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Lärm & Lärmminderung

Lärm durch Gewerbe / Privatpersonen

Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. So kann der musikalische Hochgenuss des einen zur Zerreißprobe für die Nerven des anderen werden. Gerade unter Nachbarn führt dies häufig zu Streitigkeiten.

Lärm kann das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen und je nach Lautstärke und Dauer auch Gesundheitsschäden verursachen. Wir kennen die unterschiedlichsten Lärmquellen, z. B. Straßenverkehr, Baustellen, Gaststätten, Gewerbe, Industrie, Hunde u.v.m. Der Ratgeber "Lärm" als Download sowie die untenstehende Liste informieren über Rechte und Pflichten sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten.

Zum Thema

Die Anträge "Beschwerde durch Lärm-/Rauchbelästigung" und "Anzeige Ordnungswidrigkeit durch Lärm-/Rauchbelästigung" stehen zum Download im Service-Portal unter den nachstehenden Links bereit.

Lärmschutzregeln - öffentlich-rechtlich

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG)

Sonn- und Feiertagsgesetz NRW (FTG NRW)

Weitere Informationen zum Thema

Baustellen / Baulärm

Abweichend von der allgemeinen Nachtruhe gilt für Baustellen die Zeit von 20.00 – 7.00 Uhr als Ruhezeit.

Grundsätzlich ist jeder Bauunternehmer verpflichtet, eine Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass erhebliche Belästigungen durch Lärm vermieden werden. Die eingesetzten Baumaschinen und -fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung (nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV) entsprechen.

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden ist die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Rathausstr. 11, 58095 Hagen (Telefon: 02331-207-0).

Sonntags gilt das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW). Nach diesem Gesetz sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Über Ausnahmegenehmigungen nach Feiertagsgesetz NRW (für Gewerbebetriebe) entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg, Standort Dortmund, Dezernat 56.5, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund (Telefon: 02931 82-0).

Des Weiteren ist der § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) zu beachten. Danach sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Über Ausnahmegenehmigungen für Gewerbebetriebe (Nachtarbeit) nach Landes-Immissionsschutzgesetzes entscheidet die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Rathausstr. 11, 58095 Hagen (Telefon: 02331 207-0).

Gewerbe, Industrie

In Gewerbe- und Industriebetrieben wird eine Vielzahl von Anlagen betrieben, die Lärm verursachen können. Dazu zählen z.B. Maschinen, Geräte, Entlüftungsanlagen sowie Kraftfahrzeugverkehr. Die von diesen Quellen ausgehenden Geräusche dürfen die im Einzelfall geltenden Lärmimmissions-Richtwerte gemäß TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) nicht überschreiten.

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden sind:

Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Telefon: 02331 207-0

oder die

Bezirksregierung Arnsberg
Standort Dortmund
Ruhrallee 1-3
44139 Dortmund
Telefon: 02931 82-0

Heimwerken und Renovieren

Heimwerker- und Renovierungsarbeiten sind oft mit erheblichen Geräuschen verbunden. Auch für Heimwerker gilt, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen und unnötigen Lärm zu vermeiden.

Lautstarke Arbeiten wie Hämmern, Bohren und Sägen sollten nicht vor 7.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr durchgeführt werden. Unbedingt zu beachten sind die Hausordnung sowie die gesetzliche Nachtruhe (22.00 – 6.00 Uhr).

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden ist das Umweltamt der Stadt Dortmund.

Kinderlärm

Nach der aktuellen Rechtslage stellt der übliche von Kindern verursachte Lärm am Tage keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Auch wenn der Kinderlärm mitunter als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und kann insbesondere in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zugemutet werden. Dies trifft auch auf reine Wohngebiete zu.

Laubbläser, Grastrimmer, Freischneider

In Wohngebieten ist an Werktagen (auch samstags) die Benutzung von Laubsammlern/-bläsern, Grastrimmern und Freischneidern mit Umweltzeichen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr; ohne Umweltzeichen von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr erlaubt.

Rechtsgrundlage: 32. BImSchV (Geräte –und Maschinenlärmschutzverordnung)

An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb dieser Geräte und Maschinen nicht zulässig.

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden sind:

im privaten Bereich
Umweltamt der Stadt Dortmund

im gewerblichen Bereich
Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Telefon: 02331-207-0

Maschinen und Geräte

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, die im Freien betrieben werden (z. B. Baumaschinen, Kettensägen, Laubbläser, Rasenmäher, Heckenscheren). Alle Geräte und Maschinen, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben müssen, der garantiert nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Altgeräte, die vor Inkrafttreten der 32. BImSchV in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind.

In Wohngebieten, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen die in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen (auch samstags) nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider ohne Umweltzeichen dürfen auch von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Besitzen diese Maschinen ein Umweltzeichen, ist deren Benutzung in den oben genannten Gebieten an Werktagen (auch samstags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt.

Im Einzelfall können Ausnahmen von den oben genannten Einschränkungen zugelassen werden.

In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten gelten nach dieser Verordnung keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch ist auch in diesen Gebieten die gesetzlich geschützte Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr (§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG) und das Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW zu beachten.

Hinweis zur Mittagsruhe
Eine allgemeine Mittagsruhe ist in Dortmund gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zu beachten sind eventuell in einem Mietvertrag oder in einer Hausordnung festgesetzte Ruhezeiten (Zivilrecht).

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden sind:

im privaten Bereich
Umweltamt der Stadt Dortmund

im gewerblichen Bereich
Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Telefon: 02331 207-0

Musik / Tongeräte

Durch § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) wird generell die Nachtruhe in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

§ 10 LImSchG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tongeräten (auch Musikinstrumente). Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Das heißt, die Benutzung von Tongeräten ist nicht grundsätzlich verboten. Ein bloßes Hören stellt i. d. R. noch keine erhebliche Belästigung dar.

Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig durch überlaute Musik Nachbarn erheblich belästigen, begehen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen: Stadt Dortmund, Umweltamt, Brückstr. 45, 44122 Dortmund

Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.

Die schriftliche Beschwerde / Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Melders
  • Name und Adresse des Ruhestörers
  • Störungsprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen
    (es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist)
  • Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die erhebliche Belästigung durch Tongeräte durch objektive Beweise belegt werden kann.
Daher sind Störungsprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen wichtig.

Die Aufnahme der Geräusche durch elektronische Geräte ist als Beweismittel aufgrund der Manipulierbarkeit nicht geeignet.

Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde / Anzeige können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) bestehen.

Hinweis:
Eine Mittagsruhe ist in Dortmund gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Beachten Sie aber die eventuell in Ihrem Mietvertrag oder in Ihrer Hausordnung festgesetzten Ruhezeiten.

Musikalische Veranstaltungen im Freien (oder in einem Zelt) / Open-Air-Veranstaltungen

Nach § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) dürfen durch die Benutzung von Tongeräten unbeteiligte Personen (z. B. Anwohner) nicht erheblich belästigt werden.

Daher kann es für Veranstaltungen im Freien, bei denen Musik gespielt werden soll, erforderlich werden, eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImSchG zu beantragen.

Der Antrag zur Tongerätebenutzung ist schriftlich bei Stadt Dortmund zu stellen. Er kann formlos erfolgen, sollte aber spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, beim Umweltamt eingehen.

Hinweis: Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

Bitte beachten Sie:
Eine Ausnahmegenehmigung wird nur für Veranstaltungen erteilt, die im öffentlichen Interesse liegen und für jedermann zugänglich sind (z. B. Straßenfeste, Stadtteilfeste, Schützenfeste).

Für private Veranstaltungen, z.B. Geburtstagsfeiern und Hochzeiten, oder Verkaufsförderungsaktionen werden keine Ausnahmegenehmigungen zur Tongerätebenutzung erteilt.
Achten Sie deshalb bei der Durchführung einer Feier darauf, dass die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Nachtruhe (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) der Nachbarn nicht gestört wird.

Beachten Sie bitte, dass die Tongerätebenutzung nach 22 Uhr (Nachtruhe) nur in Ausnahmefällen genehmigt wird (bei Traditionsveranstaltungen, z. B. Schützenfesten, Volksfesten, Stadtteilfesten)!

Bitte beachten:

Anfang des Jahres 2012 wurde im Tiefbauamt der Stadt Dortmund eine ämterübergreifende Koordinierungsstelle für Veranstaltungen eingerichtet.

Seitdem muss derjenige, der eine Veranstaltung plant, die Durchführung seiner Veranstaltung mit einem speziellen Formular bei der Koordinierungsstelle der Stadt Dortmund anmelden.

Das Anmeldeformular ist zu finden unter www.veranstaltungsanmeldung.dortmund.de. (LINK noch einbindne)

Die Koordinierungsstelle nimmt eine erste Prüfung des Antrages vor und übernimmt es, die erforderlichen Erlaubnisse der zu beteiligenden Dienststellen einzuholen bzw. die Antragsunterlagen an die jeweils zuständige Stelle weiterzuleiten (z. B. bei Alkoholausschank an das Ordnungsamt).

Nachtruhe

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung.

Daher sind nach § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören könnten.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden können.

Nehmen Sie bitte auf Ihre Nachbarn Rücksicht und verzichten Sie in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf alle Betätigungen, durch die die Nachtruhe Ihrer Nachbarn gestört werden kann.

Beachten Sie bei privaten Feiern im Haus oder Garten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z. B. einmal im Monat) gibt. Bei einer geplanten Feier kann ein Gespräch mit den Nachbarn im Vorfeld hilfreich sein.

Ansprechpartner für die Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen gegen Privatpersonen ist das Umweltamt der Stadt Dortmund.

Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.

Die schriftliche Beschwerde / Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Melders
  • Name und Adresse des Ruhestörers
  • Störungsprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen (es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist)
  • Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)

Neben dieser „öffentlich-rechtlichen“ Möglichkeit der Beschwerde / Anzeige können auch privatrechtliche Abwehrmaßnahmen (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) geltend gemacht werden.

Im Falle von Nachtruhestörungen empfiehlt es sich außerdem, die Polizei anzurufen (insbesondere, wenn nachts keine anderen Zeugen vorhanden sind). Denn die Feststellungen der Polizeibeamten in einem Einsatzbericht können wichtige objektive Beweise darstellen.

Verstöße gegen die genannten Vorschriften können nur dann als Ordnungswidrigkeiten erfolgreich geahndet werden, wenn diese durch objektive Beweise belegt werden können.
Daher sind Störungsprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen wichtig.

Die Aufnahme der Geräusche durch elektronische Geräte ist als Beweismittel aufgrund der Manipulierbarkeit nicht geeignet.

Ausnahmen: Arbeiten zur Nachtzeit und Open-Air-Veranstaltungen

Unter engen Voraussetzungen können im Einzelfall Nachtruhestörungen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Zum Beispiel für bestimmte Arbeiten, deren Durchführung zur Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt (beispielsweise im Straßenbau) oder für besondere Veranstaltungen im Freien (Schützenfeste, Volksfeste), an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

Ansprechpartner für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

  • Nachtarbeit:
    Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Rathausstr. 11, 58095 Hagen (Telefon: 02331 207-0)
  • Veranstaltungen im Freien:
    Umweltamt der Stadt Dortmund

Nachbarrecht

Unter Nachbarrecht versteht man die Regeln über Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Maßgeblich hierfür sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Nachbarrechtsgesetz NRW.

Unter folgendem Link können Sie weitere Informationen erhalten: Justizministerium Nordrhein-Westfalen

Rasenmähen

Rasenmähen ist in Wohngebieten an Werktagen (auch samstags) von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist Rasenmähen verboten.

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden sind:

im privaten Bereich
Umweltamt der Stadt Dortmund

im gewerblichen Bereich
Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Telefon: 02331 207-0

Sonn- und Feiertagsruhe

Das Gesetz über die Sonn– und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) sieht vor, dass an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, verboten sind. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten (z. B. Unkraut jäten), die ohne Lärm verursachende Geräte ausgeführt werden.

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden sind das Ordnungsamt und das Umweltamt der Stadt Dortmund.

Sportanlagen

Lärm, der von Fußball- oder Tennisplätzen ausgeht, kann für die Anwohner eine erhebliche Belästigung sein. Neben dem messbaren Lärm ist auch die vom Einzelnen empfundene Lästigkeit (= monotone Geräusche geschlagener Tennisbälle, Begeisterungszurufe der Zuschauer u.ä.) zu berücksichtigen.

Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden ist die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Telefon: 02331 207-0.

Gehen Belästigungen von städtischen Sportanlagen aus, sollten die städtischen Sport- und Freizeitbetriebe informiert werden.

Streitschlichtung

Für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage erst dann zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, den Streit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen.

Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung erfolgt durch anerkannte Gütestellen, zu denen insbesondere die Schiedsämter des Landes gehören.

Schiedsämter stehen Ihnen auch zur Verfügung, wenn kein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben ist. Es ist daher in jedem Falle empfehlenswert, sich an eine Schiedsfrau/einen Schiedsmann zu wenden, ehe man vor Gericht zieht.

Häufig können Streitigkeiten durch dieses unbürokratische Verfahren einvernehmlich gelöst werden.

Die für Ihren Wohnbereich zuständige Schiedsperson können Sie auf der Internetseite des Rechtsamtes der Stadt Dortmund finden oder beim Amtsgericht oder der Polizei erfragen.

Weitere Informationen zur Streitschlichtung finden Sie auch im Internet unter www.streitschlichtung.nrw.de.

Straßenmusik

Straßenmusik belebt die Stadt. In Dortmund ist Straßenmusik erlaubnisfrei möglich, wenn bestimmte "Spielregeln" eingehalten werden.

Spielregeln für Straßenmusik in Dortmund, 885 KB, PDF

Straßenverkehrslärm / Schienenverkehrslärm

Erster Ansprechpartner bei Fragen oder Beschwerden zu Lärm, der durch Straßenverkehr verursacht wird, ist das Tiefbauamt der Stadt Dortmund.

Bei Fragen oder Beschwerden zu Lärm durch Eisenbahnen erhalten Sie Hilfe beim

Eisenbahnbundesamt
Außenstelle Essen
Hachestr. 61
45127 Essen
Telefon: 0201 2420-0

Tierlärm

Das Halten von Tieren gibt häufig Anlass zu Streitigkeiten mit den Nachbarn. Lärm von Tieren wird gern von den Besitzern überhört, während sich der Nachbar durch Bellen, Kreischen oder Krähen gestört fühlt.

Gegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks durch Tierlärm kann sich der Nachbar zivilrechtlich wehren (Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 und 906 BGB). Des Weiteren greift hier der § 12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Danach sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden können.

Wann eine nicht nur geringfügige bzw. wesentliche Belästigung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, von der Ortsüblichkeit, der Tageszeit, der Art und der Dauer der Geräusche. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt (Erwerbsquelle oder Freizeitbeschäftigung). Subjektive Empfindungen dürfen für die Beurteilung des Maßes der Belästigung keine Rolle spielen. Es ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen. So wird von der Rechtsprechung gelegentliches Bellen oder Jaulen eines Hundes im Haus oder Garten als gemeinverträglich und zumutbar angesehen.

Hundegebell ist aufgrund der Vielzahl von Hunden im Stadtgebiet häufigstes Streitthema. Oft sind Haltungsmängel (z. B. großer Hund in kleiner Wohnung) und langes Alleinlassen ursächlich für lang andauerndes Bellen oder Jaulen.

Lärmbelästigung durch Hundegebell kann durch die Erziehung des Hundes oder eine anderweitige Unterbringung verhindert werden. Bei längerer Abwesenheit hat der Hundehalter für eine angemessene Betreuung des Hundes (durch „Dogsitter“) oder Unterbringung während der Abwesenheit sorgen. Wer beruflich tagsüber außer Haus ist, sollte die Anschaffung eines Hundes genau überdenken.

Ein Gespräch mit dem Nachbarn kann möglicherweise schon für Abhilfe sorgen. Vielleicht ist dem Tierhalter gar nicht bekannt, dass sich Nachbarn durch die Geräusche der Tiere belästigt fühlen.

Wenn Sie sich durch Tierlärm erheblich belästigt fühlen, können Sie sich mit Anfragen, Beschwerden oder Anzeigen an das Umweltamt der Stadt Dortmund wenden.

Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.

Die schriftliche Beschwerde / Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Melders
  • Name und Adresse des Tierhalters
  • Störungsprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen
    (es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist)
  • Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
Verstöße gegen die genannten Vorschriften können nur dann als Ordnungswidrigkeiten erfolgreich geahndet werden, wenn diese durch objektive Beweise belegt werden können.
Daher sind Störungsprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen wichtig.

Die Aufnahme der Geräusche durch elektronische Geräte ist als Beweismittel aufgrund der Manipulierbarkeit nicht geeignet.

Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde / Anzeige können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht) bestehen. In diesem Zusammenhang wird auf die unten aufgeführten Gerichtsurteile zu Tierlärm hingewiesen.

Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die erhebliche Belästigung durch Tierlärm anhand von objektiven Beweisen belegt werden kann.

Gerichtsurteile zu Tierlärm

Gegenseitige Rücksichtnahme trägt dazu bei, den nachbarschaftlichen Frieden zu wahren.
Da dies nicht immer gelingt, gibt es mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung zum Thema Tierlärm. Nachfolgend sind einige Urteile von Zivilgerichten aufgeführt:

Hunde

  • Auch ein Wachhund darf nicht ständig bellen, sondern muss nach einem Alarmgebell wieder aufhören zu bellen. Der Besitzer muss den Hund dahingehend erziehen. Wenn ihm das nicht gelingt, muss er ihn abschaffen und durch einen ruhigeren Wachhund ersetzen (OLG Düsseldorf, NJW 1990 S. 3160).
  • Sehr häufiges ruhestörendes Bellen des in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hundes rechtfertigt eine Mietminderung, da der ungestörte Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigt wird (Amtsgericht Düren, Urteil vom 30.08.1989 – 8 C 724/88)
  • Eine gewerbliche Hundezucht in reinen Wohngebieten ist nicht zumutbar (OLG Nürnberg 8 U 99/91).

Frösche

Frösche stehen unter einem besonderen Schutz.

Das OLG Schleswig (NJW-RR 1986, 884) hat entschieden, dass man sich in einem ländlichen Gebiet gegen Belästigungen durch Quaken von Fröschen vom Teich des Nachbargrundstücks nicht zur Wehr setzen kann.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 925) kann Froschgequake eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Allerdings besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entfernung der Frösche nur, wenn die Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung der geschützten Tiere erteilt.
Ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich, muss der Nachbar das Gequake entschädigungslos hinnehmen.

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