Boden
Ergeben sich im Rahmen von Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, zum Beispiel hinsichtlich Geruch, Farbe, Konsistenz oder Zusammensetzung, so besteht nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) die Verpflichtung, die Bodenauffälligkeiten unverzüglich der unteren Bodenschutzbehörde zu melden.
Grundstücke, für die bereits ein Bodenbelastungsverdacht vorliegt, sind bei der Planung oder im Vorfeld der Baumaßnahme zu untersuchen. Die Beurteilung von Böden erfolgt immer nutzungsbezogen unter Berücksichtigung sämtlicher Standorteigenschaften und Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden und Wasser). Dabei wird neben der derzeitigen auch die geplante Nutzung betrachtet. Bei der Bewertung spielen die Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und die umwelt- und gesundheitsvorsorgenden Kriterien des Bauplanungsrechtes eine Rolle. Sollte sich der Verdacht bestätigen, wird die Einleitung weiterer Maßnahmen (zum Beispiel Detailuntersuchungen, Sanierungsuntersuchungen, Erstellung eines Sanierungskonzeptes, Durchführung von Sicherungs- und / oder Dekontaminierungsmaßnahmen) erforderlich. Sämtliche Maßnahmen müssen mit der unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden.
Bei aufwändigen Sanierungen und im Flächenrecycling haben sich die Aufstellung von Sanierungsplänen und die Erklärung der behördlichen Verbindlichkeit (§ 13 BBodSchG) bewährt. Nähere Informationen zum Thema Sanierungspläne im Flächenrecycling – Ein Instrument für die Bauleitplanung findet sich auf der Seite des
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Der Verdacht auf Bodenbelastung ist nach § 2 des Landesbodenschutzgesetzes unverzüglich zu melden. Weitere Details & Kontaktinfos finden Sie hier.
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