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Satzung und Gebührenordnung für das Tierheim

Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 /SGV NRW 2023) und des § 4 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Satzung und Gebührenordnung für das Tierheim der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 Rechtsnatur und Zweck des Tierheims

1) Die Stadt Dortmund unterhält das „Städtische Tierheim Dortmund“, Hallerey 39, 44149 Dortmund (nachfolgend: Tierheim).

2) Das Tierheim dient der Stadt Dortmund zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, insbesondere aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 18. Mai 2006 in der jeweils gültigen Fassung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 in der jeweils gültigen Fassung, dem Tiergesundheitsgesetz vom 21. November 2018 in der jeweils gültigen Fassung, dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 in der jeweils gültigen Fassung und aus den §§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 2. Januar 2002 in der jeweils gültigen Fassung.

3) Nach Maßgabe dieser Satzung steht das Tierheim auch der Benutzung durch Dritte offen, soweit dadurch die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Stadt Dortmund nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Tierheims

1) Das Tierheim gewährleistet die Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben.

2) Darüber hinaus kann das Tierheim in Ausnahmefällen im Rahmen seiner Kapazitäten auch Leistungen an Dritte erbringen, insbesondere die vorübergehende Betreuung von Tieren für Dritte übernehmen. Ausnahmefälle liegen insbesondere vor

  • a) bei amtlicher Wegnahme (Beschlagnahme, Einziehung etc.) oder amtlicher Sicherstel- lung bzw. Inobhutnahme von Tieren durch außerhalb der Stadt Dortmund stehende Träger*innen von Hoheitsrechten (z. B. benachbarte Kreisveterinärbehörden, Polizeivollzugsdienst, Zoll, Gerichtsvollzieher*in),
  • b) bei Bestehen einer persönlichen Notlage für sonstige in der Stadt Dortmund wohnhafte bzw. ansässige Personen, soweit eine anderweitige Betreuung durch diese Person nicht in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann.

3) Unter Berücksichtigung einer Vermittlungsmöglichkeit können auch Tiere mit gültiger Schutzimpfung dem Tierheim von der Eigentum innehabenden Person übereignet werden, denen eine Tierhaltung aus wichtigem Grund nicht mehr möglich ist.

§ 3 Kostenpflicht und Höhe der Kosten

1) Für Leistungen des Tierheims werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung und auf Basis des als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Zweck der Gebührenerhebung ist die Deckung des mit der Leistung verbundenen Aufwandes an personellen und sachlichen Ressourcen und der laufenden Kosten der Einrichtung. Die Kostenpflicht ergibt sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Tierheims im Sinne von § 6 KAG NRW.

2) Folgende Gebühren und Auslagen werden erhoben:

  • a) Betreuungsgebühren, ab dem Tag der Einlieferung des Tieres / der Tiere, für die artgerechte Haltung, insbesondere die Unterbringung, Ernährung, Pflege und ggf. Beschäftigung von Tieren, wobei je nach typischerweise zu erwartendem Aufwand pauschalierende Fallgruppen gebildet werden.
  • b) Abgabegebühren für Tiere, die ausschließlich zur Weitervermittlung beim Tierheim abgegeben werden, wobei je nach typischerweise zu erwartendem Aufwand pauschalierende Fallgruppen gebildet werden.
  • c) Zu den umlagefähigen Auslagen zählen insbesondere die Kosten für die medizinischen Untersuchungen und die medizinische Versorgung des Tieres / der Tiere, einschließlich eventuell erforderlicher Schutzimpfungen, sowie die Kennzeichnung (Mikrochip, Tätowierung) nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Diese werden jeweils in der tatsächlichen angefallenen Höhe umgelegt. In Fällen des Abs. 2 b) werden die typischerweise zu erwartenden Auslagen in Form einer Pauschale erhoben.

3) Auf die Leistungen und Auslagen des Tierheims wird die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben und gesondert ausgewiesen.

§ 4 Kostenschuldner*in

1) Kostenschuldner*in ist in den Fällen einer amtlichen Wegnahme/ Inobhutnahme oder amtlichen Sicherstellung die anordnende Behörde.

2)

  • a) Im Übrigen ist Kostenschuldner die Eigentum innehabende Person, die*der Halter*in, die*der Besitzer*in sowie jede andere Person, in ein eigenes Interesse an den Leistungen des Tierheims hat. Darunter fallen diejenigen Personen nicht, die das Tier gefunden und es sodann im Interesse der Eigentum innehabenden Person, der*des Halters*in oder Besitzers*in oder schlicht aus Gründen des Tierwohls an das Tierheim abgegeben oder dieses kontaktiert haben.
  • b) Zur Geltendmachung der Benutzungsgebühren gem. § 6 KAG NRW ist eine willentliche Inanspruchnahme der Leistungen des Tierheims erforderlich. Sofern ein Tier durch eine dritte Person gefunden und sodann im fremdem Interesse an das Tierheim abgegeben wird, erhält die Eigentum innehabende Person, die*der Halter*in oder Besitzer*in dieses Tieres mit dessen Aufnahme im Tierheim ein Anschreiben, in welchem diese*r von der Aufnahme des Tieres und der gebührenpflichtigen Betreuung unterrichtet wird. Spätestens mit Zugang dieses Anschreibens zuzüglich einer angemessenen Reaktionszeit von fünf Werktagen ist von einer willentlichen Inanspruchnahme durch konkludentes Verhalten auszugehen, sofern kein entgegenstehender Wille geäußert wird.

3) Mehrere Schuldner*innen haften als Gesamtschuldner*innen.

§ 5 Fälligkeit der Kostenschuld

1) Über die Gebühren und Auslagen wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren und Auslagen werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

2) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden. Als besondere Fälle gelten insbesondere die Fälle des § 2 Abs. 2 b.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht

Bis zur Begleichung seiner offenen Forderungen gegen die Empfangsberechtigten kann das Tierheim die Herausgabe der Tiere verweigern. Die Kosten, die durch die verlängerte Unterbringung des Tieres im Tierheim entstehen, sind von den säumigen Kostenschuldner*innen im Sinne von § 4, 5 zu tragen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung und Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung und Gebührenordnung für das Tierheim der Stadt Dortmund vom 18. Juni 2013 (Dortmunder Bekanntmachung – Amtsblatt der Stadt – Nr. 26/13 vom 28. Juni 2013) außer Kraft.

Anlage: Kosten- und Gebührenverzeichnis des Tierheims Dortmund

* zur Vermeidung unbilliger Gebührenhöhe können bei diesem Gebührentatbestand mehrere Einzeltiere nach Einheit bemessen werden (z.B. Käfig, Aquarium).

Gebührentabelle
Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühren
1   Betreuungsgebühren - Tagessatz  
1.1 Kleintier (z.B. Vögel, Kleinsäuger, Fische, Reptilien, Amphibien)* 4,50 €
1.2 Katze 9,00 €
1.3 Hund 16,50 €
2   Abgabegebühr  
2.1.1 Kleinsttier (z.B. Mäuse, Fische, Kleinvögel)* 10,00 €
2.1.2 Kleintier (z.B. größere Vögel, Reptilien, Amphibien)* 20,00 €
2.2 Katze 60,00 €
2.3 Hund 100,00 €
3   Gebühren Quarantäne-Unterbringung  
3.1 Kleintier (z.B. Vögel, Kleinsäuger, Fische, Reptilien, Amphibien)* 5,00 €
3.2 Katze 10,00 €
3.3 Hund 20,00 €
4   Auslagen  
4.1 Tierärztliche Leistungen und Auslagen (gemäß GOT) in voller Höhe
4.2 Leistungen und Auslagen von Laboren in voller Höhe
5   Gesetzliche Umsatzsteuer in voller Höhe

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