Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Durch den Betrieb offener Kamine und Kaminöfen kommt es immer wieder zu Nachbarschaftsbeschwerden, da sich die direkten Anwohner oft durch den entweichenden Rauch und/oder Geruch belästigt fühlen.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nach den Regularien der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.
Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
Dauerbrandöfen (geschlossene Kaminöfen) dürfen das ganze Jahr über betrieben werden. Offene Kamine hingegen dürfen nach den gesetzlichen Regelungen nur gelegentlich betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz legte diesbezüglich bereits 1991 fest, dass eine Beschränkung des Betriebs auf 8 Tage im Monat für 5 Stunden rechtmäßig ist (Az.: 7 B 10342/91). Es ist also unzulässig, den Kamin regelmäßig und als dauerhafte Wohnraumheizung einzusetzen. Im Übrigen dürfen in offenen Kaminen nach den Vorschriften der 1. BImSchV auch nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts eingesetzt werden.
Finden wesentliche Beeinträchtigungen durch den Betrieb einer privaten Kleinfeuerungsanlage statt, besteht die Möglichkeit, sich mit einer präzisen Situationsbeschreibung an das Ordnungsamt der Stadt Dortmund zu wenden. Von dort werden weitere Maßnahmen eingeleitet, um die Ursache, z.B. falsche Beschickung der Feuerstätte, nicht zulässiges Brennmaterial etc., möglichst schnell zu beheben.
Downloads & Links zum Thema "Heizen mit Holz":
Die Feuer- und Rettungswache 2 der Feuerwehr Dortmund wurde im Jahr 1978 in den Dienst gestellt. Vorher war die Wache an der Münsterstraße ansässig.
Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Eving in Dortmund.
Die Feuer- und Rettungswache 6 ist eine Grundschutzwache.
Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Scharnhorst in Dortmund.
Hier finden Sie eine Übersicht der Schiedspersonen für den Stadtbezirk Mengede in Dortmund.
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Themen der Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund finden Sie hier im Überblick.
Eine Übersicht zu den Kosten bei Verstößen gegen die Verschmutzung und Unordnung von öffentlichen Straßen in der Stadt Dortmund
Eine Übersicht zum Thema Glasverbotszone am Fußballstadion in der Stadt Dortmund
Informationen zum Thema Betrieb offener Kamine und Kaminöfen für die Stadt Dortmund
Informationen zum Service- und Präsenzdienst des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund
Informationen über das Nordmarkbüro des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund
Informationen zum Thema Sondernutzung und Veranstaltungsmanagement beim Ordnungsamt der Stadt Dortmund
Antragsformulare und weitere Unterlagen zum Thema Sondernutzung und Veranstaltungsmanagement des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund
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