Artenschutz
Handel mit Anhang A-Arten
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt sind, gelten als besonders gefährdet. Sie dürfen grundsätzlich nur gekauft oder verkauft werden, wenn für das jeweilige Exemplar eine EG-Vermarktungsgenehmigung vorliegt. Die Genehmigung muss dem einzelnen Tier oder der einzelnen Pflanze eindeutig zugeordnet werden können.
Vermarktungsgenehmigung für Nachzuchten
Für Nachzuchten aus legalen Beständen kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine EG-Vermarktungsgenehmigung ausstellen.
Die Regelungen für den Kauf und Verkauf gelten auch für tote Tiere sowie für Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren geschützter Arten.
Dabei kann das Alter des Exemplars beziehungsweise der Zeitpunkt der ersten Inbesitznahme entscheidend sein. Hierfür gelten unterschiedliche Stichtage. Wurde ein Exemplar beispielsweise bereits vor 1976 verarbeitet, gefangen oder getötet und erstmals in Besitz genommen, kann eine Vermarktung zulässig sein.Für die Vermarktung wird jedoch eine Vermarktungsgenehmigung benötigt.
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Erfahren Sie, wie Sie Vermarktungsgenehmigungen für besonders gefährdete Tier- und Pflanzenarten gemäß der EG-Verordnung erhalten können.
Das Schutzprojekt errichtet zusammen mit dem Indonesian Species Conservation Program eine Rehabilitationsstation für beschlagnahmte Plumloris.