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Artenschutz

Handel mit Anhang A-Arten

Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt sind, gelten als besonders gefährdet. Sie dürfen grundsätzlich nur gekauft oder verkauft werden, wenn für das jeweilige Exemplar eine EG-Vermarktungsgenehmigung vorliegt. Die Genehmigung muss dem einzelnen Tier oder der einzelnen Pflanze eindeutig zugeordnet werden können.

Vermarktungsgenehmigung für Nachzuchten

Für Nachzuchten aus legalen Beständen kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine EG-Vermarktungsgenehmigung ausstellen.

Kauf und Verkauf von toten Tieren sowie Teilen und Erzeugnissen - Was bei Versteigerungen im Internet zu beachten ist

Die Regelungen für den Kauf und Verkauf gelten auch für tote Tiere sowie für Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren geschützter Arten.

Dabei kann das Alter des Exemplars beziehungsweise der Zeitpunkt der ersten Inbesitznahme entscheidend sein. Hierfür gelten unterschiedliche Stichtage. Wurde ein Exemplar beispielsweise bereits vor 1976 verarbeitet, gefangen oder getötet und erstmals in Besitz genommen, kann eine Vermarktung zulässig sein.Für die Vermarktung wird jedoch eine Vermarktungsgenehmigung benötigt.

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