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Jugendamt

Beratung - Kinderschutz

Fachstelle für Beratungen im Themenfeld Kinderschutz

Beratung für Berufsgeheimnisträger*innen und Personen im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen

Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8 b SGB VIII)

  • Aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit haben Sie häufigen und intensiven Kontakt mit Kindern und Jugendlichen und sind daher besonders dazu angehalten, auf Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu achten?
  • Machen Sie sich im beruflichen Kontext ernsthafte Sorgen um das Wohl eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen?
  • Fühlen Sie sich unsicher, ob ein Kind/Jugendliche*r/Situation gewichtige Anhaltpunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung zeigt?

Kinder und Jugendliche von 0 bis unter 18 Jahren haben das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, sowie Anspruch auf Schutz vor möglichen Gefahren für ihr Wohl. Um eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls einschätzen zu können, ist spezifisches Wissen und Erfahrung in der Kinderschutzarbeit von zentraler Bedeutung. Für die Berufsgeheimnisträger*innen und Personen im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen besteht daher zur Einschätzung einer möglichen Gefährdungslage der rechtlich geregelte Anspruch auf Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

FAQ

An wen richtet sich die Beratung der Fachstelle?

Die Beratung richtet sich ausschließlich an die Berufsgeheimnisträger*innen, die im § 4 KKG und im § 203 StGB definiert sind und an Personen, im beruflichen Kontakt mit Kindern, die keine Leistungen nach dem SGB VIII anbieten.

Privatpersonen (z.B. Nachbar*innen, Freund*innen, Bekannte, u.v.m.) können durch unsere Fachstelle nicht beraten werden und müssen sich direkt an den Jugendhilfedienst, 41 KB, PDF wenden.

Wer und was sind "Berufsgeheimnisträger*innen"?

Berufsgeheimnisträger*innen sind Personen in bestimmten Berufen, die private Informationen von Kindern, Jugendlichen und Familien erhalten. Diese Informationen müssen sie grundlegend geheim halten. Die Geheimhaltungspflicht dient dem Schutz der Privatsphäre und des Vertrauensverhältnisses. Die Berufsgruppen unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Verschwiegenheitspflicht. Diese Pflicht korrespondiert mit dem Straftatbestand § 203 StGB, der die unbefugte Offenbarung von zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Geschäftsgeheimnisse durch die in der Vorschrift genannten Berufsgruppen strafrechtlich ahndet.

Der § 4 KKG regelt unter welchen Bedingungen die entsprechenden Berufsgruppen Beratung in der Fachstelle in Anspruch nehmen können.

Zu den Berufsgeheimnisträger*innen gehören zum Beispiel:

  • Ärzt*innen
  • Hebammen, Entbindungspfleger
  • Angehörige eines anderen Heilberufs (mit staatlich geregelter Ausbildung)
  • Berufspsycholog*innen
  • Berater*innen für Suchtfragen in einer Beratungsstelle
  • Berater*innen einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen / Sozialpädagog*innen
  • Lehrer*innen

Wer sind "Personen im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen"?

Es handelt sich um Berufsgruppen und Personen, die keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) anbieten, aber trotzdem im regelmäßigen beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Zu den "Personen im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen" gehören zum Beispiel:

  • Trainer*innen in Vereinen
  • Ehrenamtler*innen
  • Hausmeister und Schulsekretär*innen
  • Justizangestellte
  • und viele mehr!

Verein und Ehrenamt

Die Beratung richtet sich ebenso an Trainer*innen, Ehrenamtler*innen und verschiedene Vereine.

Was tun bei einer akuten Kindeswohlgefährdung?

Die Beratung bietet keine unmittelbare Unterstützung bei akuten Kindeswohlgefährdungen. Sollten Sie sich in einer Situation befinden, in der das Kind/ der Jugendliche unmittelbaren Schutz durch den Jugendhilfedienst benötigen, wenden Sie sich bitte an den entsprechenden Jugendhilfedienst oder an die 0231 50-12345.

Kontaktdaten der Jugendhilfedienste , 41 KB, PDF

Wie läuft eine Beratung in der Fachstelle ab?

Die Beratung beinhaltet die Einschätzung von Gefährdungsmerkmalen und die Frage, ob vor einer möglichen "Meldung" bei den Jugendhilfediensten noch weitere Klärungen möglich oder andere Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll sein könnten.

Es handelt sich somit um eine Hilfestellung für den persönlichen Entscheidungsprozess der ratsuchenden Person – nicht um die Übernahme der Verantwortung für den "Fall" oder die Einleitung von Maßnahmen. Auch nach der Beratung muss die ratsuchende Person selbst die weiteren Schritte einleiten und trägt die Verantwortung inne.

Sobald Sie eine Anfrage in der Fachstelle gestellt haben (per E-Mail, per Telefon), erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden werktags eine Rückmeldung zur Terminvereinbarung durch die entsprechende insoweit erfahrene Fachkraft. Sie haben auch die Möglichkeit die Sprechzeiten zu nutzen, um die Berater*innen direkt zu kontaktieren.

Nach der Terminvereinbarung:

Schritt 1: Anonymisierter Informationsaustausch über das Kind/die Familie. Anonym bezieht sich darauf, dass keine konkreten Daten des Kindes/der Familie an die Fachstelle übermittelt werden, durch die das Kind/Familie identifiziert werden können (kein Vor- und Nachname, keine Adresse).

Schritt 2: Empfehlung durch die insoFa. Anhand der von Ihnen mitgeteilten Inhalte wird die insoweit erfahrene Fachkraft eine konkrete Empfehlung aussprechen (z.B. weitere Informationssammlung anhand von Fragestellungen, Handlungsempfehlungen, Verdachtsmeldung…).

Schritt 3: Eigenverantwortung der Fachkräfte. Das bedeutet, es ist Ihre eigene Verantwortung weitere Handlungsschritte einzuleiten, die Empfehlung der insoweit erfahrenen Fachkraft anzunehmen und umzusetzen oder eigene Handlungsalternativen umzusetzen. Die insoweit erfahrene Fachkraft hat ausschließlich eine Prozessverantwortung. Die Fallverantwortung verbleibt die gesamte Zeit bei Ihnen.

Schritt 4: Folgeberatung. Wenn Sie möchten, können Sie Folgeberatungen bezüglich der Erstberatung in Anspruch nehmen, um neue Erkenntnisse und Veränderungen im Fallgeschehen wiederkehrend mit der insoweit erfahrenen Fachkraft besprechen zu können.

Was ist das Ziel der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft?

In unserer Fachstelle erhalten Sie die Möglichkeit, sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes gem. § 8b SGB VIII beraten zu lassen. Wir bieten Ihnen hierbei einen kompetenten, vertrauenswürdigen und verlässlichen Rahmen zu reflektieren, Lösungen zu erarbeiten und bei Unsicherheit wieder an Sicherheit zu gewinnen.

Unser Ziel ist es also Sie in Ihrer Entscheidungsfindung im Umgang mit der Situation zu stärken und zu unterstützen.

Was bedeutet "anonym" im Kontext der Beratung?

Anonym bezieht sich darauf, dass keine Daten der betroffenen Familie mitgeteilt werden dürfen. Das bedeutet, dass Sie in der Beratung z.B. keine Namen und keine Adressen der Familie an die Fachstelle weiterleiten dürfen.

Anonym bedeutet nicht, dass wir Sie als ratsuchende Person nicht nach Ihrem Namen und Ihrer Institution fragen. Dies tun wir zum Einen, um zu prüfen, ob Sie zu unserer Zielgruppe der Beratung gehören, aber auch, um fachstellenintern auszuwerten, welche Berufsgruppen unser Angebot nutzen. Diese Daten zu erfassen hilft dabei das Angebot für Sie fortlaufend zu verbessern und die Qualität zu sichern.

Es findet keinerlei Datenweiterleitung an andere Stellen des Jugendamtes statt. Ihr Name wird in unserer internen Dokumentation nicht erfasst.

Erfährt mein Arbeitgeber davon, dass ich bei Ihnen angerufen habe?

Nein, Ihr Arbeitgeber erfährt nichts von der Beratung, wenn Sie es nicht selbst benennen. Ihre Daten werden ausschließlich zur internen Auswertung erfasst. Auswertungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf Ihre Person zu.

Leiten Sie Verdachtsmeldungen an den Jugendhilfdienst weiter?

Nein, wir leiten keine Informationen an den Jugendhilfedienst weiter. Weder Inhalte von Beratungen, noch Verdachtsmeldungen.

Beraten Sie auch die Kinder und Jugendlichen?

Nein, wir beraten keine Kinder und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche können sich in den Erziehungsberatungsstellen beraten lassen.

Rechtliche Grundlagen der Beratung - § 4 KKG

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden 1.Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4.Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
7.Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden.
(6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.

Rechtliche Grundlagen der Beratung - § 8 b SGB VIII

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien1.zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2.zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.

Besonderheiten

Die Fachstelle für Beratungen im Themenfeld Kinderschutz wird je nach Fachbereich auch als Fachstelle Kinderschutz abgekürzt. Die Fachberatung gem. § 8 b SGB VIII durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wird je nach Fachbereich auch als "anonyme Beratung", "8 b Beratung" oder "insoFa-Beratung" bezeichnet. Die Begrifflichkeiten beziehen sich auf dasselbe Angebot.

Die Bezeichnung "anonym" bezieht sich in der Beratung auf den Aspekt, dass keine Daten bezüglich der Kinder, Jugendlichen oder Familien erfasst werden.

"Anonym" bedeutet nicht, dass keine Daten der ratsuchenden Fachkraft zu internen Auswertungszwecken erfasst werden. Die Daten der ratsuchenden Fachkräfte werden nicht an Dritte weitergeleitet.

Das Jugendamt und Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII anbieten, haben Vereinbarungen geschlossen. Diese verpflichten die Träger eigene insoweit erfahrene Fachkräfte zur Beratung vorzuhalten. Daraus ergibt sich, dass Mitarbeitende von Trägern keinen Anspruch auf Beratung durch die hiesige Fachstelle innehaben und sich an die trägereigenen Fachkräfte wenden müssen.

Die Fachstelle bietet die Kontaktaufnahme über ein zentrales E-Mailpostfach "anonymeberatung-jugendamt@stadtdo.de", über die Telefonnummer 0231 500 oder über die entsprechenden insoweit erfahrenen Fachkräfte direkt an. Es erfolgt an Werktagen innerhalb von 24 Stunden eine Kontaktaufnahme an die ratsuchende Person.

Kontaktaufnahme für Beratungen

Infoflyer zum Thema

Jugendamt Dortmund - Psychologische Dienste und Eingliederungshilfe

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Märkische Straße 109
44141 Dortmund

Bitte hinterlassen Sie in der E-Mail Ihre Kontaktdaten und die Institution, für die Sie tätig sind. Sie werden dann schnellstmöglich kontaktiert. (*Unverschlüsselte E-Mail kann auf allen Internetstrecken unbefugt mitgelesen/ verändert werden. Ausführliche Datenschutzinformationen der Stadt Dortmund finden Sie auf unserer Website unter dortmund.de/datenschutz / Anhänge bitte als PDF)

Der Weg zu uns mit Bus und Bahn: U41 oder U47 / Haltestelle Märkische Straße Bus u.a. 453, NE5, NE6 / Haltestelle Märkische Straße oder Wohnstift auf der Kronenburg

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