026 bis 26.06.2026 aus organisatorischen Gründen nicht besetzt.
Neu- und Folgeanträge können in dieser Zeit über unseren Online-Service gestellt oder mit allen erforderlichen Unterlagen per E-Mail an umweltamt.reitabgabe@stadtdo.de gesendet werden.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wir bitten Sie bis dahin von Sachstandsanfragen abzusehen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist in § 58 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) geregelt.
Reiten in der freien Landschaft und im Wald
Wo Reiten erlaubt ist
Das Reiten in der freien Landschaft ist – über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus – zum Zweck der Erholung auch auf privaten Straßen und Wegen erlaubt. Das Reiten erfolgt dabei auf eigene Gefahr.
Im Wald ist das Reiten ebenfalls erlaubt:
- auf öffentlichen Verkehrsflächen,
- auf privaten Straßen und Fahrwegen,
- sowie auf gekennzeichneten Reitwegen nach der Straßenverkehrsordnung.
Als Fahrwege gelten befestigte oder sogenannte naturfeste Waldwirtschaftswege. Naturfeste Wege sind nach der Gesetzesbegründung zu § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW so beschaffen, dass sie auch von zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden können.
Reiten abseits von Wegen
Das Reiten abseits von Wegen ("Querfeldeinreiten“) ist nicht erlaubt.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen darf geritten werden, wenn die Regeln der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.
Die heute geltenden Regelungen für das Reiten im Wald bestehen erst seit der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 und gelten seit dem 1. Januar 2018. Zuvor war das Reiten im Wald grundsätzlich verboten und nur auf ausdrücklich gekennzeichneten Reitwegen erlaubt.
Besondere Regelungen in Dortmund
Die Flächen der freien Landschaft und des Waldes im Dortmunder Stadtgebiet liegen vollständig im Geltungsbereich des rechtskräftigen
- Naturschutzgebiete (NSG),
- Landschaftsschutzgebiete (LSG) oder
- geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
festgesetzt.
Für diese Flächen gelten zusätzlich die Regelungen des § 59 Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach dürfen die Betretungs- und Reitrechte nur so ausgeübt werden, dass andere Erholungssuchende sowie Eigentümer*innen und Besitzer*innen der Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Rücksicht auf andere Nutzer*innen
Radfahrer*innen und Reiter*innen müssen besonders auf Fußgänger*innen Rücksicht nehmen. Außerdem gilt: In geschützten Gebieten ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.
Die Untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen zulassen, sofern dadurch der Zweck der Schutzgebiete nicht beeinträchtigt wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Weitere Informationen
Regelungen des Landschaftsplans Dortmund
Regelungen und Situation in Dortmund
Der Landschaftsplan Dortmund enthält keine zusätzlichen Regelungen zum Reiten in Schutzgebieten, die über die Bestimmungen des Paragraf 59 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) hinausgehen.
Seit der Änderung der Reitregelungen im Landesnaturschutzgesetz zum 1. Januar 2018 sind beim Umweltamt lediglich zwei Beschwerden über nicht ordnungsgemäßes Reiten im Wald eingegangen. In beiden Fällen hat das Umweltamt die umliegenden Reiterhöfe angeschrieben und darum gebeten, ihre Mitglieder an die geltenden Reitregelungen sowie an ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber anderen Erholungssuchenden zu erinnern.
Im Anschluss daran wurde ein Anstieg der Anmeldungen von Reitkennzeichen bei der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt. Weitere Beschwerden sind seitdem nicht eingegangen.
Reitmöglichkeiten im Dortmunder Stadtgebiet
Im Dortmunder Stadtgebiet bestehen vergleichsweise großzügige Möglichkeiten zum Reiten. Dies liegt daran, dass auf eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Reitens verzichtet wird und die Nutzung vieler Wege auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in Paragraf 58 Absatz 1 und 2 sowie Paragraf 59 LNatSchG NRW erlaubt ist.
Solange weiterhin ein konfliktfreies Miteinander von Reiter*innen und anderen Erholungssuchenden besteht und keine anderen Konflikte auftreten (zum Beispiel aus naturschutzfachlichen Gründen), sieht das Umweltamt derzeit keine Veranlassung, bestehende Wege für das Reiten zu sperren oder eine Allgemeinverfügung nach Paragraf 58 Absatz 4 LNatSchG NRW zu erlassen.
Kennzeichnung von Reitwegen
Für Reiter*innen sind befestigte Wege im Wald und in der freien Landschaft grundsätzlich nutzbar. Ausgewiesene Reitwege werden nach der Straßenverkehrsordnung mit einem Reitwegeschild gekennzeichnet.
Karten zu Reitmöglichkeiten in Dortmund
Schrittweise werden an dieser Stelle Karten mit Reitmöglichkeiten im Dortmunder Stadtgebiet als Download zur Verfügung gestellt.
Downloads
Kennzeichnung von Reitpferden und Reitabgabe
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet oder ein Pferd führt, muss gemäß Paragraf 62 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ein gültiges und gut sichtbares Kennzeichen am Pferd führen. Das Kennzeichen muss beidseitig am Pferd angebracht sein.
Reitkennzeichen und Reitplakette
Das Kennzeichen besteht aus zwei Teilen:
- Reitkennzeichen (gelbe Tafel)
- Reitplakette (Aufkleber für ein Kalenderjahr). Die Reitplakette muss jedes Jahr erneuert werden.
Zuständige Behörde
Für die Ausgabe von Reitkennzeichen und Reitplaketten sind gemäß Paragraf 16 der Durchführungsverordnung zum Landesnaturschutzgesetz NRW die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Naturschutzbehörden zuständig. In Dortmund ist dies das Umweltamt der Stadt Dortmund (Untere Naturschutzbehörde).
Reitabgabe
Reitkennzeichen dürfen nur gegen Zahlung einer Reitabgabe ausgegeben werden. Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind zweckgebunden. Sie werden für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach Paragraf 59 Absatz 4 LNatSchG NRW verwendet. Die Mittel fließen den höheren Naturschutzbehörden zu.
Höhe der Gebühren
Die Reitabgabe einschließlich Reitplakette beträgt:
- 25 Euro pro Pferd und Jahr
- 75 Euro pro Pferd und Jahr für gewerbliche Reiterhöfe
Zusätzlich fallen folgende Gebühren an:
- fünf Euro einmalig für das Reitkennzeichen bei der Erstanmeldung
- zehn Euro Verwaltungsgebühr bei einem Neuantrag
- fünf Euro Verwaltungsgebühr bei einem Folgeantrag
Antragstellung
Neu- und Folgeanträge sind an die die Stadt Dortmund, Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde, zu richten. Die entsprechenden Formulare stehen im Downloadbereich zur Verfügung:
- Reitkennzeichen – Neuantrag
- Reitkennzeichen – Folgeantrag
Zahlung der Reitabgabe
Die Reitabgabe wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung per SEPA-Lastschrift eingezogen. Daher gilt:
- Beim Erstantrag muss ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat im Original eingereicht werden.
- Bei Folgeanträgen ist ein neues Lastschriftmandat nur erforderlich, wenn sich die Bankverbindung geändert hat.
Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls im Downloadbereich zur Verfügung:
SEPA-Lastschriftmandat für die Reitabgabe.
Kontakt
Stadt Dortmund - Umweltamt - Reitabgabe
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
-
Montagbis und bis
-
Dienstagbis und bis
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Mittwochbis und bis
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Donnerstagbis und bis
-
Freitagbis
Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache möglich!
Stadt Dortmund - Umweltamt - Reitwege
Anschrift und Erreichbarkeit44135 Dortmund
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Dienstagbis und bis
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Mittwochbis und bis
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Donnerstagbis und bis
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Freitagbis
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SamstagGeschlossen
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SonntagGeschlossen
Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache möglich!
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